Darf man immer auf seinem Grundstück parken?

5. November 2007 Thema abonnieren
 Von 
hellbirn
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 3x hilfreich)
Darf man immer auf seinem Grundstück parken?

Hi Forum,

ich hatte schon eine ähnliche Frage letzte Woche. Leider ist das Thema immer noch nicht ausgestanden. Deswegen bitte ich Euch nochmal um Rat:

Es geht immer noch um unser Grundstück, welches von der Straße aus nur durch eine ca. 60m lange Gemeinschaftsfläche (ca. 2,5m-3,5m breit) zu erreichen ist. Laut Makler wird für diese Fläche ein Geh- und Fahrtrecht zu jeder Tages- und Nachtzeit im Grundbuch eingetragen werden. Mein Architekt hat mir nun erzählt, dass mir keiner verbieten kann, über die Gemeinschaftsfläche zu fahren und dann auf meinem Grundstück das Auto zu parken.

Ich habe bei der Gemeinde angerufen und die meinten: Öffentliches Recht geht vor Privatrecht. Im Bebauungsplan steht nämlich: "Die Anlage von Stellplätzen in rückwärtigen Grundstückbereichen und damit verbundene lange Zufahrtswege sind jedoch zu vermeiden."

Bedeutet das jetzt, dass ich garnicht hinten auf meinem Eigentum parken darf? Oder nur, dass ich keine baulichen Veränderungen wie z.B. Garagen hinten errichten darf? Wie wäre es dann mit einem Carport?

Bin für jeden Tipp dankbar!

Viele Grüße,

HB

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8 Antworten
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#1
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

> Im Bebauungsplan steht nämlich: Die Anlage von Stellplätzen in rückwärtigen Grundstückbereichen und damit verbundene lange Zufahrtswege sind jedoch zu vermeiden. <

Ich würde das dahingehend interpretieren, dass Häuslebauer möglichst nah an der Straße ihren Stellplatz einrichten sollen, damit eine 'unnötige' Versiegelung (Pflasterung der Zufahrtswege) von Grundstücksflächen vermieden werden soll.

Da dein Grundstück jedoch hinter den anderen Gebäuden liegt musst du ja irgendwie zu deinem Haus kommen. Ich glaube nicht, dass dir verboten werden kann auf deinem Grundstück zu parken. Bei uns wurde sogar die Anzahl der Stellplätze auf dem Grundstück vorgeschrieben.

An deiner Stelle würde ich nochmals zum Bauamt mit einem Lageplan gehen und dort mit dem Sachbarbeiter besprechen, was du vorhast. Er wird dir dann sagen können, ob dein Vorhaben mit dem Bebauungsplan konform geht. Anrufe sind bei so etwas immer schlecht. Besser der SB guckt sich mal den Plan an.

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"Scientia potentia est."

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#2
 Von 
hellbirn
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke Was weiß ich?!

Ja, die Planer meinen das schon so, dass man besser an der Straße parken soll. Mit dem Grundstück erwerben wir auch eine Garage und einen Stellplatz vorn an der Straße. Ich möchte aber nicht, dass meine Frau mit meinen zwei Töchtern nach dem Kindergarten die Kinder an der Straße ausladen muss, das Auto in die Garage fährt (die Töchter sind dann schon sonstwo) und dann zusammen bei jedem Wetter die ca. 60m zum Haus gehen muss. Auch im Alter könnte das ein Problem geben, wenn wir nicht mehr so gut zu Fuß sind. Deshalb möchte ich am Haus einen zusätzlichen und dauerhaften Abstellplatz haben.

Ich war eben selber beim Bauamt (ist nicht weit und mit Skizze, als hätte ich's geahnt :-) ). Der SB meint, der Weg wird genehmigt, Parken hinten ist nicht. Ich glaube, der SB "will" das nur so haben. Ich "will" das aber sicher wissen, ob da geltendes Recht gegen meinen Abstellplatz hinten ist. Im Bebauungsplan steht ja auch nur "vermeiden" und nicht "verboten".

Bitte verzeiht mir, dass ich da so penetrant bin, aber mit dieser Entscheidung steht und fällt das ganze Projekt für uns. Deswegen brauche ich am besten eisenharte Fakten.

Danke!

HB

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#3
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Nee, penetrant bist du nicht. Kann dich schon gut verstehen. Die wenigsten Leute denken ans Alter(n).

Willst du denn hinten am Haus auch eine Garage oder reicht auch ein Carport? Wenn dieses dann nicht auf die Grundstücksgrenze gesetzt wird, sondern so weit von der Grenze weg wie die Überbauungsgrenze es zulässt, dann würde ich an deiner Stelle (muss ja nicht sofort sein) dort ein Carport errichten. Du weißt ja 'Wo kein Kläger, da ist auch kein Richter'.

Wie oben schon beschrieben wurden bei uns ja die Anzahl der Stellplätze vorgegeben. Sogar wie der Carport (damals brauchte man noch ein Baugenehmigung für diesen) auf dem Grundstück zu stehen hat und von wo wir auf's Grundstück fahren dürfen. Da wir an einem sog. 'Wendehammer' unser Grundstück haben, hätten wir immer verkehrswidrig entgegen der Fahrtrichtung diesen Wendehammer befahren müssen um überhaupt mit dem Auto aufs Grundstück zu kommen. Wir haben dann einfach den Carport anders gebaut und die Zufahrt erfolgt von einem anderen Stück Straße. Das Bauamt hat keinen Ton gesagt, als sie letztes Jahr zum Einmessen kamen :banana: und von unseren Nachbarn stört sich auch keiner dran. Im Gegenteil: Ich glaube sie sind ganz glücklich, dass wir so gebaut haben, denn dadurch können sie besser rangieren, wenn sie auf ihr Grundstück wollen, weil sie unsere Zufahrt fürs Rangieren noch mit nutzen können. Stünde dort ein Zaun o.ä. hätten sie Schwierigkeiten.

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"Scientia potentia est."

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#4
 Von 
hellbirn
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 3x hilfreich)

Stimmt, es ist immer sehr von den örtlichen Gegebenheiten und den Nachbarn abhängig. Die kann ich dummerweise vorher ja nicht festlegen...

Das mit den "später Bauen" hat mir der Makler auch vorgeschlagen. Er hat ja dann schon sein Geld. Wenn das aber dann nicht machbar ist, dann sehe ich alt aus. Und das würde ich gern durch Recherchen im Vorfeld unwahrscheinlich machen.

Ist eigentlich von der rechtlichen Seite Garage=Carport=Abstellplatz mit z.B. Rasengittersteinen? Oder gibt es da vielleicht noch ne Möglichkeit, durch Variieren Probleme zu umgehen?

HB

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47590 Beiträge, 16825x hilfreich)

Alles schön und gut, aber da man seine neuen Nachbarn noch nicht so gut kennt, weiß man auch nicht, wie diese auf einen Carport reagieren.

Wenn einer dabei ist, der dann einen Tipp an das Bauamt gibt, dann darf man den Carport wieder abreißen.

Ob man für den Carport eine Baugenehmigung benötigt, hängt vom Bundesland ab.

Und eigene Erfahrungen, die auch noch auf 'Auge zudrücken' basieren, sind eben keine knallharten Fakten.

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#6
 Von 
hellbirn
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 3x hilfreich)

völlig richtig! Leider :-)

Und gerade diese Abhängigkeit von Unwägbarkeiten wollte ich reduzieren. Auf die festgelegten Sachen kann man sich zwar auch nicht immer verlassen, aber das würde mir schon reichen.

Meint Ihr, es könnte was bringen, wenn ich versuche, die anderen Miteigentümer "irgendwas" unterschreiben zu lassen? Z.B. dass sie einer Errichtung eines Carports nicht entgegen stehen werden?

Übrigens geht es um das Bundesland Bayern.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47590 Beiträge, 16825x hilfreich)

In Bayern ist für den Bau eines Carports keine Baugenehmigung erforderlich. (Art. 63 Abs. 1 Nr. 1 b) BayBO), soweit die in Art. 7 Abs. 4 BayBO genannten Größen eingehalten werden.

Da hätte ich jetzt erhebliche Zweifel, ob das Bauamt gegen ein genehmigungsfreies Carport etwas unternehmen kann, wenn die Errichtung von Stellplätzen nur vermieden werden soll, jedoch nicht untersagt ist.

Das gilt umsomehr als der Zufahrtsweg ja wohl genehmigt wird. Aus der Formulierung entnehme ich, dass es eigentlich um den Zufahrtsweg und nicht um den Stellplatz geht.

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#8
 Von 
hellbirn
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 3x hilfreich)

Das hört man gern! :-)

Vielen Dank für Euren Rat.

HB

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