Dachbodenausbau Niedersachsen genehmigungsfähig?

25. Juli 2024 Thema abonnieren
 Von 
Judy92
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Dachbodenausbau Niedersachsen genehmigungsfähig?

Moin zusammen,
Wir wohnen in einem Zweifamilienhaus (Eigentum) in Niedersachsen und möchten den Dachboden für die Kinderzimmer ausbauen. Aktuell wird er nur als Stauraum genutzt.
Wir wohnen im Erdgeschoss (rund 100 qm) und vermieten das 1. OG (rund 78 qm mit Dachschrägen). Der Dachboden soll später rund 40 qm Wohnfläche haben und von uns bewohnt werden.
Hier ist wohl nur 1,5 geschossige Bauweise zulässig.

Nun komme ich bei meinen Recherche als Laie leider nicht ganz weiter. Soweit ich gelesen habe, ist in Niedersachsen der Ausbau des Dachbodens neuerdings nicht mehr genehmigungspflichtig sondern muss nur noch angezeigt werden? Der Dachboden hat nur rund 50% Wohnfläche im Bezug auf das Geschoss darunter, zählt dann nicht als Vollgeschoss? Vielleicht kann mir da jemand weiterhelfen, habe mir glaube ich nur Halbwissen angelesen und möchte noch nicht direkt beim Bauamt anfragen. Ausreichend Fenster/ 2. Fluchtweg haben wir bedacht.

Besten Dank vorab!

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11 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37542 Beiträge, 6272x hilfreich)

Zitat (von Judy92):
möchte noch nicht direkt beim Bauamt anfragen.
Warum nicht? Wenn es jemand genau weiß und auch, was für deinen Wohnort/LK gilt... dann ist es die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Judy92
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Warum nicht?

Ja am naheliegendesten wäre es. Hab etwas Angst schlafende Hunde zu wecken. Auch, weil die Vorbesitzer recht viel (u.a. Im Dachgeschoss) in Eigenregie gemacht haben und ich nicht weiß inwieweit das zulässig war bzw. genehmigungspflichtig gewesen wäre

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37542 Beiträge, 6272x hilfreich)

Zitat (von Judy92):
Hab etwas Angst schlafende Hunde zu wecken.
Bei einer Anfrage an die zuständige Behörde nach *Genehmigung nötig?* oder *Nur Anzeige nötig?* weckt man niemanden.

Aber nun kommts raus: Da wurde schon am Dachboden rum-und ausgebaut...warum fragt man nicht gleich richtig? Man will doch hoffentlich nicht unwissend weiterwerkeln/lassen und später von der schlafenden Baubehörde geweckt werden?
Jedenfalls entscheidet die zuständige Behörde... nicht die NBauO

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(293 Beiträge, 128x hilfreich)

Zitat (von Judy92):
Hier ist wohl nur 1,5 geschossige Bauweise zulässig.
Halbe Geschosse kennt das Planungsrecht nicht. Schau in den Bebauungsplan, wie viele Vollgeschosse erlaubt sind. Bei der Gelegenheit kannst Du auch in Erfahrung bringen, welche Fassung der BauNVO und welche Vollgeschossdefinition anzuwenden ist.
Zitat (von Judy92):
Soweit ich gelesen habe, ist in Niedersachsen der Ausbau des Dachbodens neuerdings nicht mehr genehmigungspflichtig sondern muss nur noch angezeigt werden?
Das gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen. Genehmigungsfrei ist lediglich
die Umnutzung von Räumen im Dachgeschoss eines Wohngebäudes mit nur einer Wohnung in Aufenthaltsräume,
(§60 Abs. 2 Nr. 2 NBauO). Nach Deiner Beschreibung erfüllt Euer Haus diese Voraussetzung nicht. Ob §62 Abs. 1 oder 1a NBauO in Betracht kommt, kann wegen fehlender Informationen nicht beurteilt werden. Dann brauchst Du aber sowieso eine bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin, die die benötigten Informationen einholt und Deine Fragen klären kann.
Zitat (von Judy92):
Der Dachboden hat nur rund 50% Wohnfläche im Bezug auf das Geschoss darunter, zählt dann nicht als Vollgeschoss?
Zum einen kommt es nicht auf die Wohnfläche an, sondern auf die Bruttogrundfläche des jeweiligen Geschosses, zum anderen verliert durch den Ausbau das OG eventuell die Eigenschaft "oberstes Geschoss" und wird zum Vollgeschoss. Anders als in NRW ist in NI das stapeln von Nicht-Vollgeschossen nämlich nicht zulässig.
Und dann sollte man noch §43 NBauO auf dem Schirm haben, ob der Spitzboden überhaupt für Aufenthaltsräume geeignet ist.
Zitat (von Judy92):
Auch, weil die Vorbesitzer recht viel (u.a. Im Dachgeschoss) in Eigenregie gemacht haben und ich nicht weiß inwieweit das zulässig war bzw. genehmigungspflichtig gewesen wäre
Dann musst Du Dir das Wissen aneignen oder es den Vorbesitzern gleichtun.

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Bei Verwendung der weiblichen oder männlichen Form sind alle anderen Geschlechter mitgemeint.

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#5
 Von 
Judy92
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die bisherigen Rückmeldungen! Um eine Auskunft bei der zustänigen Behörde kommen wir wohl nicht herum.
Ich habe den Bebauungsplan den folgenden Abschnitt gefunden:
"Bei den eingeschossigen Gebäuden im Mischgebiet und im allgemeinen Wohngebiet (darunter fallen wir) ist der Ausbau des Dachgeschosses zur Unterbringung von Aufenthaltsräumen im Dachraum zugelassen."
Allerdings ist der Bebauungsplan von 1966 und unser Haus von BJ 1963, ist das relevant?

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#6
 Von 
Judy92
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Judy92):
Ausbau des Dachgeschosses zur Unterbringung von Aufenthaltsräumen im Dachraum zugelassen.


Wobei ich grad selber merke.. Das Dachgeschoss ist in unserem Fall dann vermutlich nicht der evtl. ausbaufähige Dachboden sondern das 1. OG?

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37542 Beiträge, 6272x hilfreich)

Zitat (von Judy92):
Bei den eingeschossigen Gebäuden
Ja, das habt ihr ja.
1 Vollgeschoss als Erdgeschoss für euch mit 100 m²
+1 vermietetes Obergeschoss mit Schrägen und 78 m², welches aber als halbes Geschoss zählt.
Zitat (von Judy92):
Hier ist wohl nur 1,5 geschossige Bauweise zulässig.
Auch richtig. Also ein Vollgeschoss und eins mit Schrägen=ein halbes.

Und ihr habt noch Platz im Dachboden. Da kommen evtl. 40m² als Grundfläche (aber wohl nicht als Wohnfläche) heraus.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(293 Beiträge, 128x hilfreich)

Zitat (von Judy92):
Allerdings ist der Bebauungsplan von 1966 und unser Haus von BJ 1963, ist das relevant?
Ja. Die erste Landesbauordnung trat in NI 1974 in Kraft. Die damals gültige Definition für ein Vollgeschoss zu finden, wird nicht leicht sein. Wenn Euer Haus gegen den BPlan verstößt, könnte das vom Bestandsschutz gedeckt sein. Dazu müsstet Ihr aber erst mal herausfinden, was damals genehmigt wurde.

Zitat (von Anami):
+1 vermietetes Obergeschoss mit Schrägen und 78 m², welches aber als halbes Geschoss zählt.
Es gibt keine halben Geschosse. Unter einem halben Geschoss wird umgangssprachlich ein Nicht-Vollgeschoss verstanden. Und wenn wir die 1974 oder 2024 gültige Vollgeschossdefinition zugrunde legten und annähmen, die Quadratmeterangaben bezögen sich nicht auf die Wohnfläche, sondern auf die Bruttogrundfläche, dann wäre das 1.OG ein Vollgeschoss: 78/100 = 78% > 66%. Deine Aussage entbehrt daher jeglicher Grundlage.

Zitat (von Anami):
Auch richtig. Also ein Vollgeschoss und eins mit Schrägen=ein halbes.
Auch falsch.

Signatur:

Bei Verwendung der weiblichen oder männlichen Form sind alle anderen Geschlechter mitgemeint.

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#9
 Von 
Judy92
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hinsichtlich der Flächenangaben wurde ich grad auch etwas stutzig.
Allerdings hatte ich eben einen Bauantrag für eine Außentreppe von vorletztem Jahr in der Hand und bin da über die Bruttogrundfläche gestolpert. Und hier sehen die Zahlen auch anders aus, meine Angaben oben bezogen sich auf die reine Wohnfläche.

Jetzt weiß ich aber tatsächlich nicht welche Angaben relevant wären? Und ob der Dachboden nicht sogar >67% der darunter liegenden Fläche wäre?
BGF:
EG 124,28qm, DG 118,17 qm, DG 79,47 qm
NRF:
EG 101,35qm, OG 96,29qm, DG 65,26 qm
Wohnfläche nach WoFIV EG 101,35 qm, OG 87,49 wm


Ich seh aber leider schon schwarz für unser Vorhaben :-(

-- Editiert von User am 25. Juli 2024 19:35

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#10
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2279 Beiträge, 503x hilfreich)

Entschuldigung. Du hast NULL Ahnung.
Das ist nicht schlimm, ich kann auch weder ein Brot backen noch einen Blinddarm fachgerecht entfernen oder ein Auto reparieren.
Das Ergebnis ist aber, dass man sich den Fachverstand dann "einkauft".

@Escroda hat die relevanten Fakten auf den Punkt gebracht. Such Dir jemanden, der weiß, was er macht.

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#11
 Von 
Judy92
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Entschuldigung. Du hast NULL Ahnung.
Das ist nicht schlimm, ich kann auch weder ein Brot backen noch einen Blinddarm fachgerecht entfernen oder ein Auto reparieren.

Ja, ich merks schon :grins: Schuster bleib bei deinen Leisten...Ich bemühe mich hier vor Ort um fachliche Beartung.
Danke dennoch für den Austausch!

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