Doppelhaus - Anzahl Wohneinheiten ändern von 3 auf 2 wieder auf 3?

15. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
jan44
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Doppelhaus - Anzahl Wohneinheiten ändern von 3 auf 2 wieder auf 3?

Hallo,
schon im voraus ganz vielen Dank fürs Lesen und Tipps!

Ich habe ein Doppelhaus welches ursprünglich als drei Einheiten gebaut war (eine Haushälfte: 2 Wohnungen (EG/DG), andere Hälfte: als Einfamilienhaus). Das Haus stammt aus den 90ern und ist so auch genehmigt.

Vor 10 Jahren hat der Eigentümer im EG von der "Familienhaus-Hälfte" zur EG-Wohnung durchgebrochen um seine Wohnräume zu vergrößern.

Zustand der Rest-Wohnung im EG ist heute:
Eigener Eingang, Flur, Bad, 1 Zimmer - Insgesamt ~23qm.
Es existiert eine innere Durchgangstür in das Familienhaus hinein.
Dementsprechend ist das EG seit vielen Jahren nicht mehr selbstständig vermietet, sondern nur ein Gästezimmer.

Meine Frage ist nun:
1) Ich plane energetische Maßnahmen. Die KfW-Tilgungszuschüsse richten sich aber nach der Anzahl der Wohneinheiten
2) Auch unabhängig davon plane ich diesen Gästebereich gelegentlich zu vermieten als 1 Zi-App: AirBnB (ist hier erlaubt) oder Monteurszimmer / FeWo / ...
Dazu könnte ich einfach eine kleine Pantry im Flur aufstellen, das Invest wäre überschaubar.
Mit kleinem Aufwand könnte ich also aus einer "Rest-Wohnung" ein 1 Zi-Appartment machen.

Daraus ergeben sich jetzt Fragen:

1) Wie viele Einheiten sind erlaubt?
Soweit ich das sehe, gab es nie eine Änderung der ursprünglichen Genehmigung. Der Umbau (Durchbruch) wurde zwar statisch berechnet, aber ich kann nirgends erkennen, dass das Gebäude jetzt "mit einer Einheit weniger" "amtlich registriert" wäre.
Frage: wo kann ich das überprüfen? Ist das überhaupt relevant? Steht das im Grundbuchauszug?

2) Was konstituiert "eine Einheit" / wer prüft?
Wenn ich jetzt bei der KfW angebe, dass ich drei Einheiten habe, um mehr Zuschüsse zu bekommen; was konstituiert denn "eine Einheit"?
Habe ich jetzt schon drei, weil drei waren ja mal gebaut und es gibt ja de facto eine "Rest-Wohnung", nur halt ohne Küche?
Oder habe ich nur noch zwei, weil der dritten die Küche fehlt?
Werde ich wieder drei haben in dem Moment, wo ich eine Pantry da reinstelle?
Ist die Frage "wie genutzt" relevant (AirBnB / dauerhaft vermietet / Gäste-Whg ohne Vermietung)?
Und wer legt das fest oder prüft das? Der Energieberater der das Konzept für die Sanierung aufstellt?

Was die Anschlüsse angeht: es gibt keinen eigenen Strom/Wasser/Heizungszähler mehr (und auch die Heizung an sich wird jetzt vom Haus aus versorgt), das möchte ich gerne pauschal abrechnen - hoffentlich ist das kein Problem für "ist eine Einheit"?


3) Änderungen
Die Räumlichkeiten erlauben es (innere Durchgangstür) sehr einfach, später (Kinder aus dem Haus) der EG-Wohnung wieder einen weiteren Raum zuzuschlagen der jetzt vom Haus aus genutzt wird.
Kann ich das Zimmer einfach frei nach eigenem Wunsch hin und her der Wohnung oder dem Haus zuschlagen, wie es mir grade passt und die Wohnung halt mit einem Raum mehr oder weniger vermieten, oder gibt es da rechtliche Bedenken? Normalerweise verändert sich ja die Grundfläche einer Wohnung nicht so einfach mal eben :-)

Vielen Dank für Eure Gedanken und ganz herzliche Grüße,
jan

Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von jan44):
1) Wie viele Einheiten sind erlaubt?
Von wem sollten die erlaubt werden?
Zitat (von jan44):
Frage: wo kann ich das überprüfen? Ist das überhaupt relevant? Steht das im Grundbuchauszug?
Du solltest die damalige Nutzungsänderung prüfen (beim Bauamt/ im Grundbuch) und dir aktuelle Nutzungsänderungen nach Antrag genehmigen lassen. Dann werden evtl. 3 offizielle WE daraus.
Eine Wohneinheit ist eine abgeschlossene Wohnung (mit Abgeschlossenheitsbescheinigung). Man kann eine WE selbst nutzen oder vermieten. Aber es muss eine *echte WE* sein.
Zitat (von jan44):
2) Was konstituiert "eine Einheit" / wer prüft?
Eine Wohneinheit muss (einfach gesagt) auch ohne die anderen Wohnungsteile oder Wohnungen funktionieren und zugänglich sein. Muss also in sich abgeschlossen sein.
Eigene Anschlüsse, eigene WE-Tür. Eigener Zugang. (nicht durch die andere WE hindurch) Das prüft die örtliche Baubehörde, die erteilt auf Antrag auch die Abgeschlossenheitsbescheinigung.

Zitat (von jan44):
Dazu könnte ich einfach eine kleine Pantry im Flur aufstellen, das Invest wäre überschaubar.
Das ergäbe keine eigene WE.
Zitat (von jan44):
Es existiert eine innere Durchgangstür in das Familienhaus hinein.
Damit ist die Abgeschlossenheit nicht gegeben.
Zitat (von jan44):
Ist die Frage "wie genutzt" relevant (AirBnB / dauerhaft vermietet / Gäste-Whg ohne Vermietung)?
Nein. Das Kriterium ist auch hier die abgeschlossene Wohneinheit.
Zitat (von jan44):
Der Energieberater der das Konzept für die Sanierung aufstellt?
Nein, der berät und macht das Konzept zur energetischen Sanierung. Den interessiert die Aufteilung der WE nicht. Der macht sein Konzept sowohl für 2, 3 oder auch 10 WE. Der macht das Konzept für das Gebäude.
Zitat (von jan44):
es gibt keinen eigenen Strom/Wasser/Heizungszähler mehr (und auch die Heizung an sich wird jetzt vom Haus aus versorgt), das möchte ich gerne pauschal abrechnen -
Bis zu 2 WE geht das über eine Zählung (EFH +Einlieger, oder 2Fam-haus).
Heizung kann auch immer für viele WE zentral kommen.

Erst dann an die KfW denken. Die will korrekte Bescheinigungen für die einzelnen WE sehen.
Jetzt erkenne ich 2 WE.
Um 3 WE zu erhalten und dann KfW-Zuschüsse für 3 WE--- müssten etliche bauliche Veränderungen erfolgen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
jan44
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Deine Antwort, Anami.

Aber so ganz kann ich Dich nicht verstehen: Irgendwie passen Deine Schlussfolgerungen nicht zu den Details, die ich bei Dir herauslese.

Zitat (von Anami):
Zitat (von jan44):
1) Wie viele Einheiten sind erlaubt? [...] Steht das im Grundbuchauszug?
Du solltest die damalige Nutzungsänderung prüfen (beim Bauamt/ im Grundbuch) und dir aktuelle Nutzungsänderungen nach Antrag genehmigen lassen. Dann werden evtl. 3 offizielle WE daraus.


Nochmal: Das Objekt hatte ursprünglich 3 WE. Das zeigt der genehmigte Bauplan.
Ich habe einen Grundbuchauszug hier vorliegen, das gesamte Blatt, vom Kauf. Auf der ersten Seite = Bestandsverzeichnis stehen Flurstück, Größe und die beiden Hausnummern. Wie viele WE jeweils in diesen Gebäuden sind, steht hier nicht. Wo muss ich denn schauen?
Es gibt hier definitiv keinen Eintrag zu einer Nutzungsänderung und nach den Gesprächen mit dem Vorbesitzer, der den Durchbruch gemacht hat, kann ich mir auch nicht vorstellen dass der das gemacht hat. Wäre ja nur sein Nachteil gewesen.

Ich stelle also eigentlich nur den ursprünglichen Zustand wieder her, nur mit anderer Zimmeraufteilung.
Ergo sollte doch keine neue Bescheinigung nötig sein, oder? Es ist jetzt halt nur eine andere Zimmeraufteilung als im genehmigten Bauplan.

Zitat:
Eine Wohneinheit ist eine abgeschlossene Wohnung (mit Abgeschlossenheitsbescheinigung). Man kann eine WE selbst nutzen oder vermieten. Aber es muss eine *echte WE* sein.
Zitat (von jan44):
2) Was konstituiert "eine Einheit" / wer prüft?
Eine Wohneinheit muss (einfach gesagt) auch ohne die anderen Wohnungsteile oder Wohnungen funktionieren und zugänglich sein. Muss also in sich abgeschlossen sein.
Eigene Anschlüsse, eigene WE-Tür. Eigener Zugang. (nicht durch die andere WE hindurch) Das prüft die örtliche Baubehörde, die erteilt auf Antrag auch die Abgeschlossenheitsbescheinigung.


Aber da bin ich doch nahe dran?!?
- Eigene Wohnungseingangstür
- Eigenes Bad

FEHLEN würde
- Keine Küche: kann ich einbauen, Aufwand = klein
- innere Verbindungstür ins Haus. Steht die Existenz einer Verbindungstür der "Abgeschlossenheit" entgegen?
-> Tür aushängen, zwei Gipskartonplatten vor. Das ist ja nun schnell gemacht.

- Anschlüsse:
Zitat:

Bis zu 2 WE geht das über eine Zählung (EFH +Einlieger, oder 2Fam-haus).
Heizung kann auch immer für viele WE zentral kommen.


Das verstehe ich nicht ganz genau: Meinst Du:
"es dürfen nicht mehr als 2 WE über einen Zähler gehen, auch wenn es mehr als 2 WE gibt" oder:
"es darf im Objekt nicht mehr als 2 WE geben" (Pro Doppelhaus-Hälfte oder im gesamten Doppelhaus)?

Situation:
Haus 2 Wohnung OG = WE 3: eigene Zähler für alles
Haus 2 Wohnung EG = WE 2: Zähler von Haus 1
Haus 1 = WE 1: Zähler

Es sind also "nicht mehr als 2 WE auf einen Zähler", aber es sind in zwei Häusern 3 WE.
Das könnte mich also treffen.

Müssen die Zähler vom Versorger kommen, oder kann mir das der Installateur / Elektriker machen ohne den Versorger = ich berechne dem Mieter selbst?
Wenn das einfach nur der Installateur machen kann, dann wäre das jetzt auch kein riesiger Aufwand. Die Anlagen waren früher ja auch getrennt.


Zitat:
Zitat (von jan44):
Dazu könnte ich einfach eine kleine Pantry im Flur aufstellen, das Invest wäre überschaubar.
Das ergäbe keine eigene WE.

Verstehe ich nicht. Was ist denn die Voraussetzung dass es als Küche zählt? Ich dachte einzubauen:
- Spüle
- 2 Kochplatten
- Kühlschrank
- Tisch für 1 Person
All das würde gut in den (großen) Flur passen.
Reicht das nicht? Was bräuchte ich sonst noch, damit es als Küche gilt? Muss die in einem eigenen Raum sein?


Zitat (von jan44):
Es existiert eine innere Durchgangstür in das Familienhaus hinein.
Damit ist die Abgeschlossenheit nicht gegeben.
Also sprich, sobald es eine Verbindung zwischen zwei WE gibt, gelten die nicht mehr als abgeschlossen, selbst wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind?
-> Türe mit Gipskarton verschliessen reicht aber, oder?


Zitat:

Um 3 WE zu erhalten und dann KfW-Zuschüsse für 3 WE--- müssten etliche bauliche Veränderungen erfolgen.


Sorry, ich kann Dir nicht folgen: die "etliche Veränderungen" verstehe ich nicht.
Nach Deiner Definition klingt mir das eher nach sehr begrenztem Aufwand:
Küche/Pantry - 2.000 EUR max // das will ich eh machen wegen AirBnB / besser getrennt nutzbar

Zusätzlich für die KfW käme doch nur:
Ggf. Verbindungstür verschließen: 200 EUR
Ggf. Zähler 1.000 EUR? (Echt jetzt: kontrolliert ein Energieberater die Existenz eines Stromzählers??)
Insgesamt doch eher ein überschaubarer Aufwand, oder?

Dann rufe ich den Energieberater, der sieht drei von außen klar getrennte Einheiten und legt ergo ein Konzept für 3 WE vor. Was will ich mehr?

Also: Danke für Deine Zeit, eigentlich habe ich den Eindruck dass wir uns da nicht widersprechen. Oder?

-- Editiert von jan44 am 15.01.2020 15:24

-- Editiert von jan44 am 15.01.2020 15:25

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.02.2020 18:38:59
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 104x hilfreich)

Zitat:
Vor 10 Jahren hat der Eigentümer im EG von der "Familienhaus-Hälfte" zur EG-Wohnung durchgebrochen um seine Wohnräume zu vergrößern.
Es existiert eine innere Durchgangstür in das Familienhaus hinein.


Ist die Durchgangstür eine Brandschutztür? Ich vermute mal sehr stark, dass dies nicht der Fall ist.

Die Trennwand zwischen den beiden Doppelhaushälfte ist mit Sicherheit eine Brandwand. Sie muss eine Brandausbreitung auf die andere Doppelhaushälfte ausreichend lange verhindern.
Dies dient dem Schutz der Bewohner in beiden Haushälften.

Durchbricht man diese Wand und setzt nur eine normale Zimmertür ein, ist der Brandschutz nicht mehr gegeben. Das wird insbesondere dann ein Problem, wenn die DG-Wohnung vermietet ist.
Bzw. möchtest du ja zukünftig auch die EG-Wohnung wieder vermieten.

Zitat:
nach den Gesprächen mit dem Vorbesitzer, der den Durchbruch gemacht hat, kann ich mir auch nicht vorstellen dass der das gemacht hat. Wäre ja nur sein Nachteil gewesen.


Wenn es überhaupt genehmigt worden wäre, dann nur mit Auflagen, wie z.B. ordentlicher Brandschutz.

Bevor du nun bei Behörden nachfragst, Anträge stellst und so weiter, würde ich dir empfehlen, den Durchbruch fachgerecht zu verschließen bzw. für den erforderlichen Brandschutz zu sorgen.
Nicht das am Ende die Kfw-Förderung dein kleineres Problem ist.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
jan44
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ganz hervorragender Kommentar, vielen Dank.
Daran habe ich tatsächlich nicht gedacht.
Sehr guter Punkt.

Das wird jetzt aber echt komplizierter.
Denn ich bin gar nicht sicher, ob das ursprünglich auch zwei Brandabschnitte waren / sein müssen.
Beide Hausteile haben Mansardwalmdächer die aneinander anstoßen, also sprich: es gibt eine Öffnung wo man vom einen Dachboden unter den Dachziegeln durch in den anderen hineingreifen kann. Reicht das als Brandtrennung?

Und den Umbau hat ein Architekt geplant und ein Statiker berechnet, also eigentlich schon komisch, dass das nie erwähnt wurde...

Ich könnte die Türe gleich ganz zumauern, das würde die Sicherheit erhöhen, aber ob das Problem abschließend löst, kann man so ad hoc wohl nicht beurteilen.

Um sicher zu gehe werde ich von Versuchen irgend eine Abgeschlossenheit prüfen zu lassen, lieber absehen.
Was ich, wie gesagt, eigentlich sowieso nicht vor hatte.

Interessanterweise war seit dem Umbau schon mal ein Energieberater da, dem ist das nicht aufgefallen.
Ich denke, ich könnte - mit Küche und Trennung der WE - vermutlich trotzdem das gewünschte Ergebnis erzielen.

Wie dem auch sei, ich danke für den Beitrag.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von jan44):
Aber so ganz kann ich Dich nicht verstehen:
Das macht nichts. Ich war noch nie in deinem Haus. ;) Wir können es hier sicher verständlicher kriegen.
Dein Ziel ist: für 3 WE die Förderung mit KfW-Mitteln zu kriegen, möglichst geringer Aufwand zur Herstellung von 3 echten abgeschlossenen WE. --- Richtig?
Dass du Grundbuchauszüge hast vom Kauf, ist gut.
Zitat (von jan44):
Das Objekt hatte ursprünglich 3 WE.
Wenn du dazu auch den Nachweis der Nutzungsänderung /Antrag und Genehmigung) von vor 10 Jahren hast, dann hast du jetzt 2 abgeschlossene Wohneinheiten. Der Vorgänger hat aber illegal aus 3 dann 2 gemacht. Hat nichts beantragt und nichts angezeigt. Deshalb in allen Akten---3 WE.
Warum das ein Nachteil gewesen sein sollte, verstehe ich nicht. Ist aber jetzt wurscht.

Wenn das bisher niemanden gekratzt hat, wird es aber durch die energetische Sanierung und öfftl. Mittel ganz sicher genau geprüft... Die KfW gibt dir nicht 3 für 2.

Also mach aus 2 wieder 3--- drei richtige einzelne abgeschlossene Wohneinheiten.

Was das kostet, war doch nicht deine Frage. Die Frage dürfte eher sein, wie groß ist die Differenz ist zwischen Aufwand zur Herstellung von 3 WE zur KfW-Förderung für 3 WE.
Zitat (von jan44):
Ergo sollte doch keine neue Bescheinigung nötig sein, oder? Es ist jetzt halt nur eine andere Zimmeraufteilung als im genehmigten Bauplan.
Du hast doch wegen der KfW und deren Gelder gefragt.
Die KfW will wissen, für wie viele WE du Förderung beantragst. Da sollte man nicht schludern. Die prüfen das doch auch.
Du brauchst 3 aktuelle Abgeschlossenheitsbescheinigungen von der Baubehörde. Für die KfW.

Zitat (von jan44):
Steht die Existenz einer Verbindungstür der "Abgeschlossenheit" entgegen?
Ja. Das wirds sein. @schneechen hat auch auf den Brandschutz hingewiesen. Wichtig!

Das mit den Anschlüssen ist nicht problematisch. Du kannst 2 WE über einen Zähler laufen lassen.
Die einzelne OG-Wohnung hat einen eigenen Zähler. Macht 2+1=3.

Du willst eine Pantry-Küche in den Flur stellen. Pantry-Küche geht. Welcher Flur? Diese WE hat nur 23 qm--- aber wenn diese Küche hinter der WE-Tür im EG des anderen Hauses steht--- geht das. Ist ja dann DRINNEN.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12325.02.2020 18:38:59
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 104x hilfreich)

Zitat:
Zustand der Rest-Wohnung im EG ist heute:
Eigener Eingang, Flur, Bad, 1 Zimmer - Insgesamt ~23qm.
Dazu könnte ich einfach eine kleine Pantry im Flur aufstellen,


Wenn ich das richtig verstehe, war das EG in der Doppelhaushälfte 1 (DHH 1) bis vor 10 Jahren ein große Wohnung, sehr wahrscheinlich mit Küche.

Diese Wohnung wurde geteilt in ein 23 qm-Raum mit Bad, aber ohne Küche (Gästezimmer) sowie Räumlichkeiten (wie viele Zimmer?) die über eine Verbindungstür, mit der benachbarten Doppelhaushälfte (DHH 2) verbunden wurden.
Das Gästezimmer ist über die Haustür von DHH 1 erreichbar. Gästezimmer und DG-Wohnung in DHH 1 haben einen gemeinsamen Eingang, richtig?

Wurde vor 10 Jahren die Verbindung zwischen dem Gästezimmer und den nun zu DHH 2 gehörenden Räumlichkeiten geschlossen? Wenn ja, dürfte dies aber relativ leicht wieder zu öffnen sein.
Da du ohnehin mit dem Gedanken spielst, die Verbindungstür zwischen den beiden DHH zu schließen, wie sollen dann die Räumlichkeiten im EG von DHH 1 genutzt werden, die bisher vom DHH 2 aus mitgenutzt wurden?
Was spricht dagegen aus dem EG wieder eine große Wohnung zu machen? Dann wäre auch Platz für eine Küche. Anschlüsse für Wasser/Abwasser waren ja mal vorhanden und sond evtl. leicht zu reaktivieren.

Pantry-Küche im Flur?
Hat das Gästezimmer einen Flur, welcher mit einer Wohnungstür vom Treppenhaus abgetrennt ist? Wenn nein, kannst du den Plan ohnehin vergessen. Wenn die Bewohner der EG-Wohnung im Flur/Treppenhaus kochen müssten, durch den die DG-Bewohner ihre Wohnung erreichen. Das hat mit einer abgeschlossener Wohnung nichts zu tun.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von jan44):
1) Wie viele Einheiten sind erlaubt?
Soweit ich das sehe, gab es nie eine Änderung der ursprünglichen Genehmigung. Der Umbau (Durchbruch) wurde zwar statisch berechnet, aber ich kann nirgends erkennen, dass das Gebäude jetzt "mit einer Einheit weniger" "amtlich registriert" wäre.
Frage: wo kann ich das überprüfen? Ist das überhaupt relevant? Steht das im Grundbuchauszug?

Ich werde ja ganz schwindlig bei der ganzen Wände-Schieberei und Durchbruch auf-und-zu-machen ;)
Was du dabei aber ganz vergessen hast zu bedenken ist, dass es nicht nur darauf ankommt was baulich machbar ist, sondern vor allem was denn baurechtlich überhaupt zulässig ist.

Den aktuellen Genehmigungsstand kannst du der letzten/aktuellsten Baugenehmigung entnehmen.
> was steht in der aktuellsten/letzten Baugenehmigung? wieviele Wohneinheiten sind genehmigt? wo sind die Wände/Durchbrüche? wie ist die Aufteilung? (= Genehmigungsstand)
Seine eigene Ausfertigung der Baugenehmigungsunterlagen sollte tunlichst jeder Eigentümer selbst aufbewahren, um die Rechtmässigkeit seiner Nutzung nachweisen zu können
I.d.R. ist eine Ausfertigung aber auch bei der Baugenehmigungsbehörde/Bauamt archiviert (nicht beim Grundbuchamt).

Manchmal ist die Anzahl der maximal möglichen WE je Grundstück/Gebäude im Bebauungsplan für das entsprechende Baugebiet festgelegt.
Ansonsten ist z.B. zu beachten, dass die je Wohneinheit erforderlichen KfZ-Stellplätze auch auf dem Grundstück vorhanden sind bzw. geschaffen werden können. Die erforderliche Stellplatzanzahl bestimmt sich i.d.R. nach Anzahl der Wohneinheiten und der örtlichen Stellplatzsatzung, falls keine vorhanden, dann nach der jeweiligen Landesbauordnung.

Auch was eine Wohnung ist, ist im Baurecht geregelt.
Die KfW beschreibt das gleichlautend:
https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000003743_M_151_152_EES_Kredit_2018_04.pdf
Was wird gefördert?
> ... . Keine Wohngebäude im Sinne dieses Förderprodukts sind Boardinghäuser (als Beherbergungsbetriebe mit hotelähnlichen Leistungen), Ferienhäuser und -wohnungen sowie Wochenendhäuser
> Wohneinheiten sind in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegende und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte Räume in Wohngebäuden, welche die Führung eines Haushalts ermöglichen (eigener abschließbarer Zugang, Zimmer, Küche/Kochnische und Bad/WC).


Somit erfüllen deine verschiedenen kurzfrist-Wohnnutzungsmodelle (Gäste-Whng AirBnB Monteurzimmer FeWo) sämtlich NICHT die KfW-Bedingungen für eine Wohneinheit!
Das einzig mögliche für die KfW-Förderung wäre eine normale Vermietung zur dauerhaften Wohnutzung mit Haushaltsführung = Meldewohnsitz. Da wäre dann wieder die Heizkostenverordnung zu beachten - d.h. Beheizungs- und Warmwasserbereitungs-Kosten sind zwingend nach erfasstem Verbrauch abzurechnen.

Zudem wird baurechtlich zwischen (normaler) Wohnnutzung und kurzfristiger Vermietung (als Ferienwohnungen/Monteurunterkunft) unterschieden.
Die kurzfristige Vermietung wird oft als Zweckentfremdung/Nutzungsänderung angesehen, weil dort ja nicht dauerhaft gewohnt, ein Haushalt geführt wird (je nach Bauamt/Landkreis wird da unterschiedlich abgegrenzt).
siehe z.B. (mit "monteurzimmer baurecht" wirst du erschlagen mit weiteren Infos)
https://www.deutschland-monteurzimmer.de/nutzungsaenderung-wohnraum-monteurzimmer-ferienwohnung.html
"meldepflichtig" bedeutet > es ist ein Nutzungsänderungsantrag beim Bauamt zu stellen

Nächste Punke: Brandschutz/Rettungswege + Schallschutz - Wärmeschutz.
Wohnungstrennwände haben andere Anforderungen als Wände innerhalb einer abgeschlossenen Wohnung. Einfach mal einen Raum zu der einen und später wieder zu der anderen Wohnung dazuzunehmen, ist eigentlich nicht möglich (im Privatbereich interessiert sich das Bauamt i.d.R. nicht von sich aus dafür - aber bei Vermietung kann das schon zum Problem werden > wenn im Brandfall Personen zu Schaden kommen oder es einfach nur Probleme wegen baulichen Mängeln = wegen mangelhaftem Schallschutz/Wärmeschutz gibt)
Trennwände zwischen Wohnräumen und Nichtwohnräumen müssen i.d.R. erhöhte Anforderungen einhalten (Problematik: kurzfristige Vermietung!)

Ein weiterer Punkt ist, dass bei einer Nutzungsänderung immer die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Vorschriften einzuhalten sind. Und die sind gerade bei Brandschutz + Schallschutz - Wärmeschutz heute natürlich erheblich schärfer als in den 1990ern.

Bevor du weiter im Kopf Wände verschiebst und mit "möglichst viele Wohnungen = möglichst hohe KfW-Förderung" jonglierst (was sich ja schon als unzutreffend gezeigt hat)
> Förderbedingungen lesen
> aktuellen Genehmigungsstand verifizieren (Bauamt)
> von einem Bauvorlageberechtigten/Architekten, der alle örtlichen Bestimmungen und Ansichten kennt, sagen lassen, was tatsächlich sowohl baulich als auch baurechtlich möglich ist und welche baulichen Maßnahmen/welchen Kostenaufwand, das mit sich bringt

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Ich geh noch mal kurz *die Wand hoch* :???: -----------ich glaube, ich bin in einem anderen Haus als @schneechen--- :grins:

Im EFH (DHH1) gibt es 1 WE, also EG und OG, alles selbst genutzt, eine Haustür. Das Haus nutzt Fam. Jan44.
Im Nachbarhaus (DHH2) gibt es (nach Plänen) 2 WE, 1x unten , 1x oben --jetzt vermietet.
DHH2 hat eine Haustür und 2 WE-Türen. Bisher im EG noch den Durchgang zum EFH von Jan.
OG-Mieter hat diese Haustür und oben eine WE-Tür.

Wird der Durchgang zwischen Haus 1und 2 fach-und sachgerecht geschlossen--- entstehen 3 WE--- wie zum ursprünglichen Bau, zur ursprünglichen Baugenehmigung aus den 90ern, auch zu den Grundbuchauszügen.
----------------------------------------------
In den 90ern wurden 3 WE gebaut. Geplant, genehmigt, gebaut, genutzt als 3 WE. Alles legal und nachweislich.
Etwa 2010 wurde der Durchbruch gemacht.
Dieser Durchbruch kann jetzt NICHT einfach mit GK-Platten *geschlossen und versteckt* werden. Dabei ist es egal, ob der Durchbruch vor 10 Jahren ohne Anzeige und Genehmigung (illegal) gemacht wurde. Auch egal ist, wie die Räumlichkeiten in den letzten 10 Jahren genutzt wurden.

Diese (durchbrochene) Wand im EG muss wieder eine Haustrennwand werden, durchgängig. Sie trennt dann das Doppelhaus.
(Hoffentlich hat man vor 10 Jahren nicht auch die Keller-Haustrennwand *geöffnet*. (alles schon gesehen...schöner großer Partyraum)

Ist der legale, genehmigte Zustand wieder hergestellt, kann dann in DHH2 im EG eine 1-Zi-Whg. zur dauerhaften Vermietung angeboten werden. Oder hat Leerstand.
WE-Tür, Bad, Küche, Wohnraum--- Stromzähler vorhanden, HK-Abrechnung separat möglich. Abgeschlossene Wohneinheit vorhanden. Förderfähig nach KfW-RiLi.


Treffen wir uns beim Energieberater? ;)

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.957 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.277 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen