Bebauungsplan / Nutzung der Immobilie / Verjährung

20. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
matzep1896
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Bebauungsplan / Nutzung der Immobilie / Verjährung

Wir haben im Jahr 2015 eine Ferienwohnung erworben. Diese Wohnung war bereits seit Jahren in der Ferienwohnungsvermietung. Der Makler hat in seinem Exposee explizit auf die "guten Vermiettage" hingewiesen.
Jetzt stellt sich heraus, dass in einem (zwar sehr alten) Bebeauungsplan die Nutzung als Ferienimmobilie ausgeschlossen ist.

Unabhängig von der grundsätzlichen rechtlichen Bewertung haben wir folgende Fragen:
Hat uns der Makler (bzw Verkäufer) beim Verkauf in einer wesentlichen Eigenschaft getäuscht? Wenn ja, wie ist die Verjährungsfrist und bei wem (in welcher Form) zeigen wir den Mangel an, damit die Frist eingehalten wird?

Für Antworten sind wir sehr dankbar.

Vielen Dank schon im voraus.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von matzep1896):
Wir haben im Jahr 2015 eine Ferienwohnung erworben.

Und als was wurde die Wohnung im notariellen Kaufvertrag bezeichnet?

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120355 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von matzep1896):
Der Makler hat in seinem Exposee explizit auf die "guten Vermiettage" hingewiesen.

Makler arbeiten meist mit dem was sie vom Verkäufer bekommen.

Des weiteren müsste was zu Vermietung / Vermietbarkeit im notariellen Kaufvertrag stehen bzw. das Exposee mit einbezogen sein.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
matzep1896
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Im notariellen Kaufvertrag sind die Begriffe Wohnungsgrundbuch, Grundbesitz und Miteigentumsanteil genannt.
Das Wort Ferienwohnung taucht nicht auf.

Aber unabhängig von der Rechtslage, wie schaffe ich es denn zunächst, dass die Verjährung unterbrochen ist. Weise ich den Makler darauf hin? Oder den vorherigen Eigentümer? Oder an wen wende ich mich?

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120355 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von matzep1896):
Das Wort Ferienwohnung taucht nicht auf.

Dann hat man auch keine "Ferienwohnung", sondern eine "Wohnung" erworben.



Zitat (von matzep1896):
Aber unabhängig von der Rechtslage, wie schaffe ich es denn zunächst, dass die Verjährung unterbrochen ist.

Was heißt unabhängig von der Rechtslage?
Zur Unterbrechung der Verjährung benötigt es zwingend eine Rechtsgrundlage. Die gibt es hier nicht.
Ende der Fahnenstange.


Selbst wenn es ein Sachmangel gewesen wäre, die Frist endet taggenau nach 2 Jahren.




-- Editiert von Harry van Sell am 20.04.2018 22:27

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat:
Jetzt stellt sich heraus, dass in einem (zwar sehr alten) Bebeauungsplan die Nutzung als Ferienimmobilie ausgeschlossen ist.

Den Bebauungsplan sollte man sich ansehen bevor man den Kaufvertrag unterschreibt.
Zitat:
Unabhängig von der grundsätzlichen rechtlichen Bewertung haben wir folgende Fragen:
Hat uns der Makler (bzw Verkäufer) beim Verkauf in einer wesentlichen Eigenschaft getäuscht?

Nein.

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#6
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von matzep1896):
Das Wort Ferienwohnung taucht nicht auf.

Man hat also eine Wohnung gekauft, und keine Ferienwohnung.
Ausfertigungen vom Notarvertrag erhalten beiden Seiten vor Unterschrift, da hätte einem dies doch auffallen müssen.
Zitat (von matzep1896):
Aber unabhängig von der Rechtslage, wie schaffe ich es denn zunächst, dass die Verjährung unterbrochen ist.

Mangels das kein Recht besteht, kann man auf kein Recht pochen.
Zitat (von matzep1896):
Oder an wen wende ich mich?

An sich selbst, man nehme in einer ruhigen Stunde mal den Kaufvertrag zur Hand, und lese den sich noch mal laut vor. Der Notar hat bestimmt auch was von Ausschluss jeglicher Sachmängel in verschiedenen Worten verwendet.

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#7
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7252 Beiträge, 1526x hilfreich)

- Und dieser alte Bebauungsplan ist auch noch für das Flurstück auf dem das Haus mit der Wohnung steht, gültig?
- Ich würde ja zuerst mal mit dem örtlichen Bauamt darüber sprechen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#8
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Sie haben gekauft, was im Notarvertrag steht. Den konnten Sie vorher prüfen und er wurde verlesen. Weitergehende Angaben oder Zusicherungen sind rechtlich nichtig.

Ich würde auch eher danach sehen, in wieweit der alte Bebauungsplan wirklich die Nutzung als Ferienwohnung verhindert. Gibt es dort weitere Ferienwohnungen oder ist es die einzige im Gebiet des Bebauungsplans?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Karl-Heinz1234
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 46x hilfreich)

Hallo
an den Fragesteller: als wir die Mietwohnung zur Ferienwohnung umfunktionierten,fragte ich vorher beim Bauamt in unserem Ort nach, ob das so geht.Ohne wenn und aber gab es eine zusage.Es wurde nur danach gefragt,ob ein Neubau-Anbau errichtet wurde.Altbestand kein Problem.
Gruß Kalle

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