Betreuer möchte Garten übernehmen

2. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
Mona-Mia
Status:
Schüler
(252 Beiträge, 70x hilfreich)
Betreuer möchte Garten übernehmen

Hallo !

Person A und B (verheiratet) besitzen ein Gartengrundstück.
Beide haben einen Schlaganfall erlitten und können weder lesen noch schreiben und sitzen zudem im Rollstuhl (Pflegestufe 3).

Tochter C ist Betreuer von Person A

Tochter D ist Betreuer von Person B.

Sohn E ist neutral zu allem.

Tochter C pflegt nun seit 5 Jahren den Garten und möchte diesen übernehmen.

Allerdings möchte die Gartensparte eine Erklärung dass der Garten überschrieben werden kann.
Person A und B können aber nicht mehr schreiben.

Dies muss zudem im Grundbuch eingetragen werden.

Was muss Person C nun alles machen bzw. an Dokumente einholen ?

Muss der Garten zudem getaxt werden ?

Danke im voraus.

MfG
Jona

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12306.04.2010 11:05:42
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 101x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
Mona-Mia
Status:
Schüler
(252 Beiträge, 70x hilfreich)

Soll das ein Scherz sein ?

Genauso wie Deine anderen Antworten hier im Forum ?

Soetwas finde ich nicht lustig. Über kranke Menschen macht man sich nicht lustig.


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""

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#3
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

quote:
Allerdings möchte die Gartensparte eine Erklärung dass der Garten überschrieben werden kann.
Person A und B können aber nicht mehr schreiben.
Dies muss zudem im Grundbuch eingetragen werden.


Gartensparte soll was sein ?

Wenn der Garten im "Grundbuch" überschrieben werden soll, geht es wohl um ein Grundstück das einen gewissen Wert hat. Dann wird es kaum gehen das die "Betreuer" sich Werte der Betreuten kostenlos aneignen.

Was "betreuen" die denn, das Geld ?

K.

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"Legasteniker, Dumm und mit angelesenem Halbwissen - Na und mir machts Spaß !!"

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#4
 Von 
guest-12306.04.2010 11:05:42
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 101x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Wohin überträgt denn das Grundstück?

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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#6
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)

Wenn ein Teil des Grundstücks auf Tochter C übertragen werden soll, ist u. a. eine Änderung im Grundbuch nötig. Jetzt kommt es darauf an, ob Tochter
C und D eine Vollmacht haben, die sie im Namen der Eltern zu einer solchen Handlung berechtigen?

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" "

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#7
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Ein Insichgeschäft (Selbstkontraktion) liegt vor, wenn jemand ein Rechtsgeschäft entweder im eigenen Namen oder im Namen eines von ihm Vertretenen mit sich selbst als Vertreter eines Dritten abschließt. Gemäß § 181 BGB sind derartige Geschäfte nur zulässig, wenn die beteiligten Vertragspartner dem Vertreter das Selbstkontrahieren gestattet haben oder aber das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Wikipedia

ICh vermute mal das das Betreuungsrecht das kaum einschliessen wird.

K.

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"Legasteniker, Dumm und mit angelesenem Halbwissen - Na und mir machts Spaß !!"

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#8
 Von 
Dr. Jekyll
Status:
Schüler
(431 Beiträge, 154x hilfreich)

Für Grundstücksgeschäfte ist gem. § 1821 BGB i. V. m. 1908 i. BGB die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.


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""

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#9
 Von 
guest-12307.04.2010 14:29:17
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 20x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#10
 Von 
Mona-Mia
Status:
Schüler
(252 Beiträge, 70x hilfreich)

quote:
Gartensparte soll was sein ?


Eine Gartensparte ist eine Zusammenlegung von Kleingärten die von der Stadt gepachtet wurden mit einem Vorsitzenden.

quote:
Was "betreuen" die denn, das Geld ?


Person C wischt Person A und B den Hintern.

Sorry wenn ich das so sage aber Person C ist gesetzlicher Betreuer.

Zudem leert Person C die Urinbeutel, wäscht Person A und B, wäscht deren Kleidung, kocht für sie und reicht das Essen...

Person D darf im Namen von Person B über das Geld verfügen.

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""

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#11
 Von 
Exitone
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 21x hilfreich)

Hallo

Vermutlich verstehe ich das nun richtig. Person A und B besitzen einen Schrebergarten. Somit solltet Ihr klären ob der Garten gepachtet oder gekauft wurde und ob er einen gewissen Wert hat.
Da dieser Garten sicherlich eine Belastung ist für Alle beteiligten, ist ein abstoßen ratsam.
Ist die Übergabe mit den Personen A und B abgesprochen und Ihr drei Kinder die einzigen Erbberechtigten seid, solltet Ihr Euch doch einig werden. Einen entsprechenden Wertausgleich (sofern nötig) sollte dabei an Person A und B fließen.

Gruß EXE

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" "

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#12
 Von 
guest-12312.04.2010 09:55:19
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 22x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12312.04.2010 09:55:19
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 22x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Da diese Gärtner nicht "weitergegeben" werden sonder mit Inventar abgelöst werden müssen geht es wohl um den Wert dieser Ablöse.

K.

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"Legasteniker, Dumm und mit angelesenem Halbwissen - Na und mir machts Spaß !!"

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#15
 Von 
guest-12312.04.2010 09:55:19
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 22x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#16
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Und vor allem ist es nicht unbedingt eine Baurechtsfrage sondern eher eine Vereinsrechtsfrage.
Kleingärten sind im Normalfall e.V.. Da gibt es dann das Bundeskleingartengesetz mit den entsprechenden Landesbünden.
Bei Wechsel eines Parzellen-Mitgliedes:
Das alte Mitglied kündigt (in diesem Fall durch den gesetzlichen Betreuer).
Die Schätzer schätzen nach Richtlinien des Landesbundes den Wert und halten diesen im Schätzerprotokoll fest.
Es gibt eine Anwärterliste - geführt vom Vorstand - diesen wird der geschätzte Garten angeboten. Bei der Übergabe wird das Geld weitergegeben.
Will ein Kind den Garten seiner Eltern übernehmen, sollte dies beim Vorstand beantragt werden, der ggf. von der Anwärterliste abweichen darf. Wenn dann kein Geld fließt, ist es nicht das Problem des Vorstandes.
Ich würde mich mit dem Vormundschaftsgericht in Verbindung setzen, ob die darauf bestehen, dass die geschätzte Summe an das Konto der Eltern fließen muss (denn denen gehört es ja faktisch). Das Geld muss - falls nicht anderes ausreichend vorhanden ist - "verzehrt" werden.

Zuerst wäre zu klären, um was für ein Gartengrundstück es sich handelt - es mag ja sein, dass das Bundeskleingartengesetz hier gar nicht für zuständig ist.

Aus dem Anfangsthread kann man übrigens nicht schließen, dass die Geschwister dagegen sind, dass der Schrebergarten in "der Familie" bleibt - in diesem Fall an die Schwester geht.

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"sika0304"
PS - wenn es sich um einen alten Garten mit einer alten Laube handelt, liegt der Wert eher so bei € 1.200,- - also nichts "großes".

-- Editiert am 11.04.2010 14:51

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