Bauteile zu groß für die Anfahrtsstraße

20. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
lupogene
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 13x hilfreich)
Bauteile zu groß für die Anfahrtsstraße

Liebes Forum,
ein Fertighaushersteller plant und verkauft ein Haus, welches aus vorgefertigten Bauteilen auf der Baustelle nur noch aufgebaut werden muss. Der Bauplatz befindet sich in einem Wohngebiet mit reichlich bestehender Bebauung und engeren Straßen.
Der Bauherr hat alle Vorarbeiten gemäß den Angaben des Hausherstellers durchführen lassen. Alle Gewerke im Vorfeld, ob Tiefbau, Bodenplatte, etc, wurden durch Firmen ausgeführt.
Nun stellt der Haushersteller fest, dass die Zufahrtsstraße zur Baustelle sehr eng wäre, die Bauteile teils kleiner vorgefertigt werden müssen als geplant, und teils auf geeigneter Fläche im Umkreis der Baustelle mit Hilfe eines Krans auf kleinere LKW umgeladen werden müssen, da seine LKW nicht direkt anfahren können.
Der Erdaushub, die Baumaschinen, die Müllabfuhr, diese Fahrzeuge können die Staßen allerdings problemlos anfahren.
Kann es sein, dass der Bauherr nun alleine für die dadurch entstehenden Mehrkosten (Kran, LKW, Arbietszeit) aufkommen muss?
Ist das nicht ein Planungsfehler des Anbieters der die Anfahrt nicht im Blick hatte? Muss der Bauherr als Laie nicht darauf vertrauen können, dass der örtlichen Situation (bei Nachverdichtung z.B.) Rechnung getragen wird?

gespannte Grüße
lupogene

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von lupogene):
Muss der Bauherr als Laie nicht darauf vertrauen können, dass der örtlichen Situation (bei Nachverdichtung z.B.) Rechnung getragen wird?
Kommt auf die vertraglichen Vereinbarungen an.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von lupogene):
Kann es sein, dass der Bauherr nun alleine für die dadurch entstehenden Mehrkosten (Kran, LKW, Arbietszeit) aufkommen muss?
Anders gefragt: Fordert das denn jemand?
Zitat (von lupogene):
dass der örtlichen Situation (bei Nachverdichtung z.B.) Rechnung getragen wird?
Ist mit Nachverdichtung inzwischen erfolgte Bebauung gemeint?
Wann wurde der Werkvertrag geschlossen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 384x hilfreich)

Die Lösung steht in Deinem Vertrag. Irgenwo versteckt wird was zu Zu-/Anfahrt und Aufstellfläche stehen.

Soweit ich bisher derartige Verträge gesehen habe, dürfte der schwarze Peter "für alles und immer" beim Bauherren liegen.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120362 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von lupogene):
Kann es sein, dass der Bauherr nun alleine für die dadurch entstehenden Mehrkosten (Kran, LKW, Arbietszeit) aufkommen muss?

Ja, das kann durchaus sein.



Zitat (von lupogene):
Ist das nicht ein Planungsfehler des Anbieters der die Anfahrt nicht im Blick hatte?

Das könnte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen liest. Kennt man diese, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den Wortlaut posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.



Zitat (von lupogene):
Muss der Bauherr als Laie nicht darauf vertrauen können, dass der örtlichen Situation (bei Nachverdichtung z.B.) Rechnung getragen wird?

Nicht wenn es vertraglich anders vereinbart wurde.
Da darf der Anbieter durchaus darauf vertrauen. das der Bauherr liest und versteht was er unterschreibt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Unklar ist, was das Ziel des Bauherren ist.
Denn selbst wenn ein Fehler des Anbieters vorliegt, bedeutet das nicht automatisch, dass der Anbieter die Kosten tragen muss.
Hätte der Anbieter die erschwerte Anfahrt von Anfang an berücksichtigt (also korrekt gearbeitet), wären die Kosten auf den Preis den Hauses aufgeschlagen worden. D.h. der Bauherr hätte zahlen müssen - oder sich einen anderen Anbieter suchen müssen. Eine kostenneutrale Lösung hätte es ja auch nicht gegeben, wenn der Aufwand von Anfang an berücksichtigt geworden wäre.
M.E. kann der Bauherr maximal einen kostenlosen Vertragsrücktritt durchsetzen ("hätte ich von den Zusatzkosten gewusst, hätte ich das Haus nicht gekauft") aber keine Übernahme der Mehrkosten durch den Anbieter.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 384x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
M.E. kann der Bauherr maximal einen kostenlosen Vertragsrücktritt durchsetze

....selbst das dürfte schon das maximale Maximum sein.
(maximal lässt sich halt nicht wirklich steigern ;) )

... solange wir nicht wissen, was vertraglich vereinbart wurde, bleiben die Glaskugeln halt blind.

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