Beweis einer arglistigen Täuschung bei Hauskauf

24. Oktober 2013 Thema abonnieren
 Von 
Marcel_Lo
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Beweis einer arglistigen Täuschung bei Hauskauf

Hallo an alle Juristen hier!

Zur Vorgeschichte:

Meine Frau und ich haben uns vor 1 Monat ein gebrauchtes Haus gekauft.

Bei vorheriger Besichtigung wurde uns vom Verkäufer versichert, dass die verbaute Gasheizungsanlage trotz des Baujahres 1992 in Ordnung sei und immer ordentlich gewartet wurde. Bei Besichtigung selber war die Heizungsanlage auch in Betrieb.
Beides kann eine Maklerin, die mit vor Ort war, sicherlich bestätigen.

Seit Einzug vor einem Monat mussten wir leider feststellen, dass die Heizungsanlage wohl doch nicht in Ordnung ist. Denn dies heizt nur sporadisch, bzw. muss nach 1-2 Aufwärmkreisläufen manuell neu gestartet werden (am Tag ca. 20x-40x)
Bei nochmaligen vorherigen Besichtigungen und beim Einzug selber war die Heizung komplett ausgestellt,
mit der Aussage vom Verkäufer, dass er ja nicht heizen braucht, wenn das Haus leer steht.
Meines Wissens nach stellt man dann die Heizanlage auf reinen Frostschutz, aber das is wohl ein anderes Thema...

Wir hofften natürlich auf einen kleinen Defekt und zogen einen Heizungsmonteur hinzu. Dieser tauschte zwei Teile und wartete die Heizungsanlage, was allerdings auch keine Besserung ergab.
Allerdings traf er auch die Aussage, dass wohl schon jahrelange keine Heizungswartung mehr durchgeführt wurde.
Feststellbar ist dieses an den getauschten Teilen und des "verdreckten" Innenlebens.

Wir gehen davon aus, dass der Verkäufer das wusste und die Heizunsanlage vor der Besichtigung mit der Maklerin extra in Betrieb genommen hat.
Rechnung oder Belege für die Wartung konnte er uns nicht vorlegen.

Und nun zu meiner eigentlichen Frage:
Inwieweit schätzt ihr die Rechtsgrundlage ein, dass der Verkäufer dafür haftbar zu machen ist?
Im Kaufvertrag sind die Rechte der Kaufpartei wegen eines Sachmangels des Grundstückes und des Gebäudes ausgeschlossen, da es ein gebruachtens Haus ist. Nur die Ansprüche bei Vorsatz oder arglistigem Verschweigen bleiben unberührt.

Der Ergänzung halber:
Wir haben bereits versucht mit dem Verkäufer eine einvernehmliche Lösung zu finden, sprich eine Kostenbeteiligung seinerseits für die Reparatur, was er allerdings mit dem Vorsatz der Unwissenheit strikt ablehnt!

Einen Anwalt werden wir nächste Woche konsultieren.
Micht interessiert aber vorab schonmal die Meinung des Forums, bzw. ob jemand vielleicht schon den gleichen Fall gehabt hat und wie dieser ausgegangen ist.


Liebe Grüße

Marcel_Lo

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1339x hilfreich)

Ob die Maklerin letztendlich für Sie aussagt ist fraglich.
Es dürfte sich auch kaum lohnen einen Rechtsstreit zu führen.
Für rd. 2000,00 Euro bekommen Sie eine neue Heizung.

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5x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 691x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ob die Maklerin letztendlich für Sie aussagt ist fraglich. <hr size=1 noshade>


Das kann man sie ja fragen.

quote:<hr size=1 noshade>Nur die Ansprüche bei Vorsatz oder arglistigem Verschweigen bleiben unberührt. <hr size=1 noshade>


Dann werdet ihr arglistiges Verschweigen nachweisen müssen; ob das gelingt, hängt am Einzelfall.

quote:<hr size=1 noshade>wurde uns vom Verkäufer versichert, dass die verbaute Gasheizungsanlage trotz des Baujahres 1992 in Ordnung sei <hr size=1 noshade>


Das könnte eine Beschaffenheitszusage sein, für die nach §444 BGB ein Gewährleistungsausschluß nicht greift. Wenn diese Zusage nachweisbar ist, s.o.


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5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 514x hilfreich)

Die Maklerin kannst du vergessen, die will einen Vertrag abschliessen und ist kein Baufachmann.
Es wird immer wieder darauf hingewiesen dass man, gerade bei gebrauchten Häusern, einen Fachmann das Haus bewerten lassen soll. Eine Heizungsanlage, die 21 Jahre alt ist, und dann habt ihr euch keine Wartungsprotolle vorlegen lassen? Ich sehe da schwarz für euch.

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4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Es ist tatsächlich reichlich blauäugig, sich auf mündliche Zusicherungen zu verlassen, schriftlich aber den bei Gebrauchtimmobilien nunmal üblichen Gewährleistungsausschluss zu vereinbaren - und sich weder Wartungsprotokolle vorlegen zu lassen noch wenigstens auf einer Funktionskontrolle bei Übergabe zu bestehen.

Vorsatz/arglistiges Verschweigen nachzuweisen ist jedenfalls nahezu unmöglich.

Da bleibt nur zu hoffen, dass ihr nicht noch weitaus unangenehmere Überraschungen erlebt ...

Eine über 21 Jahre alte Heizungsanlage ist zudem nach heutigem Denken alleine schon aufgrund der technischen Neuerungen überaltert und sollte ausgetauscht werden. Von daher ist das Lehrgeld ja hier glücklicherweise nicht allzuhoch, denn mit baldigem Austausch hätte man ja eh rechnen müssen.

Für rd. 2000,00 Euro bekommen Sie eine neue Heizung.
Das ist m.E. allerdings etwas zu optimistisch. Meine Zahlen aus 2012: > reiner Brennertausch 2.500 Eur (mit neuer Umwälzpumpe) > Kompletterneuerung Brennwerttechnik ca. 10.0000 Eur

Da vor dem Kauf versäumt, würde ich aber dringend raten einen Bausachverständigen hinzuzuziehen, um sich wenigstens darauf einstellen zu können, was demnächst noch so alles an Reparaturen ansteht.

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""Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen." (Diete"

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Pragmaticus
Status:
Lehrling
(1449 Beiträge, 507x hilfreich)

Bei solchen Fragestellungen würde mich der Kaufpreis interessieren. Es gibt eine grobe Faustregel, das man bis zu 5% in "unerwartete" Defekte und kleine Mängel kalkulieren sollte. Bei einem Restwert der Heizung von unter 5€ halte ich das hier bei dem Problem der Beweiserbringung für problematisch gegen den VK vorzugehen. Manche Heizungsmonteure sind einfach so schludrig bei Wartungen.
Eine Austauschheizung gibt es sicher für 2500.-€, wenn man es als Notreparatur deklariert. Eine korrekte Heizungserneuerung ist kaum unter 6-8000€ zu machen.

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""

4x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2025x hilfreich)

Wenn nur die Heizungsanlage erneuert wird, kommt man (z.B. sogar bei einer 3 FH), mit €.5000,- hin.

Die €.5000,- ist sowieso in

quote:
Es gibt eine grobe Faustregel, das man bis zu 5% in "unerwartete" Defekte und kleine Mängel kalkulieren sollte.
einkalkuliert.

Und durch die Heizungsmodernisierung werden die Heizkosten enorm gespart, die Anschaffungskosten dadurch amortisiert.
Und man hat in den nächsten 20 Jahren Ruhe.

Ein Gutachter kostet nur zusätzliches Geld.

3x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
123opfer
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 22x hilfreich)

Zitat (von buchtester):
Klagen vor Gericht haben Durchschnittlich etwa 50% Erfolg. Justiz ist im Einzelfall eine reine Lotterie.
Eure Ausgangssituation ist nicht die beste.
In der Justiz werden den Prozessparteien alle (vorsätzlichen) Gerichtsfehler, Gutachterfehler usw. in Rechnung gestellt und bei jedem Gerichtsfehler verdienen die Anwälte auch noch und werden für die Gerichtsfehler oder eigene Fehler belohnt, wenn man sich dagegen wehrt


Gutachterfehler in Rechnung Gestellt
Wie kann ich diese Offnesichtlichen Fehler belangem wenn ich sie detailliert belegen kann. Wenn sie zu einer öffendlichen gefahr führen. Diese aber auch vom BAuaumt ignoriert wird. Wenn vom Gerichtsgutsachter eine Reparatur gefordert wird, ein Standfestigkeitsnachweiss gefordert wird, der vom BAuamt hintertrieben wird. Wenn der Prüfingenieur betrogen wird.

Signatur:

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119492 Beiträge, 39733x hilfreich)

1. Thema verfehlt, Dein Posting hat nicht mit dem Thems des TS zu tun
2. Du hast schon einen Post, mach da weiter.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

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