Berechung der Bau- und Herstellungskosten bei An- und Umbau DG-Wohnung

17. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Hans_1961
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Berechung der Bau- und Herstellungskosten bei An- und Umbau DG-Wohnung

Liebe Forum-User,

ich wende mich an Euch mit oben stehender Thematik in meinem Fall (Wohnort in BW).

Wir haben diese Woche den Gebührenbescheid unseres An-/Umbauvorhabens erhalten.
In diesem Bescheid wurden die Baukosten nach dem Rauminhalt des neuen Gesamtvolumen des Dachgeschosses DG[neu] multipliziert mit einem regionalen Kostensatz berechnet (Baukosten = Kostensatz EUR/m^3 * Gebäudevolumen DG[neu] m^3)

Meine Frage hierzu lautet ob das Rechtens ist oder nicht etwa das Deltavolumen (Gebäudevolumen = DG[neu] - DG[alt]) in Betracht gezogen werden muss.

Für die Genehmigung des damaligen Bauvorhabens wurde ja bereits wahrscheinlich auch eine Gebühr über das Gesamtvolumen des Gebäudes erhoben und dies erneut zu zahlen will mir nicht einleuchten.

Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten,
Hans


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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)

In dem Gebührenbescheid wird ja eine Rechtsgrundlage genannt sein (z.B. ein Gestz oder eine Gebühren-Satzung der Gemeinde). Dort muss man nachschauen, ob die Form der Berechnung korrekt ist. Derartige Berechnungsvorschriften können natürlich im Einzelfall zu ungerechten Ergebnissen führen. Hier kann man nur versuchen, durch Verhandlung mit dem Amt eine Reduzierung zu erreichen.

(Dein Ansatz, die Gebühr über das Volumen-Delta zu berechnen, hat übrigens auch seine Tücken: demnach müsste man ja Geld erhalten, wenn das Dachgeschoss verkleinert wird...)

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#2
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Je nach Bundesland sind die Grundlagen unterschiedlich
Das Grundlagen-Gesetz für BW = GebVO WM > hier

11.0.1 Berechnung der Gebühren
a) Ist im Zusammenhang mit einer baurechtlichen Entscheidung auch eine wasserrechtliche Entscheidung zu treffen, so ist die dafür vorgesehene Gebühr gesondert zu erheben.
b) Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden (Nummern 11.1.1, 11.1.3, 11.2.1 und 11.3), ist von den Kosten nach DIN 276 Teil 2 Abschnitte 3.1 und 3.2 (Ausgabe April 1981) auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Erstellung des Vorhabens erforderlich sind, einschließlich des Werts etwaiger Eigenleistungen (Material- und Arbeitsleistung). Die Baukosten sind auf volle 1000 Euro aufzurunden. Zu den Baukosten gehört die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer.


Die detaillierte "Preisliste" findet sich dann in der Gebührensatzung/Gebührenverordnung der jeweiligen Kommune - die stehen i.d.R. im Netz - z.B.
http://www.esslingen.de/site/Esslingen-Internet-2016/get/params_E418008187/644372/Ortsrecht%20ES%20Internet%209-2.pdf

Zitat (von Hans_1961):
In diesem Bescheid wurden die Baukosten nach dem Rauminhalt des neuen Gesamtvolumen des Dachgeschosses DG[neu] multipliziert mit einem regionalen Kostensatz berechnet (Baukosten = Kostensatz EUR/m^3 * Gebäudevolumen DG[neu] m^3)

Das erscheint mir etwas seltsam.
Wurde denn keine Kostenberechnung nach DIN 276 vom Architekten/Bauvorlageberechtigten erstellt? (Lph 3)
https://www.akbw.de/fileadmin/download/dokumenten_datenbank/AKBW_Merkblaetter/Honorar_und_Vertragsrecht/Merkblatt67-DIN276Uebersetzungsschluessel.pdf
Hat "das Amt" hier eine ersatzweise Kostenschätzung nach umbautem Raum vorgenommen?
Jedenfalls wäre dann der Umstand "Umbau im Bestand" durch den entsprechenden (niedrigeren) Kostenansatz €/m³ zu berücksichtigen.
Wurden für Umbau/Ausbau und für den Neubau die gleichen Kosten €/m³ angesetzt?

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Hans_1961
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

Vielen Dank für eurere Rückmeldungen.
Mittlerweile habe ich mit dem Entwurfsverfasser von meiner Baufirma gesprochen. Das Formular der Baubehörde sieht nichts anderes hervor, als über das Gesamtvolumen nach DIN 277 und dem berechneten Kostensatz für einen Neubau die Baukosten zu ermitteln. Die Baubehörde erstellt daraufhin den Gebührenbescheid.

In meinen Augen ist das höchst ungerecht und auf Nachfrage beim zuständigen Bauamt bekamen wir nur eine patzige Antwort anstatt einer Erklärung bzw. konstruktiver Lösungsansätze.

Mir würde also nur der Weg bleiben dagegen Einspruch einzulegen aber gleich mit der Aussage des Bauamtesbdas bei Ablehnung weitere Gebühren fällig werden.

Wo bleibt hier die Gerechtigkeit und eigentlich sollte das Bauamt doch im Sinne des Bürger handeln. Aber dazu bin ich wahrscheinlich kein bzw. zu wenig Bürokrat um das zu verstehen.

Wir hatten übrigens im Vorfeld schon Ärger mit denn bauamt bzw Sachbearbeiter weil wir nach 3 Monaten das erste Mal nach dem Status nachgefragt hatten. Nach dem 4. ten monat sind wir dann über den Abteilungsleiter angetreten und daraufhin kam wegen einer Fars die Ablehnung...nach langen hin und her kam dann nach 6 Monaten aber letztendlich die Genehmigung nach Eingangsbestätigung

Grüße,
Hans

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