Hallo, wir haben Oktober 2010 in München eine Immobilie erworben. Das Bau- und Leistungsverzeichnis sagt lediglich, dass die Herstellungskosten der Anschlüsse für Kanal, Waser sowie Strom in den Baukosten kalkuliert sind. Es hat sich jetzt herausgestellt, dass der Abwasserkanal, in dem Fall das Stück vom Grundstückende zum städtischen Abwasserkanal nicht dicht ist und für ca. 2.500 € ausgebessert werden muss. Kann ich das, innerhalb der Gewährleistungfrist vom Bauträger verlangen oder muss ich selbst dafür aufkommen?
Vielen Dank Michael
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Defekter Anschluss Abwasserleitung
Verbaut?
Verbaut?
Wer hat den denn gebaut bzw. war das betreffende Stück Inhalt des Bau- und Leistungsverzeichnis?
Durch was genau wurde der Kanal undicht?
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
In der Regel vom Gebäude bis zum letzten Revisionsschacht auf dem Grundstück ist für Undichtigkeiten der Grundeigentümer zuständig.
Hier in diesem Fall wäre es noch ein Gewährleistungsmangel, sofern nicht vorsätzlich die Undichtigkeit hervorgerufen wurde.
Ab oben genannten Revisionsschacht (liegt immer etwa 1 m - 1,5 m von der Grundstücksgrenze) ist die Gemeinde, Stadt oder dgl. zuständig, sofern nicht vorsätzlich die Undichtigkeit herbeigeführt wurde.
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quote:<hr size=1 noshade>Hier in diesem Fall wäre es noch ein Gewährleistungsmangel, sofern nicht vorsätzlich die Undichtigkeit hervorgerufen wurde. <hr size=1 noshade>
Nein, auch wenn z.B. Wurzeln die Undichtigkeit verursacht hätten wäre es kein Gewährleistungsmangel.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Vielen Dank schon mal. Tatsächlich ist en München so, dass der Grundstückeigentümer auch für den Teil vom letzten Revisionsschacht bis zum Abwasserverteiler (oder wie man das nennt, also die zentrale Abwasserleitung der Straße) zuständig ist. Und tatsächlich ist eben dieser Teil defekt, weil eben Altbestand und da Wurzel durchgetreten sind. Die Frage ist also: Wenn der Bauträger das Objekt übergibt, hätte er da sicherstellen müssen, dass der Anschluss vom letzten Revisionsschacht zum Straßenkanal in einwandfreien Zustand ist oder nicht. Wenn ja, dann würde doch daraus ein Anspruch auf Gewährleistung erwachsen, wenn nicht, bleibt es bei uns als jetzige Grundstückseigentümer, Können Sie mir das beantworten? Vielen Dank im voraus
Michael
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Guten Abend,
der Ersteller des Abwasserschlusses haftet nach allgemeinen Werkvertragsbedingungen 5 Jahre für sein Gewerk. Insofern könnte der Ersteller noch haftbar sein. Diese Haftung gilt aber nur für die fehlerhafte Ausführung des Gewerkes.
Die fehlerhafte Ausfühung des Gewerkes ist jedoch auszuschließen, wenn äußere Umstände - wie hier die der Wurzeleinwuchs - zur Mangelhaftigkeit (Undichtigkeit) führten.
Insofern wäre die Haftung des Bauträgers, bzw. des Gewerkeerstellers, zu verneinen.
Hernach wäre zu prüfen, ob die Bauausführung nach den Regeln der Technik (mit entsprechenden Materialien) ausgeführt wurden. Würde der Anschluss mit entsprechenden Kunststoffrohren und ensprechenden Dichtungen zwischen den Anschlussstücken der Rohre ausgeführt worden sein, hätten keine Wurzeln einwachsen können, die zur Undichtigkeit führten.
Um in Ihrem Fall den Bauträger in die Haftung für das Gewerk nehmen zu können, müssten Sie nachweisen, dass bei der Ausführung "gepfuscht" wurde.
Hierüber sollten Sie sich mit dem Bauträger unterhalten. Entweder bessert dieser kostenfrei nach, oder Sie beauftragen ein Drittunternehmen mit der Reparatur. Das Drittunternehmen muss beweissicher, u. U. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, festellen, ob ein Ausführungsfehler des Gewerkes vorliegt. Danach müssen Sie sehen, ob Sie den Bauträger in die Haftung nehmen könnten.
Aus der Praxis: Abwasserrohre lassen sich ohne Dichtung besser zusammenstecken. Trotz Gleitmittel ist das Zusammenstecken der Rohre mit Dichtungen oft mit viel kräftiger Arbeit verbunden. Sollte ein Bauarbeiter geschlampt haben (kein Einlegen der Dichtung), was man von Außen im Ergebnis nicht sieht, und auch nicht durch Kammerabefahrung von innen sehen kann, hätten die Wurzeln eine Möglichkeit zum Durchdringen gehabt.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Hinweise helfen.
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quote:<hr size=1 noshade>Wenn der Bauträger das Objekt übergibt, hätte er da sicherstellen müssen, dass der Anschluss vom letzten Revisionsschacht zum Straßenkanal in einwandfreien Zustand ist oder nicht. <hr size=1 noshade>
Ja, das hätte er müssen.
Ungünstigerweise ist der Bauherr in der Pflicht zu beweisen, das er das damals nicht tat. Das könnte nach all den Jahren recht problematisch sein.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Danke. Also dann würde ich es erst mal probieren den Bauträger als Gewährleistung zu positionieren und entsprechend eine Frist zur Beseitigung des Mangels setzen. so wie ich den aber kenne, wird das am Ende dann doch auf einen Rechtsstreit rauslaufen. Weiss denn jemand noch zufällig einen guten Anwalt für so ein Anliegen in München?
Vielen Dank schon mal
Michael
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Ein Versuch, den Bauträger in die Pflicht zu nehmen schadet ja nichts.
Wenn der nicht freudig darauf anspringt, dann wird aber auch ein noch so guter Anwalt den Richter nicht überzeugen können, wenn Du nicht die entsprechenden Beweise/Nachweise erbringen kannst.
Möchtest Du denn unbedingt noch mehr Geld hinterherwerfen?
Oder hast Du noch nicht verstanden worauf es ankommt?
Außerdem bringt das Zeitmoment ja noch eine weitere Unsicherheit: die Leistung des Bauträgers könnte sehr wohl in Ordnung gewesen sein, er könnte ein mangelfreies Werk übergeben haben ... und die Mängel/Schäden sind erst nach der Übergabe 2010 durch danach gewachsene Wurzeln verursacht worden.
Wie willst Du das alles zu Deinen Gunsten nachweisen?
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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"
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