Beurteilung der Bauweise in einem §34-BauGB-Gebiet

5. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
ella1170
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 4x hilfreich)
Beurteilung der Bauweise in einem §34-BauGB-Gebiet

Hallo

In einem unbeplanten Innenbereich soll die Bauweise der umgebenden Bebauung bestimmt werden (Niedersachsen).

Die Nachbargebäude eines Neubauprojektes und auch die Gebäude auf der gegenüberliegenden Straßenseite sind alle nicht auf die Grenze gebaut worden. Es hält aber auch fast keins der Gebäude die eigentlich nötigen Grenzabstände ein. Die Gebäude sind zu den seitlichen Grenzen mit einem Abstand von 1,00 m bis 2,40 errichtet worden.

Was ist das!? Offen? Geschlossen? Abweichend? Kraut und Rüben...!? :???:

Verbaut?

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9 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119596 Beiträge, 39746x hilfreich)

Da alle Gebäude einen Abstand haben, ist es die offene Bauweise.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
ella1170
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 4x hilfreich)

Und wie wäre dann die Situation der Abstandsflächen auf fremden Grundstücken zu beurteilen, die sich auch noch alle überlappen? Alles rechtswidrig? ;)

Nehmen wir an, mittendrin ist ein Grundstück verkauft worden und das darauf befindliche Haus wird abgerissen. Es soll neu bebaut werden. Die Abstandsflächen rechts und links fallen auf dieses Grundstück. Da Abstandsflächen sich nicht überlappen dürfen, müsste das neue Gebäude deutlich mehr Abstand zu den Grenzen rechts und links einhalten.

Zumindest in NRW wäre wohl jeweils eine Entschädigung fällig (nach Nachbarschaftsrecht glaub ich). Oder Gleichbehandlung und ebenfalls bis auf 1 m an die Grenzen ranbauen?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119596 Beiträge, 39746x hilfreich)

Zitat (von ella1170):
Und wie wäre dann die Situation der Abstandsflächen auf fremden Grundstücken zu beurteilen, die sich auch noch alle überlappen? Alles rechtswidrig?

Nö, entweder "Kraut und Rüben" (kein Nachbar hat es gestört und dann selbst zu nah gebaut) oder sie haben sich untereinander abgesprochen und auf den Grenzabstand verzichtet. Oder eine Mischung von beidem.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
ella1170
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 4x hilfreich)

Bitte!? Du meinst hier handelt’s sich um eine gesetzlose City? :devil:

Da wo ich herkomme gibt es Baubehörden, die gesetzestreue Bauanträge mit Nachweis von Grenzabständen fordern, bevor man anfangen darf zu bauen...
Man kann sich nicht „abspechen" um Grenzabstände zu unterschreiten :augenroll:

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119596 Beiträge, 39746x hilfreich)

Zitat (von ella1170):
Du meinst hier handelt’s sich um eine gesetzlose City?

Aber nicht doch.
Man ist wohl nur in der falschen Partei bzw. dem falschen Tennis-Club / Reit-Club / Golf-Club (nicht zutreffende streichen, Mehfachnennungen möglich)
Wenn man "Zugereister" ist, wäre aber auch das egal.



Zitat (von ella1170):
Da wo ich herkomme gibt es Baubehörden, die gesetzestreue Bauanträge mit Nachweis von Grenzabständen fordern, bevor man anfangen darf zu bauen...

Mag sein das das heute so ist. Was in der Vergangenheit war, sieht man ja.

Im übigen kann man durchaus von Seiten der Nachbarn auf Gernzabstände verzichten.

Wenn die aber so penibel sind, dann müsste man das Amt verklagen das hier ebenso wie beidenNachbar "Toleranz" geübt wird.
Und / oder die Nachbarn verklagen, weil sie den Grenzabstand unterschritten haben (Schadenersatz).

Da müsste dann ein Fachanwalt mal prüfen wie die Erfolgsaussichten wären.
Denn manchmal dürfen die Beamten auch gar nicht so pingelig sein wie sie tun.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von ella1170):
Da wo ich herkomme gibt es Baubehörden, die gesetzestreue Bauanträge mit Nachweis von Grenzabständen fordern, bevor man anfangen darf zu bauen..

Nur warum beschäftigt man sich dann um andere Gebiete und bleibt nicht da wo man herkommt?
Zitat (von ella1170):
Man kann sich nicht „abspechen" um Grenzabstände zu unterschreiten

Selbstverständlich geht das, wenn sich alle einig sind, und aus Sicht das Brandschutz keine Bedenken bestehen.

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#7
 Von 
ella1170
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Nur warum beschäftigt man sich dann um andere Gebiete und bleibt nicht da wo man herkommt?


Konstruktiv, Danke ;) Manche verlassen halt dann doch gern mal das eigene Dorf...

Zitat (von 0815Frager):
Selbstverständlich geht das, wenn sich alle einig sind, und aus Sicht das Brandschutz keine Bedenken bestehen.


Du meinst vermutlich eine Baulast zur Übernahme der Abstandsfläche? Das ändert aber nichts daran, dass die Abstandsflächen zwischen Gebäuden gewahrt bleiben müssen.

Dass man per nachbarschaftlicher "Einigung" das Überlappen von Abstandsflächen akzeptieren könnte, wäre mir neu. Hättest Du da mal die Landesbauordnung, die das ermöglicht, oder ein Urteil für mich?

Dann könnte ich ja auf einem mir gehörenden Grundstück (wenn es denn groß genug ist) mehrere Gebäude ohne Abstandsflächen errichten. Wäre cool... :wipp:

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#8
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von ella1170):
Du meinst vermutlich eine Baulast zur Übernahme der Abstandsfläche? Das ändert aber nichts daran, dass die Abstandsflächen zwischen Gebäuden gewahrt bleiben müssen.

Klar es gibt den Begriff isolierte Abweichung und Befreiung.
Genau das wurde schon in Antwort #5 auch geschildert.
Nur einklagen wird man so was bestimmt nicht können, das ist eine Entscheidung nach Ermessen.
Zitat (von Harry van Sell):
Man ist wohl nur in der falschen Partei bzw. dem falschen Tennis-Club / Reit-Club / Golf-Club (nicht zutreffende streichen, Mehfachnennungen möglich)
Wenn man "Zugereister" ist, wäre aber auch das egal.

Punkt 1 und die letzte Sache dürfte hier immer von Wichtigkeit sein, und nicht die örtliche Feuerwehr vergessen (die hat im Bezug auf Brandschutz auch ein Wörtchen mit zu reden), dann wird ein Bauantrag auch mal zur Chefsache erklärt.
Zitat (von ella1170):
Dann könnte ich ja auf einem mir gehörenden Grundstück (wenn es denn groß genug ist) mehrere Gebäude ohne Abstandsflächen errichten. Wäre cool...

So was soll es auch geben, geht jedoch sollte dann wieder die von Harry genannte Konstellation vorhanden sein.
Allerdings wer als zu Gezogener eben dem Bauamt erklären möchte wie sie zu arbeiten haben, wird in der Regel eben bei seinen Bauvorhaben kaum auf Befreiungen hoffen können.

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#9
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1537x hilfreich)

Wenn das bestehende Gebäude die Abstandsflächen unterschreitet, dann wäre es unklug, dieses Gebäude abzureißen und ein komplett neues Gebäude zu bauen. Bei einem Neubau wird man vermutlich die aktuell geltenden Vorschriften einhalten müssen.

Anders sieht es aber oft aus, wenn das alte Gebäude saniert wird, selbst wenn dabei vorhandene Außenmauernin großen Teilen erneuert werden müssen...

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