Dacherneuerung Lageplan

15. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
Lingron RS
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Dacherneuerung Lageplan

Hallo
Ich komme aus Sachsen Anhalt - Bauamt Burg. Dies vorab.

Auf meinem Grundstück stehen mehrere zusammenhängende Gebäude. Zum Garten hin habe ich eine Scheune mit ca.100m² Flachdach. Die Balkenkonstruktion soll ausgetauscht werden. Dafür habe ich einen Statiker der mir alles berechnet hat. Auf der tiefsten Seite soll ein Ringanker mit aufgesetzt werden.
Das Bauamt hat einen Bauantrag meines Statiker bekommen und will nun von mir einen Lageplan nach Paragraph 11BauVorlVO mit Darstellung und Vermaßung des Bauvorhaben, Abstandsflächen, Grundstücksgrenzen haben.
Wohlgemerkt. Das Gebäude ist aus 1939 und eine Wandseite ist grenzbebaut.

Reicht nicht eine Liegenschaftskarte mit Bemaßung aus?
Wozu der Lageplan der vom Vermesser gemacht werden muss.

Kann mir evtl. jemand zu dieser Sache eine Auskunft geben?

Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Moin!

Die Liegenschaftskarte ist zum einen zu ungenau, üblicherweise in einem zu kleinen Maßstab (meist 1:1000 oder noch kleiner, statt 1:500) und darin werden üblicherweise auch keine Bemaßungen und Abstandsflächen eingetragen.
Der Vermesser wird wahrscheinlich - je nach Planstand vom Bestand - wohl eh noch etliches vor Ort ausmessen und ggf. auch nivellieren müssen, um den reellen Bestand zu prüfen und so auch die Abstandsflächen ermitteln zu können.
Zudem gilt, dass eine Erneuerung der Dachkonstruktion ein (u.a. statischer) Eingriff in die wesentliche Bausubstanz ist und somit nicht bloß eine reine Instandsetzungsarbeit, sondern eine genehmigungspflichtige Änderung einer baulichen Anlage darstellt.

wölfin

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lingron RS
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi
Das ich die Statik des Gebäude verändern werde ist klar. Aber wozu der Aufwand eines Lageplan wenn das Gebäude aber selbst den Ort nicht verändert hat oder wird. Eine Liegenschaftsauszug hätte doch gereicht. An Grenzen wird hier auch nichts verändert auch wenn eine Seite auf Grenze steht. Ich verstehe den Sinn dieses zusätzlichen Aufwand nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von Lingron RS):
Ich verstehe den Sinn dieses zusätzlichen Aufwand nicht.

Ganz einfach: die Daten liegen dem Amt nicht vor.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Wenn schon explizit ein Abstandsflächenplan verlangt wird, werden dort womöglich Probleme bezüglich der Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen vermutet. Ggf. auch erst durch das erneuerte Dach, welches zudem auch, z.B. aufgrund der heutigen bautechnischen Anforderungen, garantiert einen höheren Aufbau haben wird als bislang, was eventuell auch noch eine noch größere Abstandsfläche, als bisher erfordert!
Denn wie ich schon schrieb: bei einer Erneuerung der Dachkonstruktion handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Änderung einer baulichen Anlage und somit sind auch gewisse aktuelle Vorschriften einzuhalten!
Das heißt, im Worst Case kann es sogar sein, dass durch die Dacherneuerung neue Gegebenheiten erschaffen werden, die gemäß dem aktuellen Stand der Verordnungen etc. gar nicht mehr genehmigungsfähig sind. Deswegen muss prüfbar nachgewiesen werden, dass alles sehr wohl gesetzeskonform durchgeführt werden soll. Und dafür reicht nun Mal eine üblicherweise sehr ungenaue Liegenschaftskarte keinesfalls!

-- Editiert von die wölfin am 15.05.2020 17:01

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von Lingron RS):
Ich verstehe den Sinn dieses zusätzlichen Aufwand nicht.
Ob du es verstehst oder nicht: Der Lageplan ist ganz schlicht gemäß Bauvorlagenverordnung Sachsen-Anhalt gefordert, um damit dein Genehmigungsantrag bearbeitungsfähig ist.
https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-BauVorlVST2006V1P11

Über das WARUM zu diskutieren ist völlig sinnlos und führt zu nichts.



Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lingron RS
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok das der Lageplan unter normalen Umständen benötigt wird habe ich verstanden. Aber eine weitere Frage hätte ich. Das Amt beruft sich in meinem Schreiben auf den Paragraph 11. Die steht Brandschutznachweis für Sonderbauten und Garagen.Sonderbauten sind Anlagen besonderer Art und Nutzung. z.B. Verkausstätten, Krankenhäuser,grosse Räume über 400m²,Gaststätten. Eine Scheune mit 100m²,5m hoch die seit 80Jahren sich nicht bewegt hat sollte doch Bestandschutz haben und einen Lageplan nach Paragraph 11 nicht benötigen. Oder sehe ich das falsch. Ich habe und werde keine Nutzungsänderung durchführen.
Das ist doch nicht gesetzeskonform.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7236 Beiträge, 1523x hilfreich)

Zitat:
Eine Scheune mit 100m²,5m hoch die seit 80Jahren sich nicht bewegt hat sollte doch Bestandschutz haben


Hat sie ja auch - wenn du nichts änderst, Du nimmst aber durch die Erneuerung einen Eingriff am Gebäude vor und damit veränderst du das Gebäude. Und wegen der neuen Tatsachen gelten eben die aktuellen Auflagen.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Dein Gebäude verändert sich vielleicht nicht in den waagerechten Maßen, aber ja wohl senkrecht und selbst, wenn die Höhe nachher gleich bleiben sollte: es wird ein wesentlicher, sehr wichtiger Bestandteil Deines Bestandsgebäudes geändert, genauer gesagt ein Teil der Grundelemente eines jeden Gebäudes, nämlich das komplette Dach, also auch incl. der tragenden Dachkonstruktion!
Und das ist nun Mal, wie ich auch schon in meinen anderen beiden Antworten erklärte, ein Eingriff in die wesentliche Bausubstanz. Also es wird ein ganz besonders wichtiger Grundbestandteil des Gebäudes verändert, der z.B. auch in puncto Statik sehr wichtig ist! Deswegen handelt sich bei einer kompletten Dacherneuerung dann auch nicht bloß um eine reine Instandsetzungsarbeit (was es z.B. wäre, wenn man nur die Dacheindeckung auf dem alten, vorhandenen Dachstuhl austauschen würde), sondern es handelt ganz klar um eine genehmigungspflichtige Änderung einer baulichen Anlage und deswegen erlischt dann ggf. auch der bisherige, uralte Bestandsschutz!

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.098 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen