Bodenplatte Geräte / Gartenhütte Aussenbereich

12. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
habiger
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Bodenplatte Geräte / Gartenhütte Aussenbereich

Hallo,
ich habe eine Frage zum Thema Bodenplatte Geräte / Gartenhütte im Aussenbereich.
Auf einem Wiesengrundstück möchte ich eine Hütte bauen. Ich wohne in Baden-Württemberg und laut Gesetz darf ich eine Hütte <20m³ "verfahrensfrei" bauen. Die Wiese liegt in keinem Wasser-Landschaftsschutzgebiet und von daher gibt es keine Einschränkungen. Die Wiese ist abfallend und deshalb habe ich die Bodenplatte massiv mit Armierung und Beton gebaut, mit den Maßen 5 x 5 Meter. Meine Hütte hat jedoch die Maße von 2,7 x 3 Meter.
Die Baurechtsbehörde der Stadt hat die Sachlage überprüft (da ich anonym gemeldet/angezeigt wurde) und hat mir folgendes mitgeteilt: " Im Hinblick auf die größtmögliche Schonung des Außenbereichs ist für eine Gerätehütte mit 20 m³ Rauminhalt keine Bodenplatte mit den angegebenen Maßen notwendig."

Muss ich die Betonplatte nun zurückbauen auf die Maße der Hütte?
Über eine Antwort und/oder einen Ratschlag was ich als nächstes machen sollte, wäre ich sehr dankbar.
Danke vorab vielmals.

Mit freundlichen Grüssen,
habiger

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Wenn nur dieser Satz dort steht, musst du die Platte nicht zurückbauen.

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#2
 Von 
Daggi40
Status:
Schüler
(397 Beiträge, 93x hilfreich)

Eine Hütte verfahrensfrei bauen ist aber nicht gleichzusetzen mit "im Außenbereich" bauen.
Hat die Behörde nur diesen einen Satz geschrieben?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
habiger
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

ja, wobei ich diese Info per email auf Anfrage erhalten habe und ich diese Person auch persönlich kenne. Meine rechtliche Frage ist: Darf ich eine Bodenplatte grösser als die Hütte bauen oder nur maximal die Grundrisse zwecks der Versiegelung? Ist das irgendwo (LBO, BGB,etc...) geregelt?

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#4
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

.

Zitat (von habiger):
ja, wobei ich diese Info per email auf Anfrage erhalten habe


Und wie lautete deine wörtliche Frage/Anfrage ?



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7230 Beiträge, 1520x hilfreich)

Ich lese es so, dass die Bodenplatte zwar größer ist und auch der größtmöglichen Schung des Geländes widerspricht, aber keine Maßnahmen eingeleitet werden.

Heisst: So bauen ist zwar nicht sehr schön, aber nicht verboten. Von Rückbau lese ich da nichts.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
habiger
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten. Die Lage bei mir sieht noch schlechter aus aber ich wollte meine Frage generell stellen. Ich habe die Wiese erst vor kurzem erworben. Leider, und das wusste ich vor dem Kauf nicht und als Eigentümer wird man auch nicht informiert, ist meine Wiese im Jahre 2018 neu kartographiert worden und hat jetzt den Status einer sogenannten FFH-Mähwiese. Da ist jeglicher Eingriff verboten, d.h. der Zustand der Wiese darf nicht verschlechtert werden und mit dem Aushub habe ich einen Teil unwissenderweise zerstört. Deshalb ist jetzt auch die untere Naturschutzbehörde des Landkreises mit im Spiel und mir wurde schriftlich mitgeteilt, dass die Bodenplatte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt entfernt werden muss. Nach einem Vororttermin haben wir uns verbal geeinigt, dass unter den gegebenen Umständen die Hütte mit den Grundmaßen „geduldet" wird. Ich warte noch auf das offizielle Schreiben der Behörde.
Auf einer erneute Nachfrage beim Baurechtsamt nach den Rechtgrundlagen und wo es geregelt ist, dass ich nicht grösser bauen darf, kam die Antwort: „Der Eingriff in die natürliche Landschaft ist so gering wie möglich zu halten. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist die freie Landschaft (Außenbereich) von Bebauung frei zu halten, es sei denn es handelt sich um privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Im Hinblick auf die größtmögliche Schonung des Außenbereichs ist für eine Gerätehütte mit 20 m³ Rauminhalt keine Bodenplatte mit den angegebenen Maßen notwendig."
Ich vermute jetzt, dass ich somit ca. 2,3 x 5 und 2 x 2,7 Meter Betonplatte entfernen muss. Mein komplettes Grundstück hat ca. 2300 m2. Somit ist die Bodenplatte ca. 1% der Gesamtwiesenfläche. Wenn ich jedoch die Hüttenfläche (8,1m2) in Relation mit der Betonplatte (25m2) setze, dann ist es prozentual schon erheblich. Was ist jetzt gering?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von habiger):
Ich vermute jetzt, dass ich somit ca. 2,3 x 5 und 2 x 2,7 Meter Betonplatte entfernen muss.
Die Fläche, die nicht mit der Hütte bebaut wird, könnte auch eine Duldung erhalten. Denn die Hütte selbst in diesen erlaubten Maßen will man (hoffentlich) erlauben/dulden.
Wahrscheinlich schließen sich Untere N-Behörde und Bauamt kurz.

Dass diese große Bodenplatte nicht notwendig ist, ist zwar logisch, aber evtl. auch als *gnädig für dich* zu verstehen. Platte darf bleiben, darf aber keinesfalls größer als erlaubt bebaut werden. Die Hütte also nur 2,7 x 3 m und nicht mehr als 20 m³. (Höhe beachten!).
Die Platte könnte dann *Terrasse* sein. Ohne irgendeine Bebauung.

Musst du die Wiese mähen? Gibts dazu eine behördliche Auflage? Manchmal wird die Mahd auch auf *Spezialisten* übertragen. Ist dann Landes-oder Kommunalrecht.
Wenn die Hütte samt Platte (jemanden) beim Mähen stört---- müsste wohl alles wieder zurückgebaut werden.

Zitat (von habiger):
Ich warte noch auf das offizielle Schreiben der Behörde.
Viel Glück!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Die Fläche, die nicht mit der Hütte bebaut wird, könnte auch eine Duldung erhalten.

Den Optimismus teile ich nicht so ... höchstens die Platte unter der Hütte.



Zitat (von habiger):
Ich warte noch auf das offizielle Schreiben der Behörde.

Dann mal abwarten was die schreiben, dann sieht man weiter.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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