Definition Doppelstabmatte - Auslegung NRG von BaWü bezüglich Zaunhöhe

24. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
Dean121
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Definition Doppelstabmatte - Auslegung NRG von BaWü bezüglich Zaunhöhe

Eine Frage zur Auslegung des NRG von BaWü:

Können Doppelstabmattenzäune als Drahtzäune nach §11 (2) betrachtet werden; sprich, kann man unter Berücksichtigung von (3) auch einen höheren Zaun als 150 cm ohne Anpassung des Grenzabstands setzen?

Wenn ja, dürfte dann die komplette Doppelstabmatte mit Sichtschutzstreifen beflochten werden, oder dann nur bis zu der Höhe 150 cm + Grenzabstandsanpassung (weil ein Drahtzaun per Definition mglw. "lichtdurchlässig" ist und die Doppelstabmatte mit Sichtschutzstreifen zu einem Sichtschutz wird und somit nicht mehr als "Drahtzaun" gilt)?

Wäre ggf. auch die beispielhafte Kombination Doppelstabmatte mit 200 cm Höhe in 10 cm Abstand von der Grenze, jedoch Sichtschutzstreifen eingeflochten nur bis 160 cm im Rahmen des NRG denkbar?

Auszug aus dem NRG BaWü

§11 (1) …
(2) Gegenüber sonstigen Grundstücken ist mit
toten Einfriedigungen – außer Drahtzäunen und
Schranken – ein Grenzabstand entsprechend der
Mehrhöhe einzuhalten, die über 1,50 m hinaus-
geht.
(3) Zäune, die von der Grenze nicht wenigstens
0,50 m abstehen, müssen so eingerichtet sein, daß
ihre Ausbesserung von der Seite des Eigentümers
des Zauns aus möglich ist.
(4) …

Verbaut?

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1 Antwort
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#1
 Von 
Dean121
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Kaum fragt man laut, schon findet man die Antwort selbst im Netz…Um meine gestellte Frage zu beantworten, falls es jemand helfen möge:

Ein Urteil des OLG Karlsruhe vom 25. Juli 2014 ( Az. 12 U 162/13 ) stellt die Sachlage klar (siehe https://openjur.de/u/725387.html). Der passende Auszug hieraus:


Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Metallgitterzaun auch nicht um einen - von der Höhenbeschränkung auf 1,50 m ausgenommenen - Drahtzaun i. S. v. § 11 Abs. 2 NRG. Ein Drahtzaun in diesem Sinne ist ein Zaun aus Maschendraht o.Ä., der kaum Schatten wirft (vgl. Bruns, a.a.O., § 11 NRG, Rn. 27).

Bereits der Wortlaut von § 11 Abs. 2 NRG spricht gegen die rechtliche Einordnung des streitgegenständlichen Metallgitterzauns unter die insoweit normierte Ausnahmeregelung. Unter einem Metalldraht ist - dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend - ein dünn, lang und biegsam geformtes Metall zu verstehen. Der streitgegenständliche Zaun hingegen besteht nach unwidersprochenem Vortrag des Klägers aus Doppelstabmatten, gefertigt aus massiven geschweißten Rundeisenstäben (vgl. zur Differenzierung zwischen Zäunen aus Eisen einerseits und Drahtzäunen i. S. v. § 11 Abs. 2 NRG andererseits: Bruns, a.a.O., § 11 NRG, Rn. 13). Dies ergibt sich überdies aus den vom Sachverständigen hinsichtlich der Verhältnisse an der Ostgrenze des Grundstücks des Beklagten gefertigten Lichtbildern.

Zwar mag der vom streitgegenständlichen Metallgitterzaun ausgehende Schattenwurf vergleichbar gering sein wie derjenige eines Drahtzaunes. Dies rechtfertigt vor dem Hintergrund des Wortlauts von § 11 Abs. 2 NRG jedoch nicht eine ausdehnende Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass über Drahtzäune hinaus auch aus massiven Metallstäben bzw. Stabmatten gefertigte Zäune erfasst wären. Soweit § 11 Abs. 2 NRG Drahtzäune vom Erfordernis eines Grenzabstandes bei einer 1,50 m überschreitenden Höhe ausnimmt, handelt es sich um eine Ausnahmeregelung. Als solche ist die Vorschrift, die die Rechtsposition des von dem Zaun betroffenen Grundstücksnachbarn beschränkt, aber eng und dem Wortlaut entsprechend auszulegen. Eine nur geringfügige Schattenwirkung käme beispielsweise auch bei einem aus dünnen Latten mit großem Zwischenabstand bestehenden Holzzaun in Betracht. Auch ein solcher wird jedoch nach dem klaren Wortlaut von § 11 Abs. 2 NRG von der insoweit normierten Ausnahmeregelung hinsichtlich des Abstandserfordernisses bei einer Höhe von mehr als 1,50 m nicht erfasst. (…)

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