Hallo liebe Eigentümer/innen!
Habe ja schon eine Anfrage gestellt. Bei mir ist aber noch eine Frage aufgekommen. Als Eigentümergemeinschaft ist man ja verpflichtet(?) Rücklagen für Instandhaltung und Renovierung zu bilden. Normalerweise verwaltet der Verwalter wohl dieses Konto (den wir ja leider nicht haben). Meine Frage nun: In welcher Höhe müssen Rücklagen p.a. gebildet werden. Richtet sich das nach dem Wert des Hauses oder wäre das unter den Eigentümern 'frei verhandeltbar'?
Herzlichen Dank für eure Antwort!
Bildung von Rücklagen
Verbaut?
Verbaut?
Rücklagen müssen gebildet werden.
Nein, es gibt keine min. Höhe. Dir Höhe wird per Beschluss auf der Eigentümerversammlung festgelegt und den Umständen entsprechend angepasst werden. Wenn man z.B. mtl. 20,- € spart (um z.B. normale Not-Reperaturen zu bezahlen) und weiß, da kommt demnächst z.B. das Dach, sollte man schon in den Jahren vorher "mehr" ansparen.
Gibt die Rücklage nicht ausreichend her, muss eine Sonderumlage beschlossen werden, bei denen nach Anteilen der Wohnungen die Summe umgelegt wird. Zur Zahlung der Sonderumlage ist man verpflichtet, wenn es dazu einen Beschluss gibt. Das ist der Moment, wo in den meisten Anlagen die ersten Klagen laufen, weil Eigentümer kein Geld haben und diese Umlage nicht zahlen können.
Wenn man seinen Anteil nicht zahlt, kann man bis zur Zwangsversteigerung der Wohnung gehen. Ist aber ein langwieriger Prozesse und man muss den Atem dafür haben.
Grundsätzlich haftet man gesamtschuldnerisch, d.h. wenn die Handwerkerrechnungen der eine nicht bezahlen kann, kann er sich das Geld auch von den anderen holen. Schon deshalb ist es natürlich am besten, das Geld ist bereits in Form einer Rücklage vorhanden. Man sollte also rechtzeitig Rücklagen in ausreichender Höhe beschliesen und auch zahlten. Gesetzliche Vorschriften dazu kenne ich auch nicht.
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"Chylla"
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Analog zum Verfahren zur Wertermittlung von Immobilien kann man davon ausgehen, dass eine jährliche Zuführung zur Rücklage in Höhe von ca. € 11,00 pro m² Wohn-/Nutzfläche angemessen ist.
Hallo Chylla, das mit der gesamtschuldnerischen Haftung der Eigentümer stimmt seit dem BGH-Urteil zur Teilrechtsfähigkeit von Eigentümergemeinschaften nicht mehr. Demnach sind die Eigentümer nur noch verpflichtet die notwendigen Beschlüsse zur Finanzierung einer Maßnahme oder zur Durchsetzung von Ansprüchen der Eigentümergemeinschaft gegen säumige Wohngeldzahler herbeizuführen.
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