Hallo Leute,
ich habe ein kleines Problem. Ich hab 3 Architekten diesbezüglich gefragt und habe 4 Unterschiedliche Antworten erhalten. Von der Stadt Köln gibt es nur die Aussage "Stellen Sie eine Bauvoranfrage, die kann aber bis 15 Monate dauern"
Konkret geht es um die Berechnungsweise des GFZ im Falle des folgenden B-Plans:
https://geoportal.stadt-koeln.de/BPlan-Public/69379.02.000.00.pdf
Wir beabsichtigen hier ein Haus mit 2 Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss zu bauen. Da der B-Plan aus den 70er Jahren ist findet hier die BauNVO 1968 Anwendung (denke ich zumindest). In der Berechnungsweise der BauNVO 68 werden Aufenthaltsräume im Keller und im Staffelgeschoss in die GFZ einbezogen (im Gegensatz zu BauNVO 90, die diese NICHT einbezieht). Hier liegt auch genau unser "Problem". Wir möchten ein Staffelgeschoss bauen und dieses als Atelier (Hobbyraum / Bastelraum / Spielzeugraum der Kinder) nutzen. Die Fläche (ca. 100qm = 2/3 der Fläche des darunter liegenden Geschosses) soll aber nicht in die GFZ einfließen. Im Staffelgeschoß werden großflächig (bodentiefe) Fenster verbaut. Eine Aussenterrasse ist auch vorhanden.
Meine Fragen lauten nun wie folgt:
1. Gibt es die Möglichkeit, dass die BauNVO 90 zur Anwendung kommt? Gerade wenn in dem B-Plan kein expliziter Bezug auf eine BauNVO ersichtlich ist? Die Stadt Köln gibt mir keine Antwot in diesem Zusammenhang.
2. Können wir uns darauf verlassen, dass eine Nutzung als Atelier als Nicht-Aufenthaltsraum anerkannt und von der Berechnung der GFZ ausgeschlossen wird (trotz Fenster und Aussenterrasse)?
3. Sieht ihr sonst irgendeine Möglichkeit, das Staffelgeschoss von der GFZ auszuschließen?
Danke für Eure Hilfe.
Berechnung GFZ in Köln / NRW
30. Oktober 2020
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Frage vom 30. Oktober 2020 | 20:58
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Berechnung GFZ in Köln / NRW
Verbaut?
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#1
Antwort vom 31. Oktober 2020 | 06:48
Von
Status: Schüler (262 Beiträge, 114x hilfreich)
Zitathabe 4 Unterschiedliche Antworten erhalten. :
Welche denn?
ZitatDa der B-Plan aus den 70er Jahren ist findet hier die BauNVO 1968 Anwendung (denke ich zumindest). :
Richtig.
ZitatIn der Berechnungsweise der BauNVO 68 werden Aufenthaltsräume im Keller und im Staffelgeschoss in die GFZ einbezogen (im Gegensatz zu BauNVO 90, die diese NICHT einbezieht). :
Richtig.
ZitatGibt es die Möglichkeit, dass die BauNVO 90 zur Anwendung kommt? :
Nein.
ZitatGerade wenn in dem B-Plan kein expliziter Bezug auf eine BauNVO ersichtlich ist? :
Egal. Es gilt die Fassung der BauNVO, die zum Zeitpunkt der Offenlage des BPlans rechtskräftig war.
ZitatDie Stadt Köln gibt mir keine Antwot in diesem Zusammenhang. :
Das muss sie aber. Wie wurde die Weigerung begründet? Wurde schriftlich angefragt?
ZitatKönnen wir uns darauf verlassen, dass eine Nutzung als Atelier als Nicht-Aufenthaltsraum anerkannt und von der Berechnung der GFZ ausgeschlossen wird (trotz Fenster und Aussenterrasse)? :
Im Gegenteil. Ihr könnt Euch darauf verlassen, dass es ein Aufenthaltsraum ist und mitberechnet werden muss.
ZitatSieht ihr sonst irgendeine Möglichkeit, das Staffelgeschoss von der GFZ auszuschließen? :
Nein.
Bei alten BPlänen sind oft Befreiungen möglich. Einem guten Architekten sollten gute Argumente für seine Planung einfallen. Allerdings fällt es mir schwer, an die Notwendigkeit von 400m² Geschossfläche bei einem Einfamilienhaus zu glauben.
#2
Antwort vom 1. November 2020 | 10:40
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatNein. :
Bei alten BPlänen sind oft Befreiungen möglich. Einem guten Architekten sollten gute Argumente für seine Planung einfallen. Allerdings fällt es mir schwer, an die Notwendigkeit von 400m² Geschossfläche bei einem Einfamilienhaus zu glauben.
Was mich echt verwundert ist, dass man nichts dort deklarieren kann, was eben nicht als Aufenthaltsraum gilt.
Was mich wundert, ist dass ein Atelier oder ein Hobbyraum in die GFZ mit einbezogen wird. Ich habe mehrmals mitgeteilt bekommen, dass diese eben KEINE Aufenthaltsräume sind. z. B. ein Werkraum für kleine Schnitzereien, etc. In diesem Räumen hält man sich dort nur vorübergehend zur Verrichtung von bestimmten Arbeiten auf. Auch Fenster werden entsprechend benötigt um Tageslicht hineinzulassen.
Aus welchem Grund meinst Du, dass Du Bedenken gegenüber einer Befreiung hast? Was müssen Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen? Ist die Anzahl der Bewohner entscheidend oder z. B. Nutzung als Mehrgenerationenhaus? Wäre nett, wenn Du mir hier einige Infos geben könntest. Danke.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 1. November 2020 | 11:55
Von
Status: Unbeschreiblich (32112 Beiträge, 5649x hilfreich)
Ein Staffelgeschoss? Evtl. als Technikzentrale und Kellerersatz...aber wozu dann bodentiefe Fenster und Terrasse ?ZitatWas mich echt verwundert ist, dass man nichts dort deklarieren kann, was eben nicht als Aufenthaltsraum gilt. :
Von wem?ZitatIch habe mehrmals mitgeteilt bekommen, dass diese eben KEINE Aufenthaltsräume sind. :
Aus: http://bau-rat.de/index.php/aufenthaltsraum.html
...Es geht also um die Intensität, jeweilige Dauer und ggf. Regelmäßigkeit des Aufenthalts in dem jeweiligen Raum. Die Rechtsprechung hat dazu für die Berechnung der Geschossflächen entschieden, dass z.B. ein Abstellraum (in geringer Größe für eine Wohnung üblicherweise notwendig oder auch wegen seiner Ausgestaltung als Aufenthaltsraum ungeeignet) ein WC- Raum und ein Badezimmer nicht als Aufenthaltsraum gelten.
Ist das für dich nachvollziehbar? Inzwischen sind schon großzügige Badezimmer/ *Wohnbäder* durch Gerichtsentscheidungen zum Aufenthaltsraum geworden.
Du wirst der zuständigen Genehmigungsbehörde deine geplante Nutzung nicht als ---kein Aufenthaltsraum--- begründen können... unabhängig, ob MGHaus oder EFH.ZitatWir möchten ein Staffelgeschoss bauen und dieses als Atelier (Hobbyraum / Bastelraum / Spielzeugraum der Kinder) nutzen. Im Staffelgeschoß werden großflächig (bodentiefe) Fenster verbaut. Eine Aussenterrasse ist auch vorhanden. :
Wie willst du den Kölnern klarmachen, dass du selten mal eben ...
bauen willst. Und dazu ein Staffelgeschoss dieser Ausmaße und Ausstattung brauchst...Zitatz. B. ein Werkraum für kleine Schnitzereien, etc :
ODER wegen der Nichtunterkellerung ein Staffelgeschoss für den Krimskrams und Baldsperrmüll benötigst. Mit bodentiefen Fenstern und Außenterrasse. (Woanders würde man uU Penthouse sagen...)
Wieso überhaupt Außenterrasse? Gibts auch Innenterrassen?
#4
Antwort vom 1. November 2020 | 12:24
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitatbauen willst. Und dazu ein Staffelgeschoss dieser Ausmaße und Ausstattung brauchst... :
ODER wegen der Nichtunterkellerung ein Staffelgeschoss für den Krimskrams und Baldsperrmüll benötigst.
Klingt einleuchtend und absolut logisch. Danke für die Stellungnahme.
ZitatWieso überhaupt Außenterrasse? Gibts auch Innenterrassen? :
Keine Ahnung )). Unser Bauunternehmer sagt das immer.
ZitatVon wem? :
Also ich kann Dir hier sicher keine Namen nennen . Aber mittlerweile habe ich das Gefühl, dass viele aus dem Baubereich keine Ahnung haben von dem was sie tagtäglich tun. Letztens durfte ich einem Makler erklären was GRZ und GFZ überhaupt ist (auch wenn Du das womöglich für übertrieben halten magst).
Ich habe gelesen, dass einige Städte teilweise eine Berechnung nach dem neuen BauNVO zulassen können.
"Zitat: .....kann empfohlen werden, vor dem Bauantrag bei der zuständigen Bauaufsicht nachzufragen, ob entgegen der Rechtsprechung für die Baugenehmigung ein Nachweis nach der aktuell geltenden Landesbauordnung akzeptiert wird."
Hoffentlich machen die Kölner das auch und hoffentlich äußern die sich überhaupt dazu.
#5
Antwort vom 1. November 2020 | 13:35
Von
Status: Unbeschreiblich (32112 Beiträge, 5649x hilfreich)
Tja. Warum sollte ein Makler Grundwissen eines vorlageberechtigten Architekten oder Bauplaners haben? ---Gar nicht übertrieben.ZitatLetztens durfte ich einem Makler erklären was GRZ und GFZ überhaupt ist :
Sogar ganz viele Architekten wissen das nicht bzw. nicht mehr, vor allem, weil ganz viele eben nicht vorlageberechtigt sind, ergo noch niemals einen Bauantrag vorgelegt haben...sondern ameisenfleißig in den A-Büros *Vorarbeit/Zuarbeit/Detailarbeit* leisten.
Also vollkommen normal.
Ja, nachfragen kann man immer. Man kann auch jeden Antrag stellen. Das ist selbstredend möglich. Dass die Bearbeitung und Bescheidung lange dauert, weißt du ja schon.ZitatIch habe gelesen, :
Meine Meinung:
Es kommt immer darauf an, WARUM man die Anwendung der neuen BauNVO haben möchte.
In deinem Fall ist nicht verständlich, warum du die neuere VO angewendet haben willst.
Man sollte in Rondorf nicht mit Makler und Bauunternehmer diskutieren, denn genau diese Branchen erzählen immer, was man alles machen könnte...
Sucht euch einen vorlageberechtigten Architekten, der das Bauamt dort kennt.---Der erklärt euch, was geht und was nicht .
Ihr baut schon? Sagt doch: gewünschte Dachterrasse.ZitatUnser Bauunternehmer sagt das immer. :
#6
Antwort vom 1. November 2020 | 16:14
Von
Status: Schüler (262 Beiträge, 114x hilfreich)
ZitatIch habe gelesen, dass einige Städte teilweise eine Berechnung nach dem neuen BauNVO zulassen können. :
Genau das meinte ich mit Befreiungsmöglichkeiten bei alten Bebauungsplänen. Dann könnte man mit Anpassung an moderne Wohnverhältnisse argumentieren. Das zieht aber nur in Bereichen, wo die Grenzen sehr eng gezogen sind und eine höhere Verdichtung angestrebt wird. Das ist in Villenvierteln eher nicht der Fall. In anderen Städten werden sogar neue Bebauungspläne aufgestellt, um unerwünschte, diesen speziellen Siedlungscharakter zerstörende Nachverdichtung zu vermeiden.
Dein Zitat passt nicht zum einleitenden Satz, da dort auf die Landesbauordnung verwiesen wird, die mit GRZ/GFZ nichts zu tun hat.
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