Bungalowkauf mit nicht gemeldeten ausgebauten Spitzboden

24. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
go513807-13
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Bungalowkauf mit nicht gemeldeten ausgebauten Spitzboden

Hallo,
Ich habe vor einen Bungalow zu kaufen. Mein Problem ist laut der Verkäufer : der spitzboden DG wurde schwarz ausgebaut also ohne Genehmigung. Könnte man dies nachgenehmigen. Welche Nachteile habe ich davon, wenn ich es kaufe?
Danke für eure Hilfe.

-- Editiert von go513807-13 am 24.04.2019 22:07

Verbaut?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von go513807-13):
Könnte man dies nachgenehmigen.

Ja klar könnte man das.
Die relevantere Frage wär für mich eher, ob eine reale Erfolgsaussicht besteht.



Zitat (von go513807-13):
Welche Nachteile habe ich davon, wenn ich es kaufe?




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32226 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von go513807-13):
der spitzboden DG wurde schwarz ausgebaut also ohne Genehmigung.
Wann wurde das denn gemacht?
Die Nachgenehmigung müsste man beantragen bei der zuständigen Baubehörde.
Diesen Antrag kann der jetzige Eigentümer stellen---- vielleicht geht es ganz glatt durch. Kommt drauf an.
Wenn ja, dann hat der Bungalow einen ausgebauten weißen Spitzboden.
Dann kannst du entscheiden, ob du das Haus so kaufen willst.

Wenn du das Haus vorher kaufst, wie gesehen, riskierst du, dass man den Schwarzbau bei der Umschreibung feststellt.
Wenn du die Nachgenehmigung beantragst, riskierst du, dass man ganz genau hinschaut und --nicht--genehmigt.
Und dann? Kommt drauf an.

Hat der Spibo Kopfhöhe?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Moin!

Um Dir etwas verlässlicher antworten zu können, hätte ich noch einige Fragen zu den Gegebenheiten auf dem Spitzboden:
Wie viel der Spitzbodenfläche ist denn ausgebaut? Komplett oder nur teilweise? Ist es eine komplett eigenständige Wohnung oder sind es nur zusätzliche Räume? Falls nur zusätzliche Räume, dann was für welche? (Bitte alle nennen, also auch z.B. WC, Bad, Kochnische, Hobbyraum etc!)
Wie kommt man auf den Spitzboden? (Eine Klapptreppe, die evtl. dauerhaft offen ist oder eine feste, aber besonders steile Treppe (=Raumspartreppe) oder eine "normale" Treppe? Und liegt diese Treppe innerhalb der Wohnung oder in einem eigenen Treppenhaus?)
Wie schaut es in puncto Höhen im Spitzboden aus? Hast Du davon vielleicht irgendwelche Maße? (Ich weiß, dass Du das wahrscheinlich wohl nur grob schätzen kannst, aber das kann sehr relevant sein, um festzustellen, ob das ganze überhaupt genehmigungsfähig(!) ist! Mittlerweile wird auch ein nicht ausgebauter Spitzboden, der früher dem Bauamt evtl. "quasi egal" war, heutzutage ggf. als ein sogenanntes Vollgeschoss betrachtet, was hier auch sehr relevant sein dürfte. Weitere Infos hierzu sh. z.B.: https://www.stadtgrenze.de/s/ezf/vollgeschoss/vollgeschoss-laender.htm)
Und zum Schluss noch die Frage: in welchem Bundesland steht das Gebäude?
Sorry, für die reichlichen Rückfragen, aber so kann man Dir vielleicht verlässlichere Antworten liefern.

Schöne Grüße!

wölfin

-- Editiert von die wölfin am 25.04.2019 21:10

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

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#4
 Von 
Nachgehakt
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 71x hilfreich)

Zitat (von go513807-13):
Bungalowkauf mit nicht gemeldeten ausgebauten Spitzboden

Hallo,
Ich habe vor einen Bungalow zu kaufen. Mein Problem ist laut der Verkäufer : der spitzboden DG wurde schwarz ausgebaut also ohne Genehmigung. Könnte man dies nachgenehmigen. Welche Nachteile habe ich davon, wenn ich es kaufe?
Danke für eure Hilfe.

Spitzbodenausbau ist genehmigungspflichtig. Somit ist es nur ein eingeschossiger Bungalow ohne weiteren Ausbau. Kaufpreis verhandelbar?

Zu beachten bei einer nachträglichen Baugenehmigung (die nicht billig ist)

• Die LBO schreiben in der Regel eine Grundfläche von mind. 8 qm und eine lichte Raumhöhe von rund 2,30 Metern vor. Raumhöhe von weniger als 1,80 Meter dürfen nicht als Aufenthaltsräume eingerichtet werden.
• Fenster mind. 1/8 der Grundfläche ausmachen und mind. 1 qm groß sein.
• Tragende Wände, Stützen und Pfeiler müssen in Einfamilienhäuser feuerhemmend ausgeführt werden
2 Rettungswege zwingend vorgeschrieben:
1. über das Treppenhaus
2. meist über ein Rettungsfenster mit rund einem Meter Diagonale.

Einige Tipps:
• Hölzer der Dachkonstruktion müssen tragfähig frei von Schädlingen und Fäulnisbefall sein. Augenmerk besonders auf die Balkenköpfe legen
• Mauerwerk, Schornstein genau inspiziert- Nässeränder, Risse, abgeplatzte Stellen, Feuchteschäden
• nachsehen ob alle Anschlüsse dicht sind, Dacheindeckung genau unter die Lupe nehmen








Signatur:

Ein reger Geist sieht die Dinge immer wieder aus einem anderen Blickwinkel Luc de Clapiers V.

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#5
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Zitat (von Nachgehakt):
...
• Die LBO schreiben in der Regel eine Grundfläche von mind. 8 qm und eine lichte Raumhöhe von rund 2,30 Metern vor. Raumhöhe von weniger als 1,80 Meter dürfen nicht als Aufenthaltsräume eingerichtet werden. ...


Die Vorgaben hängen vom Bundesland ab und sind teilweise sehr unterschiedlich!

In Berlin zum Beispiel:
Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m über mindestens der Hälfte ihrer Netto-Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Raumhöhe bis zu 1,50 m bleiben außer Betracht.

Oder in Niedersachsen:
Für Aufenthaltsräume, die im obersten Geschoss im Dachraum liegen, genügt eine lichte Höhe von 2,20 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche.

Oder in Bayern:
Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m, im Dachgeschoss über der Hälfte ihrer Nutzfläche 2,20 m haben, wobei Raumteile mit einer lichten Höhe unter 1,50 m außer Betracht bleiben. Das gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2.

Oder in Sachsen-Anhalt:
Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben. Dies gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie für Aufenthaltsräume im Dachraum.

Oder in Nordrhein-Westfalen:
Für Aufenthaltsräume im Dachraum und im Kellergeschoss, im Übrigen für einzelne Aufenthaltsräume und Teile von Aufenthaltsräumen genügt eine lichte Höhe von mindestens 2,20 m. Aufenthaltsräume unter einer Dachschräge müssen eine lichte Höhe von 2,20 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche haben. Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 m bleiben außer Betracht.

Etc. etc. etc. ...

(Deswegen fragte ich auch in meinem Beitrag nach den Höhen und dem Bundesland! ;) )

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

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#6
 Von 
go513350-26
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

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