Darf Bauamt einen HWR anstelle einer Garage an Grundstücksgrenze genehmigen?

17. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
SteuerNoob82
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Darf Bauamt einen HWR anstelle einer Garage an Grundstücksgrenze genehmigen?

Hallo,

unser lieber Nachbar hat beim Bau seines Hauses eine Garage (gemäß Bebauungsplan) zu einem HWR umfunktioniert und statt eines Garagentores eine zweite Haustür eingebaut. Die Garage bzw. der HWR stehen direkt an der Grundstücksgrenze.

Scheinbar wurde dies vom Bauamt der zuständigen Stadt in NRW genehmigt. Die Frage, die sich mir stellt, ist, ob sowas überhaupt hätte genehmigt werden dürfen ohne die Zustimmung der Nachbarn zu erhalten (Stichwort Baulast)?


Lieben Dank im Voraus für wertvolle Beiträge!

-- Editiert von SteuerNoob82 am 17.10.2019 20:35

-- Editiert von SteuerNoob82 am 17.10.2019 22:54

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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Kissenschlacht
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 252x hilfreich)

Fraglich scheint hier ja zu sein, ob ein HWR - wie eine Garage - ohne Grenzabstand errichtet werden darf.

Dazu § 6 BauO NRW
In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig

Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume (...) mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, auch wenn sie über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügen

Danach behandelt die BauO Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume (z.B. HWR) in dieser Hinsicht gleich.

-- Editiert von Kissenschlacht am 18.10.2019 09:17

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Was ist mit HWR gemeint?

Berry

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#3
 Von 
SteuerNoob82
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Was ist mit HWR gemeint?

Berry


Hauswirtschaftsraum, sorry dachte das wäre eine gebräuchliche Abkürzung.

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#4
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Moin!

Mir drängt sich ehrlich gesagt der Gedanke auf, dass der Nachbar dem Bauamt gegenüber womöglich nicht ganz ehrlich bzw. korrekt bzgl. der angeblichen neuen Nutzung war.
Denn: ein HWR ist kein Abstellraum, sondern ein Raumtyp, der aufgrund der maßgeblich differenten Nutzungsart nicht in einer Grenzbebauung zulässig ist!

Zu so etwas gab es übrigens auch schon mal ein Urteil, welches - soweit ich weiß - noch nach wie vor Bestand hat:

"...Wird eine zunächst bauordnungsrechtlich zulässige Grenzgarage - außer für einen untergeordneten Abstellraum - über die Nutzung als Garage hinaus zu anderen Zwecken genutzt und ist für diese zusätzliche Nutzung das Garagengebäude bautechnische Grundlage, so verliert die Garage insgesamt ihre Eigenschaft als im Grenzbereich privilegiert zulässiges Vorhaben. ..."
(Auszug aus Urteil vom 30.10.1995, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: 10 A 3096/91)

Als direkt betroffener Nachbar würde ich mich daher an Deiner Stelle einfach mal beim Bauamt erkundigen, was die dazu sagen.
Kannst Du dann ja mal hier posten.

Viel Erfolg!

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

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#5
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

@die wölfin:ich mag mich täuschen, aber in Deinem kopierten Text steht, dass die Nutzung als Abstellraum ok ist.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

@Yogi1
Das stimmt zwar, aber ein Abstellraum ist baurechtlich etwas völlig anderes als ein HWR und um den geht es ja in der Frage des TE!

Deswegen schrieb ich ja auch:

Zitat:
Denn: ein HWR ist kein Abstellraum, sondern ein Raumtyp, der aufgrund der maßgeblich differenten Nutzungsart nicht in einer Grenzbebauung zulässig ist!

Ich arbeite in einem Architekturbüro und weiß daher aus der Praxis, dass es teilweise schon relevant ist, ob man bei der Bauantragsplanung einen Raum als Abstellraum, Lagerraum oder Z.B.V. betitelt, obwohl die meisten es wohl bzgl. der Nutzung als das eigentlich selbe betrachten.

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

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#7
 Von 
SteuerNoob82
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Noch ein kurzer Nachtrag, neben Waschmaschine und Trockner, wurde dort auch die Heizung installiert. Diese ist zwar weiter als 3m von der Grenze entfernt, da die ‚Garage‘ ca. 4m breit ist, steht aber dennoch in derselben Garage. Dort gibt es lediglich eine sehr breite Schiebeholztür als Trennung der Heizung von der Garage. Hoffe, meine Erläuterungen sind halbwegs verständlich

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#8
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat:
§ 6 BauO NRW
....
(8) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig

1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Feuerstätten bis zu 30 m3 Brutto-Rauminhalt mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, auch wenn sie über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügen,
...


M.E. also zulässig.

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#9
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Zitat:
§ 6 BauO NRW
....
(8) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig

1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Feuerstätten bis zu 30 m3 Brutto-Rauminhalt mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, auch wenn sie über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügen,
...


M.E. also zulässig.

Nein, denn das würde ja bereits vom BRI nicht passen:

Zitat (von SteuerNoob82):
...da die ‚Garage‘ ca. 4m breit ist, steht aber dennoch in derselben Garage...

Die Garage dürfte somit ja eine BGF von ~ 4,00 m x ≥ 5,50m = ≥22,00qm haben. Das hieße bei einem zulässigen BRI von max. 30,00 cbm, dass das Gebäude somit nur noch 1,36 m hoch sein dürfte! Das wage ich mal zu bezweifeln.

Zitat (von SteuerNoob82):
...Dort gibt es lediglich eine sehr breite Schiebeholztür als Trennung der Heizung von der Garage. ....

Und auch das ist absolut unzulässig wg. dem Brandschutz!


@SteuerNoob82
Es wäre relevant zu wissen, ob das Gebäude schon einige Zeit steht oder wohl erst nach dem 01. Januar 2019 beantragt(!) wurde, weil erst ab diesem Datum die von mehreren Usern zitierte Fassung des § 6 der BauO NRW gültig ist!

-- Editiert von die wölfin am 19.10.2019 17:29

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

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#10
 Von 
SteuerNoob82
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von die wölfin):

@SteuerNoob82
Es wäre relevant zu wissen, ob das Gebäude schon einige Zeit steht oder wohl erst nach dem 01. Januar 2019 beantragt(!) wurde, weil erst ab diesem Datum die von mehreren Usern zitierte Fassung des § 6 der BauO NRW gültig ist!

-- Editiert von die wölfin am 19.10.2019 17:29


Steht schon seit ein paar Jahren so dort. Aber wenn es diese Fassung erst ab 2019 gibt, wäre es dann nicht ein leichtes es nachgenehmigen zu lassen?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Zitat (von SteuerNoob82):
Steht schon seit ein paar Jahren so dort. Aber wenn es diese Fassung erst ab 2019 gibt, wäre es dann nicht ein leichtes es nachgenehmigen zu lassen?

Ein ganz klares Jein! ;)

Wie ich bereits schrieb, verstößt es ja derzeit schon gegen diverse alte, aber trotzdem weiterhin gültige, aber auch neue, sowie vielleicht auch lokale Vorgaben.
Die müssen ja erst mal genau ermittelt und dann erfüllt werden, was sich nicht immer ohne weiteres machen lässt und vielleicht auch nicht gerade umsonst ist.
Oftmals lassen sich die Bauämter bis zu einem gewissen Maß zwar auf Bauabweichungen bzw. Befreiungen ein, aber alles dulden die auch nicht.
Außerdem kostet der Nachtrag natürlich auch etwas. Deswegen legen es ja viele darauf an: sie wollen schlichtweg Geld sparen, möchten nicht auf irgendwas verzichten müssen und evtl. unschöne Einschränkungen will man ja auch nicht.
Von einer Strafe wg. einer evtl. bisher nicht genehmigten Nutzungsänderung wird zwar meist abgesehen, wenn man alles ohne Murren nachträglich beantragt, aber das ist nicht unbedingt eine Selbstverständlichkeit. Auch hier hängt es wieder stark von den Gegebenheiten und der Art und dem Umfang der Verstöße ab, sowie ob man erst vom Bauamt aufgefordert werden musste den Nachtrag einzureichen etc etc etc.

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

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#12
 Von 
guest-12330.12.2019 09:33:43
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 82x hilfreich)

Zitat (von die wölfin):
Die Garage dürfte somit ja eine BGF von ~ 4,00 m x ≥ 5,50m = ≥22,00qm haben. Das hieße bei einem zulässigen BRI von max. 30,00 cbm, dass das Gebäude somit nur noch 1,36 m hoch sein dürfte! Das wage ich mal zu bezweifeln.


Wie ich das sehe bezieht sich der BRI auf Feuerstätten u. zu § 6 Bauordnung wäre folgendes zu sagen:

Hier ist nicht nur der eine Teil ( § 6 BauO NRW) des Genehmigungsverfahrens heran zuziehen, man muss auch das Nachbarschaftsrecht § 1 als weiterer Teil des Prüfverfahrens einbinden.

Eine Garage braucht keine Abstandfläche, somit ist sie ein Gebäude ohne eigene Abstandsfläche. Kann aber zu einem Gebäude mit Abstandsfläche werden wenn keine Grenzbebauung vorliegt.
Hier muss unterschieden werden. Garagen sind gem. Baurecht als Grenzbebauung zulässig. Es ist weder eine Einwilligung der Nachbarn nötig, noch eine Baulast einzutragen. Wird keine Grenzbebauung ausgeführt ist der Mindestabstand von 3 m einzuhalten, also eine Abstandsfläche. Sie darf nicht in dieser Abstandsfläche errichtet werden. Entweder Grenzbebauung oder Abstandsfläche.
Ragt sie z.B. doch 1 m in diese Abstandsfläche von 3 m muss eine Einwilligung der Nachbarn vorliegen u. auf dessen Grundstück eine Baulast von 1m eingetragen werden damit die Abstandsfläche von 3m eingehalten ist.

Die Garage darf nicht zweckentfremdet werden. Dazu muss man wiederrum das Nachbarschaftsrecht hinzuziehen. In diesem Recht ist eindeutig geregelt welche Gebäude mit welchem Abstand von der Grenze errichtet werden dürfen. Hier ist klar definiert was ein Gebäude ist. Auch eine überdachte Terrasse ist ein Gebäude u. muss einen Grenzabstand einhalten. Werden diese unterschritten sind sie nur zulässig wenn eine Einwilligung des Nachbarn vorliegt und eine Baulast eingetragen wird.

Ich hänge mal den §1 an und stelle ihn zur Diskussion

Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 2.10.2019
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW) vom 15.04.1969
§ 1
Gebäude
(1) Mit Außenwänden von Gebäuden ist ein Mindestabstand von 2 m und mit sonstigen, nicht zum Betreten bestimmten oberirdischen Gebäudeteilen ein Mindestabstand von 1 m von der Grenze einzuhalten. Der Abstand ist waagerecht vom grenznächsten Punkt der Außenwand oder des Bauteils aus rechtwinklig zur Grenze zu messen.

(2) Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind selbständig benutzbare überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.

(3) In einem geringeren Abstand darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Eigentümers des Nachbargrundstücks gebaut werden. Die Einwilligung darf nicht versagt werden, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von SteuerNoob82):
Die Frage, die sich mir stellt, ist, ob sowas überhaupt hätte genehmigt werden dürfen
Zurück zur Frage: Was willst du überhaupt erreichen?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12330.12.2019 09:33:43
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 82x hilfreich)

Zitat (von SteuerNoob82):
Die Frage, die sich mir stellt, ist, ob sowas überhaupt hätte genehmigt werden dürfen ohne die Zustimmung der Nachbarn zu erhalten (Stichwort Baulast)?


Die Genehmigung erfolgte für eine Garage, also legal ohne Baulastpflicht. Eine Nutzungsänderung hat der Bauherr vorgenommen illegal.

Wie bereits geschrieben ist es laut Gesetzeslage u. BauO nicht erlaubt. Die Garage hat ihren privilegierten Status verloren. Eine Grundlegende Änderung einer BauO findet bei einer Nominierung nicht statt. Lediglich einige Vorschriften § werden abgemildert, angepasst, erweitert geändert, gestrichen. Dabei verrutschen schon einmal die § Nummerierungen. Was vorher in §51 zu finden war, sucht man nun in §48. Bestandschutz bleibt.

Im Übrigen wurde dieser Passus in § 6 BauO umgeändert in:
In Gebäuden ohne Aufenthaltsräume, zum Beispiel Abstellräumen, dürfen keine Feuerstätten mehr aufgestellt werden.

Wenn das eingefügte Urteil durch die wölfin noch nicht überzeugt hat, vielleicht überzeugt ein weiteres Urteil von vielen?

OLG NRW vom 08.05.2011- 7A 11 K 110/06
Die genehmigte Nutzung der Garage als "Nebeneingang" von der Straße zur Eingangsdiele und damit zum Wohnhaus ist mit § 6 BauO NRW nicht zu vereinbaren.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Tatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW greifen nicht ein, denn der Bebauungsplan der Stadt C1. "Baugrenzen" aus dem Jahre 1964 schreibt für das hier in Rede stehende Gebiet eine offene Bauweise vor. Selbst wenn dieser Bebauungsplan unwirksam und die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben infolgedessen nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen.

Viel Glück

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Kissenschlacht
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 252x hilfreich)

Zitat:
Im Übrigen wurde dieser Passus in § 6 BauO umgeändert in:
In Gebäuden ohne Aufenthaltsräume, zum Beispiel Abstellräumen, dürfen keine Feuerstätten mehr aufgestellt werden.


Das lässt sich dem Wortlaut des Gesetzes zwar nicht (zweifelsfrei) entnehmen, scheint aber richtig zu sein. Ich komme nicht aus NRW, aber kann es sein, dass der Gesetzestext in § 6 Abs. 8 schlichtweg falsch ist oder zumindest maximal missverständlich?

Der Gesetzestext lautet:
In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Feuerstätten bis zu 30 m3 Brutto-Rauminhalt mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, auch wenn sie über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügen.


Daraus könnte man u.a. schließen, dass Feuerstätten (wie Gebäude ohne Aufenthaltsräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten und Aufzüge zu Tiefgaragen) in den Abstandsflächen zulässig sind, was natürlich völlig widersinnig wäre. Alternative Lesart wäre, dass (neben Garagen) nur Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne überdachte Tiefgaragenzufahrten und ohne Aufzüge zu Tiefgaragen und ohne Feuerstätten in den Abstandsflächen zulässig wären. Auch das wäre Blödsinnig.

Das zuständige Ministerium scheint das auch erkannt zu haben und hat dazu folgende Handlungsempfehlungen veröffentlicht:

Bis zu einer Änderung des Gesetzestextes werden die Bauaufsichtsbehörden gebeten, die Aufzählung in Nummer 1 wie folgt anzuwenden:
-Garagen mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m,
-Gebäude bis zu 30 m³ Brutto Rauminhalt mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten,
-überdachte Tiefgaragenzufahrten
-Aufzüge zu Tiefgaragen.
In Gebäuden ohne Aufenthaltsräume, zum Beispiel Abstellräumen, dürfen keine Feuerstätten mehr aufgestellt werden.


https://www.aknw.de/fileadmin/user_upload/Arbeitshilfen/handlungsempfehlung_dienstbesprechung_bauaufsichtsbehoerden-2018.pdf

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
SteuerNoob82
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Hey,

vielen lieben Dank an alle für die konstruktiven Beiträge. Schön zu sehen, dass man sich in diesem Beitrag gegenseitig die Bälle zuspielt und keiner seine Meinung für die einzig wahre hält ;-)

Die von Kissenschlacht erwähnte Handlungsempfehlung

Zitat (von Kissenschlacht):
-Gebäude bis zu 30 m³ Brutto Rauminhalt mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten,

macht es meiner Meinung nach komplett eindeutig. Selbst wenn ein Gebäude ohne Aufenthaltsraum an der Grundstücksgrenze erlaubt wäre, dürfte es nur bis zu 30 m³ Brutto Rauminhalt fassen. Ein Gebäude ohne Aufenthaltsraum in der Größe einer normalen Garage ist nicht zulässig. Ferner darf dieses Gebäude keine Feuerstätte wie zum Beispiel die Heizungsanlage enthalten.

Sehe ich das alles richtig?

P. S.: Vielen lieben Dank an Kissenschlacht, Contredit und diewölfin!!!

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Moin!

Auch auf die Gefahr hin, dass ich mich wiederhole:

Zitat (von SteuerNoob82):
... Die Garage bzw. der HWR stehen direkt an der Grundstücksgrenze.
Scheinbar wurde dies vom Bauamt der zuständigen Stadt in NRW genehmigt. ....


Zitat (von die wölfin):
Es wäre relevant zu wissen, ob das Gebäude schon einige Zeit steht oder wohl erst nach dem 01. Januar 2019 beantragt(!) wurde, weil erst ab diesem Datum die von mehreren Usern zitierte Fassung des § 6 der BauO NRW gültig ist!


Zitat (von SteuerNoob82):
Steht schon seit ein paar Jahren so dort. ...

Wenn die Nutzungsänderung also bereits vorab genehmigt, aber "nur" falsch ausgeführt wurde, verstößt es auch nur gegen die seinerzeit bei der Genehmigung gültige BauO NRW, also gegen die alte Fassung, aber nicht gegen die hier immer wieder zitierte aktuelle Fassung!

Erst wenn die aktuellen Gegebenheiten nicht zurückgebaut und so entsprechend der bisherigen Genehmigung angepasst werden können bzw. sollen, ist ein Nachtrag zu stellen. Und auch erst dieser muss dann der zwischenzeitlich geänderten = aktuellen BauO entsprechen.
Inwiefern das Bauamt aber dann im Zuge dessen möglicherweise sogar eventuellen Befreiungsanträgen zustimmt und in welchem Umfang der Bauherr doch noch Anpassungen / Rückbauten vornimmt ist wohl reine Spekulation.

Und außerdem: solange niemand das Bauamt informiert, wird sich wohl auch nichts ändern, denn: "Wo kein Kläger, da kein Richter."

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
SteuerNoob82
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von die wölfin):
Und außerdem: solange niemand das Bauamt informiert, wird sich wohl auch nichts ändern, denn: "Wo kein Kläger, da kein Richter."


Das Bauamt wurde bereits informiert und prüft den Fall. Eine direkte Aussage, ob und auf welcher Basis es damals genehmigt wurde, konnte oder wollte man mir nicht sagen.

@die wölfin: Nach der von Kissenschlacht zitierten Handlungsempfehlung verstößt die aktuelle Umsetzung doch auch gegen die neue Fassung?! Dort steht, dass „Gebäude bis zu 30 m³ Brutto Rauminhalt mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten" an der Grenze zulässig sind. In meinem Fall erstreckt sich diese Garage bzw. das Gebäude ohne Aufenthaltsraum über 4x2,3x min. 8m und damit auf deutlich mehr als die zugelassenen 30 m³.

Korrekt oder habe ich etwas übersehen?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Zitat (von SteuerNoob82):
Korrekt oder habe ich etwas übersehen?

Ja, die von mir genannte Tatsache, dass das (Neben-)Gebäude, so wie es da steht, offenbar mal genehmigt wurde und "nur" die heimlich geänderte Nutzungsart(!) widerrechtlich ist, was wiederum heißt, dass:
Zitat (von die wölfin):
Erst wenn die aktuellen Gegebenheiten nicht zurückgebaut und so entsprechend der bisherigen Genehmigung angepasst werden können bzw. sollen, ist ein Nachtrag zu stellen. Und auch erst dieser muss dann der zwischenzeitlich geänderten = aktuellen BauO entsprechen.

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12330.12.2019 09:33:43
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 82x hilfreich)

Zitat (von SteuerNoob82):
Hallo,

unser lieber Nachbar hat beim Bau seines Hauses eine Garage (gemäß Bebauungsplan) zu einem HWR umfunktioniert und statt eines Garagentores eine zweite Haustür eingebaut. Die Garage bzw. der HWR stehen direkt an der Grundstücksgrenze.



Meine Betrachtung war folgende:
Ist es eine Garage? Nein
Ist die Garage nicht durch ein Auto befahrbar, ist es keine Garage. Privileg Garage Grenzbebauung entfällt. Nach altem u. neuem Baurecht.

Aufenthaltsräume Grenzbebauung nach alter u. neuer BauO? Nein
(7) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.
Bebauungsplan alte wie neue: Abstandsflächenregelung mind. 3 m

Abstellräume Alte BauO ? Nein weil zu groß! Feuerstätte Nein! weil kein Brandschutz T30 Abtrennung vorhanden.
Alte §6 BauO

• Abstellräume u. Gewächshäuser mit einer Grundfläche von nicht mehr als 7,5 m² zulässig
• Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennleistung bis 28 kW und Wärmepumpen entsprechender Leistung zulässig.

Neue §6 BauO? Nein weil es jetzt noch keine Garage im Sinne der BauO ist.
Die Garagen-Wand an einer Grenze darf maximal 9 m betragen incl. Abstellraum dabei sind die 30 m³ Brutto-Rauminhalt inhaltlich mit einbezogen.
• Gebäude Abstellräume u. Gewächshäuser bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten,
• Abstellräumen, es dürfen keine Feuerstätten mehr aufgestellt werden

Das Gebäude muss seiner Zweckbestimmung als Garage zugeführt werden, wenn es denn als solche genehmigt wurde. Natürlich auch der Brandschutz erfüllte werden. Ein Abstellraum kann nicht genehmigt worden sein, weil es nicht der BauO Grundfläche 7,5 qm entsprach. Ein Antrag auf Nutzungsänderung aber würde keinen Erflog haben.
Korrigiert mich wenn ich falsch liege.

Ich denke das Bauamt wird sich melden, ignorieren kann es das nicht.


0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von SteuerNoob82):
Das Bauamt wurde bereits informiert und prüft den Fall. Eine direkte Aussage, ob und auf welcher Basis es damals genehmigt wurde, konnte oder wollte man mir nicht sagen.
Durfte man dir nicht sagen.
Das Bauamt prüft und schreibt deinen lieben Nachbarn dann an.

Abschließend und ganz unrechtlich die Frage:
Was ist dein Ziel?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
SteuerNoob82
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Supi, danke euch. Ich halte euch über das Ergebnis auf dem Laufenden, was vermutlich aber noch einige Wochen auf sich warten lässt.

Zitat (von Anami):
Abschließend und ganz unrechtlich die Frage:
Was ist dein Ziel?

Warum ist diese Frage so wichtig für dich? Das möchte ich hier im Forum ehrlich gesagt nicht kommentieren.

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