Gibt es eine Instandsetzungspflicht bei privater Beschädigung der Straße

3. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
20Alois02
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Gibt es eine Instandsetzungspflicht bei privater Beschädigung der Straße

durch Nachbar-BV-Baumaßnahme zerstörter Straßenbereich
hier – in Sackgassen-Endbereich
Vorher von Straßenende direkter Übergang -abschüssiger Hang- zur Kuhweide
JETZT -Aushub, Schotter, Festrütteln seit 2011 bis heute, zuletzt 15.5.d.J. anderes Aushubmaterial-Auffüllung-
befahrbare angeschüttete Zufahrt auf Wiese.
Kann sicherlich jeder machen, wie er möchte, NUR - Leider wurde auch ein Teil des Asphalts bzw. der Schwarzteerdecke mit weggebaggert.
Da mich dies beim rückwärtigen Herausfahren = "Ausfahrtsbereich aus meiner Doppelgarage" betrifft folgende Fragen:

M.E. obliegt eine Wiederherstellung sicherlich einem sog. Verursacher-Prinzip
ABER gibt es FRISTEN zur Wiederherstellung/Instandsetzung ?
Zustand (Restriktionen) seit 7 Jahren
Kann ich als Betroffener Instandsetzung fordern bzw. beantragen ?
Wie sieht eine gesetzliche oder rechtliche Vorgehensweise aus ?
Habe ich als Betroffener generell ein Mitspracherecht ?
PS:
Neuer Nachbar kennt leider keine moralische Rücksichtnahme
"Er weiß angeblich noch nicht, was er da machen wird + die nächsten 2-3 Jahre passiert dort (angeblich) nichts" - dies somit auch in bezug auf Instandsetzung der Straße


-- Editier von 20Alois02 am 03.06.2017 14:43

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13 Antworten
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20Alois02 hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Du merkst aber schon, dass ein Außenstehender mit Deiner Beschreibung wenig anfangen kann, weil die Zusammenhänge nicht hergestellt werden?

Wem gehört die Straße?
Wer hat was gemacht?
Welche Rolle hat der am Ende des Textes erwähnte Nachbar?

Berry

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#3
 Von 
20Alois02
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry - also
Die Stichstraße bis Ende Sackgasse ist "öffentlicher Bereich" = Gemeinde-Straße
Beidseitig dieser Straße liegt je 1 Grundstücke (meins und der neue Nachbar)
Dieser Nachbar hat eine Baumaßnahme (Abriß altes Fachwerk mit Schuppen, Neubau) seit 2010.
Das Ende der Sackgasse verläuft in einem spitzen Winkel. Dieser Straßen-Ende-Winkel ist der Übergang zum Grundstück des Nachbarn, wo er einen Zufahrtsbereich zur ursrünglichen Weide hergestellt hat und dort leider auch einen Teil der Straße (ca. 8 m) beim Ausbaggern zerstört hat. Dieser Straßen-Endbereich wird von mir beim rückwärtiges Herausfahren aus Doppelgarage aber benötigt. Der Zustand dauert mittlerweile das 7. Jahr an.
Hoffentlich verdeutlicht es den Zusammenhang. (Foto wäre einfacher)
Sonst bitte noch einmal nachfragen - Danke

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#4
 Von 
20Alois02
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Sir Berry,
vielleicht ist folgendes noch wichtig (wobei Örtlichkeit nicht einfach zu beschreiben ist).
Entlang der Stichstraße - auf Grundstücksseite Nachbar - beginnt dieser von beginnend Grenzstein 1 bis 2 (Hausbereich) und Kurvenbereich weiter bis Grenzstein 3 (Scheune) mittels 2 Reihen Pflastersteine (1 auf sein Grundstück+1 auf Straße) einen ordentlichen Abschluß herzustellen mit Gestattung Gemeinde "Asphalthöhe ohne Bordstein. (Nebenbei, er versucht immer "auszutricksen". Von Grenzstein 1 bis 2 ca. 2/3 fertig "mit etwa 2 cm Kanten-Höhe zunehmend ansteigend bis 4 cm. Seine Aussage, nachdem auf sein Ignorieren der Gestattung hingewiesen "ich mache es wie ich will". Da ich den Kurven-Radius zur Einfahrt in meine Garage aber benötige (Straße ist leider sehr beengt) und mir die Reifenseitenwand nicht beschädigen möchte, Gemeinde benachrichtigt. 3. x Aufforderung "Fortsetzung ab jetzt auf Asphalthöhe". Ok - das ist eine Sache
Was ich nicht wirklich nachvollziehen kann, ist:
Von Grenzstein 3 bis 4 = im spitzen Winkel verlaufendes Ende der Straße = Sackgassen-Ende "weiß er noch nicht, was er machen will. Privat auf seinem Zufahrtsgrundstück - ok, seine Sache. ABER genau dort ist der meiste Bereich "Straße zerstört", den ich zum rückwärtigen Herausfahren benötige. Darauf bezieht sich meine Forum-Frage. Nach Abnahme-Fertigstellung ggü der Gemeinde betrifft ja nur von Grenzstein 1-3. Das bedeutet, er läßt "bewußt+gezielt" dann Gras d´rüber wachsen. Erfahrungsgemäß finde ich irgendwann nach Rückkehr meiner öfteren längeren Abwesenheit "vollendete Tatsachen zu meinenLasten vor" - so agiert er leider grundsätzlich.
Dem möchte ich diesesmal gerne einen Riegel vorschieben, will endlich meine Ruhe haben und mich nicht ständig ärgern müssen.
Deshalb die Frage hinsichtlich "Wiederherstellung bzw. Instandssetzungs-Frist oder Pflicht.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39815x hilfreich)

Zitat (von 20Alois02):
Dieser Straßen-Endbereich wird von mir beim rückwärtiges Herausfahren aus Doppelgarage aber benötigt.

Und der scheint ja auch noch vorhanden zu sein. Außer das ein bischen Teer obendrauf fehlt. Was jetzt warum genau stört?
Was genau hindert einen daran, es vorwärts zu machen?
Nach 7 Jahren widersprchslosem hinnehmen könnte der Anspruch schlicht verwirkt sein.
Wenn denn überhaupt ein Anspruch bestand - ausschlaggebend sind da die örtlich geltenden Regelungen.
Was sagt die zuständige Gemeinde dazu?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39815x hilfreich)

Zitat (von 20Alois02):
Da ich den Kurven-Radius zur Einfahrt in meine Garage aber benötige (Straße ist leider sehr beengt) und mir die Reifenseitenwand nicht beschädigen möchte

Ergänzung: auf dem Grund und Boden des Nachbarn hat man nichts zu suchen. Das kann der sogar gerichtlich untersagen lassen das man Grenzbereich überfährt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
20Alois02
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Harry van Sell,
- es geht nicht um ein bischen Teer - der Straßenbereich wächst immer mehr zu !! Bei Regen matschige Angelegenheit.
vorwärts ? Ich fahre ganz normal vorwärts in die schmale Stichstraße - wie L - scharfen Rechtskurven-Verlauf -deshalb erforderlicher Radius- in meine Garage. Deshalb rückwärtig heraus, um vorwärts -dann ansteigende Linkskurve- normal vorwärts aus der Stichstraße herauszufahren. Das ist die Situation.
7 Jahre alle Restriktionen hingenommen. Straße gesäubert - fahre unnötig Dreck in die Garage, von der ich direkt ins Haus gehe. Das nur nebenbei.
Problem jetzt: Er beginnt seinen Grenzbereich zur Straße zu Pflastern. Den unteren Bereich, wo ich rückwärts heraussetze, will er aber aussparen. Im Bereich Haus als auch diesen Endbereich der Sackgasse hat er durch AUSBAGGERN, etc. auch teilweise inklusive "STRASSE ZERSTÖRT". Gilt da nicht ein sog. Verursacherprinzip ?
Mit einem vollständigen "intakten" Straßenbereich komme ich seit 40 Jahren mit PKW problemlos klar. Nur enger darf der Straßenbereich nicht werden. Mein Nachbar hat leider einen enormen Expansionsdrang "ich mache es wie ich es will",.
Zum Beispiel ein Pflasterstein auf zerstörter Straße ist dann sein "Eigentum". Straße ist und bleibt öffentlicher Bereich, auch für die Gemeinde.

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#8
 Von 
20Alois02
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Ergänzung: auf dem Grund und Boden des Nachbarn hat man nichts zu suchen. Das kann der sogar gerichtlich untersagen lassen das man Grenzbereich überfährt.
Korrekt. Wegen des engen Kurven-Endbereich der Sackgasse, fahren seine Eltern oder Besucher auch, da sie vorwärts in die Stichstraße fahren und dort stehen bleiben, dann auch auf meinen Garagenvorplatz, um zu wenden, d.h. wie ich rückwärtig zurücksetzen, um dann normal vorwärts aus dem Stichweg wiederfahren zu können.
Ich benötige keinen Grund und Boden des Nachbarn zum Herausfahren !!! Ich brauche die Straße zum befahren und nicht seinen Grund und Boden zum ÜBERFAHREN !!
OK -ohne Kenntnis der Örtlichkeit, ist es natürlich schwer, es nachvollziehen zu können.

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Einschätzung von
Rechtsanwalt Jannis Geike
Northeim
dazugeholt von 20Alois02
#9

Sehr geehrter Ratsuchender,

Hallo Felian88,

vielen Dank für die Nutzung der Anwalt-Dazubuchen- Funktion.

Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass hier eine ausführliche Prüfung der Unterlagen bzw.

der entsprechenden Informationen erforderlich wäre, was nicht der hier angebotenen

Dienstleistung entspricht.

Wir können Ihnen hierfür gerne ein Pauschalangebot von € 120,00 unterbreiten.

Wir empfehlen Ihnen sonst, die Frage bei frag-einen- anwalt.de unter Generelle Themen

einzustellen.

Selbstverständlich erhalten Sie den getätigten Einsatz zurückerstattet.

Mit freundlichen Grüßen

J. Geike
Rechtsanwalt

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
20Alois02
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr geehrter Herr RA J. Geike,
ist die Antwort an
Felian88
gleichermaße die Antwort an mich ?
Wenn ja, bitte ich um Rückerstattung des getätigten Einsatzes.
Mit freundlichen Grüßen
K. Stader - 20Alois02

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47590 Beiträge, 16825x hilfreich)

So wie ich das verstehe ist durch Baumaßnahmen auf einem privaten Grundstücke eine Gemeindestraße in erheblichem Umfang beschädigt worden. Zuständig für die Beseitigung des Schadens und das Geltendmachen von Schadenersatz ist der Eigentümer der Straße, also die Gemeinde.

Als Betroffener kann man nach meiner Einschätzung nur die zuständige Straßenbauverwaltung auf die Schäden aufmerksam machen und um Beseitigung bitten. Ein Rechtsanspruch auf Beseitigung besteht nach meiner Auffassung nicht, so lange die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.

Sollten die Baumaßnahmen noch nicht abgeschlossen sein, so wird die Gemeinde vor einer Instandsetzung sicherstellen wollen, dass die Straße durch die weiteren Baumaßnahmen nicht erneut beschädigt wird.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Rechtsanwalt Jannis Geike
Status:
Schüler
(193 Beiträge, 107x hilfreich)

Sehr geehrter 20Alois02,

ja die Antwort war an Sie gerichtet. Die Rückerstattung habe ich veranlasst. Das Geld sollte in den nächsten Tagen zurückgebucht werden.

Mit freundlichen Grüßen

J. Geike
Rechtsanwalt

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
20Alois02
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke „hh"
Ja, richtig verstanden. Der Weg führt also „über" die Gemeinde. (Ende Stichstraße, wie ein Torten-Stück, nur mit Gefälle und dies noch mit fast 180-Grad scharfen Kurvenverlauf) „Verkehrssicherheit" bzw. Wiederherstellung des beschädigten Straßenbereichs ist identisch für die hier Mindest-mögliche Beibehaltung der Nutzbarkeit (=erforderlicher Radius am Neubau vorbei) dieses eh beengten Straßenbereichs. Ausgangspunkt meiner Frage war diese Problematik. Verkehrssicherheit dürfte sowohl in bezug auf Versorgungsfahrzeuge, wie Feuerwehr, etc, im Sinne der Gemeinde als auch „Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit" sein. Richtig ?
Nochmals Danke für die objektive Einschätzung.

0x Hilfreiche Antwort

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