Das Problem mit der Brücke...

6. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
schaefer.oow
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Das Problem mit der Brücke...

Hallo,

ich hoffe mal, dass das hier das richtige Rechtsgebiet ist. Folgende Frage beschäftigt mich schon seit einigen Jahren:

Ich habe vor einigen Jahren ein Grundstück erworben, welches ich selbst bewohne. Dieses Grundstück ist ein sog. "Enklaven"-Grundstück. (denke ich zumindest) D.h. es gibt nur 2 Zufahrtswege. Einen über einen Schotterweg, der aber meinem Nachbarn gehört (es wurde NIE ein Wegerecht vereinbart), den ich mit meinem PKW benutzen MUSS um zu meinem Grundstück zu kommen. Da wir uns nachbarschaftlich gut verstehen, ist die Nutzung zumindest noch, von ihm geduldet.
Der andere Zufahrtsweg führt über eine Brücke, welche die Gemeinde vor vielen Jahren gebaut hat. Diese ist aber nur für die Benutzung als Fußgänger gedacht und daher weder breit genug für einen PKW, noch stabil genug. Gibt es eine Möglichkeit, die Gemeinde zu verpflichten, diese Brücke umzubauen, sodass mir ein ungehinderter Zugang, auch mit PKW, zu meinem Grundstück ermöglicht wird?
Denn was wäre denn, wenn mein Nachbar irgendwann mal auf die Idee kommt, mir die Wegenutzung zu untersagen?

Vielen Dank schonmal für Eure Mühe und Antworten.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16549 Beiträge, 9315x hilfreich)

Ich würde erstmal prüfen, ob der Zugang über den Schotterweg nicht doch irgendwie rechtlich abgesichert ist.
Das Problem besteht nämlich beim Brandschutz: Jedes Grundstück braucht eine Zufahrt für die Feuerwehr. Und ohne den Schotterweg wäre das ja nicht möglich. D.h. ohne rechtliche Absicherung des Schotterweges hätte das Grundstück nicht bebaut werden dürfen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
schaefer.oow
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

In meinem Grundbuch und auch im Grundbuch des Nachbarn gibt es keinerlei Eintragungen. Es handelt sich hierbei um über 100 Jahre alte Gebäude. Die Straßenführung ist in den Jahren des öfteren geändert worden. Den Schotterweg gibt es auch erst seit etwa 25 Jahren. Davor erfolgte der Zugang zu den beiden Grundstücken NUR über einen Fußweg am Bachlauf entlang. Dieser wurde aber irgendwann mal beseitigt. Im Gegenzug wurde von der Gemeinde damals diese Brücke erstellt. Die damaligen Hausbesitzer wurden wohl befragt und haben gesagt, dass ihnen eine Fußgängerbrücke ausreichen würde. Aber das war vor 30 oder 40 Jahren. Seither haben sich die Besitzer der Grundstücke und auch die Baurechtlichen Bestimmungen grundlegend geändert.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120307 Beiträge, 39869x hilfreich)

Zitat (von schaefer.oow):
Gibt es eine Möglichkeit, die Gemeinde zu verpflichten, diese Brücke umzubauen, sodass mir ein ungehinderter Zugang, auch mit PKW, zu meinem Grundstück ermöglicht wird?

Da müsste man die vor Ort geltenden rechtlichen Grundlagen prüfen.



Zitat (von schaefer.oow):
Denn was wäre denn, wenn mein Nachbar irgendwann mal auf die Idee kommt, mir die Wegenutzung zu untersagen?

Dann müsste man ein Notwegerecht in Anspruch nehmen.



Zitat (von schaefer.oow):
Seither haben sich die Besitzer der Grundstücke

Eher nicht relevant. Relevanter wären die Eigentümer.



Zitat (von schaefer.oow):
auch die Baurechtlichen Bestimmungen grundlegend geändert.

Da ist die Frage, ob man schlafende Hunde wecken sollte.
Uter Umständen gilt bestandschutz.
Wenn z.B. der Brandschutz nicht eingehalten wird, dann könnte das aber ganz schnell zu erheblichen Problemen (bis hin zur Nutzungsuntersagung/Abrissverfügung) führen.

Hat man den überhaupt eine Baugehemigung? Denn auch das fehlen einer solchen kann zu oben genannten Problemem führen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16549 Beiträge, 9315x hilfreich)

Mit dem Notwegerecht wird es schwierig. Denn die Möglichkeit, das Grundstück zu erreichen besteht ja - über die Brücke. Es besteht kein Anspruch auf Erreichbarkeit mit dem PkW aus Bequemlichkeitsgründen. Eine Erreichbarkeit zu Fuß ist rein rechtlich erstmal ausreichend.
Deshalb sehe ich einerseits den Weg über den Brandschutz als zielführender an: Es muss eine Anfahrtsmöglichkeit für die Feuerwehr geben. Damit könnte man zumindest den Schotterweg erhalten und der Nachbar dürfte ihn nicht zubauen. Aber wenn der Nachbar sagt: Die Feuerwehr darf den Weg nutzen, andere Autos nicht - dann kann man nichts machen.

Zitat:
Da ist die Frage, ob man schlafende Hunde wecken sollte.
Unter Umständen gilt bestandschutz.
Wenn z.B. der Brandschutz nicht eingehalten wird, dann könnte das aber ganz schnell zu erheblichen Problemen (bis hin zur Nutzungsuntersagung/Abrissverfügung) führen.

Das Problem mit den schlafenden Hunden sehe ich zumindest in Grundzügen auch.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
schaefer.oow
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Mit dem Notwegerecht wird es schwierig. Denn die Möglichkeit, das Grundstück zu erreichen besteht ja - über die Brücke. Es besteht kein Anspruch auf Erreichbarkeit mit dem PkW aus Bequemlichkeitsgründen. Eine Erreichbarkeit zu Fuß ist rein rechtlich erstmal ausreichend.


Das stimmt so nicht. Das ist im §5 SächsBO eindeutig geregelt. In meinem Falle käme dann natürlich das Notwegerecht in Frage. Dies gilt, wie ich jetzt weiß, für Einsatzfahrzeuge immer unabhängig von den Eigentumsverhältnissen.

Mittlerweile entwickelt sich der Fall zu einem spannenden Ratespiel. Wie ich durch eine vorsichtige Rückfrage bei der Gemeinde (natürlich inoffiziell) erfahren habe, gehört die Brücke nicht der Gemeinde sondern ist PRIVATBESITZ. Allerdings weiß die Gemeinde nicht, wem die gehört (kann ich zwar kaum glauben, aber muss es erstmal so hinnehmen). Meinem Nachbarn gehört sie lt. seiner Aussage auch nicht. In meinem Grundbuch steht auch nix darüber. Wie bekomme ich nun raus, wem diese Brücke gehört?
Wäre ja auch aus haftungstechnischen Gründen interessant, weil es ja sein könnte, dass die Brücke zusammenbricht, wenn ich drüberlaufe ;-)....

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16549 Beiträge, 9315x hilfreich)

Zitat:
Das stimmt so nicht. Das ist im §5 SächsBO eindeutig geregelt. In meinem Falle käme dann natürlich das Notwegerecht in Frage. Dies gilt, wie ich jetzt weiß, für Einsatzfahrzeuge immer unabhängig von den Eigentumsverhältnissen.

Ja. Das versuchte ich ja zum Ausdruck zu bringen. Aber das Notwegerecht über den Schotterweg ist nur für die Feuerwehr.
D.h. der Eigentümer des Schotterwegs kann die Durchfahrt für alle Nicht-Feuerwehr-Autos verbieten. So lange es nicht brennt, reicht der Weg über die Brücke aus, da im Nicht-Brandfall ein Fußzugang aus ausreichend gilt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120307 Beiträge, 39869x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Die Feuerwehr darf den Weg nutzen, andere Autos nicht - dann kann man nichts machen.

Ich könnte mir vorstellen, das auch für andere Fahrzeuge Ausnahmen gemacht werden müssten. Wenn z.B. Baumaterialien angeliefert würden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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