Bauträgervertrag, Abnahme und Schlussrechnung bei bekannten Mängeln

1. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Glak
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 19x hilfreich)
Bauträgervertrag, Abnahme und Schlussrechnung bei bekannten Mängeln

Hallo zusammen,

zu folgendem Sachverhalt würde ich mich über hilfreiche Meinungen und Hinweise freuen.

Gesetzt den Fall, es wurde eine Eigentumswohnung in einem Neubauvorhaben mit mehreren Häusern und Wohnungen erworben, das kurz vor der Fertigstellung steht. Übergabe- und Abnahmetermin für das Sondereigentum ist für in drei Wochen terminiert. Der Bauträger, ein Familienbetrieb, der sich während der Bauphase als sehr ehrlich, seriös und zugänglich gezeigt hat, hat schon mitgeteilt, dass die Wohnung dann bezugsfertig sein wird, die Terrasse als Bestandteil des Sondereigentums aber erst in den Wochen nach dem Übergabetermin fertiggestellt werden kann. Der Käufer hatte während der gesamten Bauphase Zugang zum Objekt und kann bislang keine schwerwiegenden Mängel beim Sondereigentum erkennen.

Nun hat der Bauträger die Schlussrechnung gestellt mit dem Hinweis, sie bis spätestens 3 Werktage vor Übergabetermin zu begleichen. Die Schlussrechnung umfasst:

5,6% nach Herstellung Dachflächen und Dachrinnen
2,8% nach Abschluss der Fliesenarbeiten im Sanitärbereich
8,4% nach Bezugsfertigkeit uns Zug um Zug gegen Besitzübergabe
2,1% nach Abschluss der Fassadenarbeiten
5,0% Sicherheitseinbehalt für rechtzeitige Fertigstellung
3,5% nach vollständiger Fertigstellung

Der Käufer hat nun Bedenken, durch Zahlung der gesamten Schlussrechnung bereits vor Abnahme durch diese Zahlung das Sondereigentum stillschweigend mängelfrei abzunehmen. Trifft dies zu? Es ist ja mindestens die noch nicht fertiggestellte Terrasse als Mangel bekannt, was neben weiteren ggf. bestehenden Mängeln durch das Bauübergabeprotokoll bei der Abnahme zu dokumentieren wäre.

Wie sollte der Käufer hier sinnvoll vorgehen? Ist es ratsam, die Schlussrechnung unter Abzug der beiden letzten Positionen zu begleichen, dann die Abnahme durchzuführen, und dann nach erfolgter Abnahme mit Dokumentation der bestehenden Mängel die beiden einbehaltenen Positionen zu zahlen, damit daraufhin eine separate (Schlüssel-)Übergabe stattfinden kann?

Vielen Dank für hilfreiche Beiträge, und falls wesentliche Informationen aus dem Bauträgervertrag zur Beurteilung fehlen sollten, reiche ich sie gerne nach.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Glak):
Ist es ratsam, die Schlussrechnung unter Abzug der beiden letzten Positionen zu begleichen, dann die Abnahme durchzuführen,


So sieht es der Vertrag vor, ich sehe da keine Bedenken. Allerdings die Endabnahme erst erklären, wenn alles fertig ist, oder alternativ die Endabnahme mit Mängelliste. Ich neige zur ersten Variante.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Glak
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 19x hilfreich)

Hallo nochmal und danke für die Antwort.

Nachdem ich mich gestern etwas intensiver in das Thema eingearbeitet habe, stelle ich fest, dass die Terrasse gar nicht mein Problem ist.

Wie erwähnt findet in Kürze die Wohnungsübergabe mit Abnahme des Sondereigentums statt. Der Käufer hat sich schon davon überzeugt, dass die Wohnung bezugsfertig ist, insofern ist dieser Punkt unstrittig. Die Außenanlagen und weitere Teile des Gemeinschaftseigentums sind allerdings längst nicht fertiggestellt, mit den Außenanlagen wurde noch gar nicht begonnen, es ist noch alles im Zustand einer Baustelle.

Gemäß bestehendem Bauträgervertrag auf Grundlage der Makler- und Bauträgerverordnung befinden wir uns also im Bauverlauf bei

8,4% nach Bezugsfertigkeit uns Zug um Zug gegen Besitzübergabe, gegebenenfalls auch bei
2,1% nach Abschluss der Fassadenarbeiten

Trotzdem behauptet die Schlussrechnung die vollständige Fertigstellung und führt auch die beiden Schlusszahlungen auf:

5,0% Sicherheitseinbehalt für rechtzeitige Fertigstellung
3,5% nach vollständiger Fertigstellung

Ich gehe deshalb davon aus, dass der Schlussrechnung widersprochen werden muss, da sie die nicht den Tatsachen entsprechende vollständige Fertigstellung behauptet und sogar in Rechnung stellt.

Was genau wäre bei diesem schriftlichen Widerspruch gegen die Schlussrechnung zu beachten? Genügt ein Widerspruch gemäß oben aufgeführter Begründung, oder gibt es juristische Feinheiten zu beachten?

Vielen Dank für Eure Hilfe! :D

17x Hilfreiche Antwort

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