Hallo,
ich habe folgendes Problem: Ich bin mit einem Bauträger am Bauen. Der Bauträgervertrag beinhaltete eine Vollwärme-dämmung und eine Zwangsentlüftung mit Wärmerückgewinnung um die KfW70-Kriterien erfüllen zu können. Als Heizung war eine Gastherme vorgesehen.
Nach dem notariellen Vertragsabschluss sprach ich mit dem Planer des Bauunternehmens ab, dass statt einer Gasheizung eine Wärmepumpe eingebaut werden soll. Dem Heizungs-Subunternehmer wurde die Sache zu heiß, sodass er ausstieg. Das heißt, die Wärmepumpe läuft in Eigenregie. Der Hersteller der Zwangsentlüftung protestierte: Die Zwangsentlüftung darf nicht unter das ungedämmte Dach. Es wird eine Mindesttemperatur von +10°C benötigt. Anschließend bekam ich vom Planer des Bauunternehmers eine Planskizze des Grundrisses zum Abzeichnen. Auf dieser war die Wärmepumpe eingezeichnet (allerdings nur mit einem Kästchen, d.h. ohne Pufferspeicher, ohne Ausgleichsgefäß für außen und innen), die Heizung und der Kamin waren rausgenommen. Die Zwangsentlüftung mit Wärmerückgewinnung war in den Hauswirtschaftsraum dazugenommen (auch nur als ein Kästchen).
Der Lüftungsmonteur kam und schlug die Hände über dem Kopf zusammen: "Da geht das Ding selbst mit Gewalt nicht mehr rein." Der "Chefheizer" behauptet steif und fest, dass er das Gerät an der Decke unterbringen kann. Wenn er das tut, bekommt mein Wärmepumpen-Installateur die Wärmepumpe mit Sicherheit nicht mehr unter. Meiner Meinung nach, (auch nach Meinung von zusätzlich befragten
Fachleuten) gehört die Zwangsentlüftung unters Dach. Dazu
müsste das Dach aber gedämmt werden.
Wenn der Bauträger sich stur stellt - welche Möglichkeiten habe ich?
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Vor Gericht und auf hoher See bist Du in Gottes Hand
-- Editiert R.J.098 am 30.08.2014 12:32
Bauträgervertrag: Einbau einer Zwangsentlüftung
Verbaut?
Verbaut?
Dann lässt man Fachleute (Sachverständiger & Anwalt)
das Ganze prüfen.
Der Sachverständige prüft, was nach den anerkannten Regeln der Technik wo wie zu platzieren wäre, der Anwalt prüft, wie man das durchsetzt. Und begleitet einen dann auch - falls noch nötig - auch vor Gericht.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
Guten Abend,
fraglich ist nach dem Vertrag mit dem Bauträger, zu welchen Leistungen dieser verpflichtet ist.
Fraglich ist, ob Ihre abändernde "Absprache" mit dem Planer des Unternehmens durch den notariellen Vertrag gedeckt ist.
Hierzu wäre der notarille Vertrag zu prüfen. In der Regel finden sich Klauseln, die mündliche Absprachen zum Vertrag als unwirksam erklären.
Insofern wäre der Bauträger nur zu dem verpflichtet, was im notraiellen Vertrag zugesagt wurde. Alles andere ist nicht durchsetzbar. Pacta sunt servanda - Verträge müssen eingehalten werden.
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