Doppelhaus-Abriss

20. Juni 2012 Thema abonnieren
 Von 
nixda00
Status:
Beginner
(147 Beiträge, 22x hilfreich)
Doppelhaus-Abriss

Hallo

Ich habe folgendes Problem.
Vor 20 Jahren habe ich bei meinen Eltern angebaut.
Aus Bebauunsgründen,haben wir unser Haus wandnah an das Elternhaus angebaut.Das Elternhaus waagerecht,unser senkrecht.
Mitlerweile sind die Eltern verstorben und meine Geschwister wollen das Anwesen verkaufen.
Meine Seite natürlich nicht,das haben wir schon vor Jahren abgetrennt.
Jeder Interessent will natürlich als erstes immer das alte Haus abreißen.
Wie sieht es dann mit meinem Haus aus? Mir würde dann die Klinkerwand fehlen.
Sehe ich das richtig,das derjenige mir dann eine neue Wand zahlen müßte,falls er kein Haus wieder dransetzt.
Diese Klinkerwand würde dann aber auf seinem Grundstück stehen.
Und wie sieht es mit Spätschäden aus.Auf was sollte ich unbedingt achten,damit ich nicht selber,auf irgendwelchen Schäden sitzenbleibe?


-----------------
""

-- Editiert nixda00 am 20.06.2012 09:04




13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1002x hilfreich)

Hallo,

bei einem tatsächlichem "Doppelhaus" mit nur einem Giebel, wäre ein Abriss nicht möglich!

Du hast aber "dran" gebaut! Und ein Abriss wäre möglich, ohne das dein Haus zusammenfällt!? Was sagt das Grundbuch?

Ergo - der Käufer kann abreißen, Ansprüche gegen ihn hast du keine! Würde deine neue Wand auf seinem Grundstück stehen, kannst du nur hoffen, das dieser es dir Verkauft oder durch einen Natarvertrag duldet!

Für Schäden, die nachweislich durch den Abriss an deinem Haus entstanden sind, haftet natürlich der Verursacher!

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130617 Beiträge, 41557x hilfreich)

quote:
Das Elternhaus waagerecht,unser senkrecht.

???
Wie meinen?



quote:
Wie sieht es dann mit meinem Haus aus? Mir würde dann die Klinkerwand fehlen.

Solange überhaupt eine Wand da ist, wäre das kein Problem.





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1415x hilfreich)

"Das Elternhaus waagerecht,unser senkrecht. "

Das Highlight des Tages. War das Elternahus schon umgefallen beim Anbauen?

-----------------
"Wenn ich Dir Recht gebe, liegen wir beide falsch."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
nixda00
Status:
Beginner
(147 Beiträge, 22x hilfreich)

@CBW
"Du hast aber "dran" gebaut! Und ein Abriss wäre möglich, ohne das dein Haus zusammenfällt!? Was sagt das Grundbuch?"

Ja,ein Abriss wäre sicher möglich,nur das meinem Haus dann die Aussenwand fehlt.
"
Ergo - der Käufer kann abreißen, Ansprüche gegen ihn hast du keine! "

Warum nicht? Wenn jemand eine Hecke von der Grenze entfernt,muss er ja auch wieder für eine neue sorgen.
Und wenn der neue Käufer mir die Wand nimmt,muss er mir keine neue besorgen?
Das verstehe ich nicht so ganz?

@bear

mein Haus steht natürlich nicht nach oben in die Luft.

wie nennt man es den sonst? Längszeits-Frontseits?
Habe mich vielleicht etwas unglücklich ausgedrückt.

Über eine qualifizierte Antwort wäre ich aber auch dankbar gewesen.



-----------------
""

-- Editiert nixda00 am 20.06.2012 23:52

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130617 Beiträge, 41557x hilfreich)

quote:
Und wenn der neue Käufer mir die Wand nimmt,muss er mir keine neue besorgen?
Das verstehe ich nicht so ganz?

Es ist SEINE Wand. Du hast also schlicht keine.

Das wäre dann durchaus dein Problem, wenn es keinerlei Vereinbarung bezüglich der Wandnutzung gibt?





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2509x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Und wenn der neue Käufer mir die Wand nimmt,muss er mir keine neue besorgen?
Das verstehe ich nicht so ganz? <hr size=1 noshade>



Nein, so ist das nicht.

Der Nachbar darf die (künftige) Giebelwand aber nicht abreissen, das folgt aus dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch.

Allerdings werden auf dich die Kosten für die Statik auf dem Nachbargrundstück zukommen, der Wetterschutz sowieso. Da du "schuldlos" angebaut hast, schuldest du zwar keinen Schadensersatz, fällig wird aber die Überbaurente nach § 912 BGB .

So sieht das der BGH, V ZR 71/75 , im Detail bietet das jede Menge Streitpotential, da wäre eine einvernehmliche Lösung mit dem Nachbarn anzustreben.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8427 Beiträge, 3804x hilfreich)


Das Haus soll ja erst verkauft werden:

Ist es evtl. möglich, dem zukünftigen Käufer des Grundstücks dieses ´´Problem´´ aufzulasten, durch eine entsprechende Regelung im Notarvertrag?



-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
nixda00
Status:
Beginner
(147 Beiträge, 22x hilfreich)

@lawless
"Allerdings werden auf dich die Kosten für die Statik auf dem Nachbargrundstück zukommen, der Wetterschutz sowieso. Da du "schuldlos" angebaut hast, schuldest du zwar keinen Schadensersatz, fällig wird aber die Überbaurente nach § 912 BGB ."

Huch,jetzt wird es noch kompliezierter.

1.)Offiziell habe ich gar nicht angebaut.Der Bauantrag wurde von den Eltern gestellt und später wurde mir das Grundstück geschenkt.
2.)Wieso muss ich irgendwelche Statiken bezahlen.Der neue Nachbar muss ja nicht abreißen.
3.)Und wieso Wetterschutz?Bei mir fehlt die Wand und ich habe keinen Wetterschutz.

Kann es sein,das wir etwas aneinander vorbei reden?

@HeHe

Das Testament ist so,daß das alte Haus meine Geschwister erben.Und ich das Grundstück mit angebautem Haus,als Voraberbe bekommen habe.
Also habe ich bei dem Verkauf vom alten Haus kein Mitspracherecht.Allerdings suchen mich die neuen Käufer alle auf,um Eventualitäten zu verhandeln.Im Grunde will ja niemand Ärger.Aber eventuelle Kosten,will auch keiner Tragen.
Da auch noch nichts konkret ist,wollte ich nur eine Vorabinfo,damit mir mein Standpunkt besser klar wird.

-----------------
""

-- Editiert nixda00 am 21.06.2012 08:42

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8427 Beiträge, 3804x hilfreich)


Ja, ich verstehe schon. Du wärst natürlich auf das Einverständnis der Erben angewiesen, wenn du eine entsprechende Regelung dem Käufer aufbürden wolltest.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2509x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Du wärst natürlich auf das Einverständnis der Erben angewiesen, wenn du eine entsprechende Regelung dem Käufer aufbürden wolltest. <hr size=1 noshade>



Wie soll das gehen?

Das Problem ist dadurch entstanden, dass das Grdst. geteilt wurde, ohne gemeinsame Grenzwand. Ob verkauft wird oder nicht ändert daran nichts.

Ein Käufer wird sich die erheblichen Zahlungsansprüche nur "akaufen" lassen, wenn der KP entsprechend gesenkt wird. Bei der Aufteilung des Nachlass ist das wohl nicht berücksichtigt worden.

BGH V ZR 71/75 meint dazu, Kl. = Eigentümer der Wand:

Hinsichtlich der für die Unterfangung der alten Giebelmauer aufgewendeten Kosten ist weiterhin zu klären, ob sie der Kläger nicht auch dann hätte aufwenden müssen, wenn die Beklagten nicht widerrechtlich die Giebelmauer genutzt hätten. Hätte es sich bei der Giebelmauer um eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB gehandelt, oder hätte sie nur auf dem Grundstück der Beklagten gestanden, so wäre nicht ausgeschlossen, daß der Kläger im Falle des Abrisses seines Hauses die Giebelmauer des Nachbarhauses auf eigene Kosten hätte unterfangen müssen.
...
Im übrigen ist für die Höhe des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruches noch folgendes zu beachten:

Hätten die Beklagten oder ihre Rechtsvorgänger bei der Errichtung des Hauses ihre Giebelmauer schuldlos oder nur leicht fahrlässig über die Grenze des Nachbargrundstückes gebaut, so müßte der davon betroffene Nachbar den Überbau dulden (§ 912 Abs. 1 BGB ), wäre aber gemäß § 912 BGB durch eine Geldrente zu entschädigen. Diese Überbaurente dient dem Ausgleich für den Verlust der Bodennutzung und schließt insoweit Schadensersatzansprüche aus sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten aus. Nur soweit durch den Überbau über den Verlust der Bodennutzung hinaus das Eigentum oder sonstige Rechte des Nachbarn verletzt werden, sind andere Ersatz- oder Schadloshaltungsansprüche nicht ausgeschlossen (vgl. BGHZ 57, 304 , 308).

Im Falle der schuldlosen Benutzung einer nur auf dem Nachbargrundstück stehenden Giebelmauer geht der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch hinsichtlich des Verlustes der Bodennutzung der Höhe nach nicht über die Überbaurente des § 912 Abs. 2 BGB hinaus.


Das Problem und die Zahlungsansprüche entstehen, so bald das Nachbarhaus abgerissen wird, wer konkret Eigentümer ist, spielt keine Rolle.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 997x hilfreich)

Da liegt das Problem doch schon woanders.

Wenn "offiziell" nicht angebaut wurde, dann handelt es sich womöglich um einen Schwarzbau...

Das nur mal in den Raum geworfen...

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1344x hilfreich)

Ihr Nachbar kann Ihnen nicht einfach die Wand wegnehmen.
Er kann Ihnen die Wand verkaufen, oder Sie zahlen eine "Überbaurente" an ihren Nachbarn.
Damit wird vermieden, dass Sie oder Ihre Rechtsnachfolger
eines Tages Gewohnheitsrecht geltend machen.
Bei der Eintragung ins Grundbuch wurde der Fehler gemacht, dass die Grenzwand nicht halbiert wurde, wie es allgemein üblich ist.


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 997x hilfreich)

Was man immer noch mache könnte...

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 306.107 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
124.085 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.