Carport Lt. Baugenehmigung

8. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
Broker1980
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Carport Lt. Baugenehmigung

Hallo, wir haben 2018 zwei Doppelhäuser erworben. Lt Baugenehmigung sind pro Seite ein carport mit den Maßen von 7,5x3,5m genehmigt.
Der voreigentümer hat aber zwei Gartenhäuser an den Grenzen errichtet, so dass sich eine Nachbarin beim Landratsamt beschwert hat .
Lt. Schreiben v Landratsamt darf ich jetzt Max. Ein Carport von einer Länge von 4,2mx3,5m errichten.
Kann ich das Schreiben einfach ignorieren und die carports machen. Wenn jemand kommt, wusste ich von nichts … oder können die einen Rückbau vordern? Danke und Grüße

Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14373 Beiträge, 4461x hilfreich)

Hallo,

imho gilt die Baugenehmigung von 2018 nicht mehr.
Wenn der Bau eines Carports bei euch genehmigungspflichtig ist (ist nicht überall der Fall), dann werdet ihr also eine neue Baugenehmigung brauchen. Und darin werden vermutlich die neuen Maße vorgegeben.

Erkundigt euch, ob in eurer Gegend Carports bis zu einer bestimmten Größe genehmigungsfrei und/oder anzeigefrei sind, und entscheidet dann.
Übersichten dazu gibt es bei vielen Onlineanbietern. Das ist aber nur eine Tendenz, letztendlich würde ich mich an das Bauamt wenden.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Broker1980
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Stefan,

Vielen Dank für die Rückmeldung. Das Haus wurde 2014 neu gebaut.. d.h. Da wurde die Baugenehmigung gleich mit carports erteilt. Nur hat der Vorbesitzer die carports nie aufgebaut.

Was kann im schlimmsten Fall passieren … dass sie mich zu zwingen die Gartenhäuser zu versetzen .. wenn aber sich keiner beschwert, werden die das doch nie rausfinden .. wenn aber dich, droht mir ein Bußgeld oder ein Rückbau.. das wär die Frage

Grüße

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14373 Beiträge, 4461x hilfreich)

Hallo,

oh, sorry, vielleicht hatte ich es etwas falsch interpretiert.
Wollt ihr nun einen Carport bauen, oder geht es nur um die bereits bestehenden Gartenhäuser?

Gartenhäuser ohne Aufenthaltsfunktion darf man aber fast überall ohne Genehmigung errichten, es gibt da soweit ich weiß nur Größenbeschränkungen (je Gebäude, und auch insgesamt) und maximale Längen an der Grundstücksgrenze.
Da musst du dich speziell zu deinem Bundesland und u.U. sogar gemeindeabhängig erkundigen.

Zitat:
Da wurde die Baugenehmigung gleich mit carports erteilt. Nur hat der Vorbesitzer die carports nie aufgebaut.
Ja, das hatte ich auch so verstanden. Eine Baugenehmigung gilt aber in der Regel nur für 3 Jahre, daher kann man da jetzt nicht mehr drauf bauen (im wahrsten Sinne des Wortes).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124729 Beiträge, 40397x hilfreich)

Zitat (von Broker1980):
Kann ich das Schreiben einfach ignorieren und die carports machen. Wenn jemand kommt, wusste ich von nichts

Ja man kann dumme Ideen mit noch viel dümmeren Ausreden begründen.
Beeindrucken kann man damit nicht mal den Praktikanten.



Zitat (von Broker1980):
wenn aber sich keiner beschwert, werden die das doch nie rausfinden

Tja ...
Zitat (von Broker1980):
so dass sich eine Nachbarin beim Landratsamt beschwert hat


Im übrigen verfügt der eine oder andere Beamte beim Amt über mehr als 2 aktive Hirnzellen und denkt sich, " ... schauen wir doch mal was der Bürger da so gemacht hat ...".



Zitat (von Broker1980):
droht mir ein Bußgeld oder ein Rückbau..

Es droht beides, das Bußgeld wegen der Verstöße und der Rückbau selbstverständlich um den Verstoß zu beseitigen.
Zivilrechtlich können auch die Nachbarn klagen, dann kommen die Kosten noch oben drauf.



Zitat (von reckoner):
imho gilt die Baugenehmigung von 2018 nicht mehr.

Oh, Baugenehmigungen mit Mindesthaltbarkeitsdatum?
Da kann man doch bestimmt eine Rechtsgrundlage zu benennen?

Wäre im übrigen ziemlich dumm für den Frager, denn das würde ja Abrissverpflichtung für die gesamte Immobilien bedeuten...





-- Editiert von User am 8. Oktober 2022 16:30

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(278 Beiträge, 116x hilfreich)

Zitat (von Broker1980):
Kann ich das Schreiben einfach ignorieren
Ja.

Zitat (von Broker1980):
Wenn jemand kommt, wusste ich von nichts
Das ist nicht wahr.

Zitat (von Broker1980):
können die einen Rückbau vordern?
Ja.

Zitat (von Broker1980):
Was kann im schlimmsten Fall passieren
Leider ist das Bundesland nicht bekannt. In den mir spontan in des Sinn kommenden Ländern ist das Vorhaben aber genehmigungspflichtig, unter bestimmten Voraussetzungen zumindest kenntnisgabepflichtig, und die erteilte Genehmigung von 2014 abgelaufen. Durch "einfach so bauen" wäre das Vorhaben formell illegal - was zur Einleitung eines ordnungsbehördlichen Verfahrens mit entsprechenden Gebühren- und Bußgeldbescheiden und schlimmstenfalls zur Rückbauverfügung führen kann.

Zitat (von Broker1980):
.. wenn aber sich keiner beschwert
Es hat sich doch schon einer beschwert.

Zitat (von Broker1980):
werden die das doch nie rausfinden
Auch ohne Beschwerde werden regelmäßig Luftbilder ausgewertet und Baukontolleure sind in ihren Bezirken auch ständig unterwegs. Die Wahrscheinlichkeit, dass zwei Carports auffallen, ist somit ziemlich hoch.

Zitat (von Broker1980):
droht mir ein Bußgeld oder ein Rückbau
Beides

Kommen wir zur Genehmigungsfähigkeit:
Zitat (von Broker1980):
wir haben 2018 zwei Doppelhäuser erworben
Ich vermute, es geht um zwei Doppelhaushälften auf einem Grundstück und die Carports sollen auf die Grenzen gesetzt werden. In nahezu allen Bundesländern dürfen die Grenzen bis zu 15m mit bestimmten Gebäuden, z.B. Garagen, Carports, Abstellräumen, bebaut werden. Dieses Maximalmaß erreichen die beiden Carports exakt. Wegen der Gartenhäuser wird das Maß aber überschritten. Es müssen also Maßnahmen ergriffen werden, die diese Überschreitung verhindern oder zulässig machen, z.B. Gartenhäuser ganz oder teilweise abreißen oder versetzen, Carports kürzen, Baulasten beim Nachbarn eintragen.

Signatur:

Bei Verwendung der weiblichen oder männlichen Form sind alle anderen Geschlechter mitgemeint.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17327 Beiträge, 9542x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Oh, Baugenehmigungen mit Mindesthaltbarkeitsdatum?
Da kann man doch bestimmt eine Rechtsgrundlage zu benennen?


Klar.
Hier z.B. für BaWü:
https://dejure.org/gesetze/LBO/62.html
("Haltbarkeit" einer Baugenehmigung 3 Jahre. D.h. wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach der Genehmigung mit dem Bau begonnen wird oder der begonnene Bau für mindestens 1 Jahr unterbrochen wurde, "verfällt" die Genehmigung und es muss eine neuer Bauantrag gestellt werden.)

Ähnliche Regelungen in anderen Bundesländern.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14373 Beiträge, 4461x hilfreich)

Hallo,

... und das gilt natürlich auch für Teile einer Baugenehmigung.
Es ist schon absurd zu denken, nur weil etwas mal vor Jahrzehnten genehmigt war dürfte man es jetzt immer noch. Vielmehr gelten bei Erweiterungen immer die aktuellen Vorschriften, sprich: Die Genehmigung kann anders aussehen oder sogar ganz versagt werden.

Mit dem eigentlichen Thema hier hat das aber nur am Rande zu tun. Carports sind wahrscheinlich auch heute noch genauso erlaubt wie vor 8 Jahren (das sind ja eben keine Jahrzehnte).

Zitat:
Wäre im übrigen ziemlich dumm für den Frager, denn das würde ja Abrissverpflichtung für die gesamte Immobilien bedeuten...
Was für ein Unsinn.
Eine Baugenehmigung regelt das Bauen, aber doch nicht den Bestand eines Gebäudes.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17327 Beiträge, 9542x hilfreich)

Zitat:
Aber da ist gebaut worden.

Ja - aber der Bau ist seit mehr als 1 Jahr unterbrochen. Nach Fertigstellung der Häuser hätten die Carports innerhalb eines Jahres in Angriff genommen werden müssen. Das Projekt "Haus + Carports" hat jetzt eine Bauunterbrechung von >1 Jahr, da nach Fertigstellung der Häuser nicht an den Carports weitergebaut wurde.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 278.052 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
112.340 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen