Dürfen Nachbarn Carport bauen?

4. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
Emmyrecht123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Dürfen Nachbarn Carport bauen?

Guten Tag,

wir haben heute zufällig erfahren, dass unsere Nachbarn ein Carport auf ihrem Stellplatz bauen lassen. Unser Stellplatz grenzt direkt an.
Es handelt sich um Reihenhäuser mit zugeteilten Stellplätzen in Rheinland-Pfalz.
Die Stellplätze sind nicht direkt am Haus gelegen.
Gibt es hierzu Abstandsregelungen zur Grenze? Die Stellplätze sind recht schmal.
Und hätten sie uns vorher informieren müssen?
Vielen Dank für Eure Hilfe.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128173 Beiträge, 40941x hilfreich)

Da kommt es darauf an, welche Vorschriften für das spezielle Grundstück gelten.
Das ist dann nicht nur die Landesbauordnung und das Nachbarschaftsrecht des Bundeslandes, sondern auch regionale Regelungen wie z.B. Bau- und Nutzungsordnungen der Gemeinde und Regelungen die sich mit dem Grundstück beschäftigen (Grundbuch, Baulastenverzeichnis, …).
Und Regelungen zu Natur- und Wasserschutzgebieten können auch noch relevant sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(328 Beiträge, 140x hilfreich)

Moin!

Schon Mal selbst beim Bauamt nachgehakt, ob überhaupt alles korrekt beantragt wurde?
So ist nämlich z.B. eine vorherige nachbarschaftliche Zustimmung einzuholen, wenn eine sogenannte "nachbarschützende Vorschrift" berührt wird, also z.B. durch die Bauausführung Abstandsflächen verletzt werden (sh. LBauO - § 68 - Beteiligung der Nachbarinnen und Nachbarn).
Daher können Nachbarn die Bauvorlagen, die deren Belange berühren, ggf. bei der zuständigen Stelle einsehen.
Weitere interessante Infos findest übrigens z.B. auch hier, auf der Homepage eines Carportherstellers: https://www.easycarport.de/ratgeber/carport-baugenehmigung-rheinland-pfalz

Schönes WE noch!

wölfin

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Nachgehakt
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 70x hilfreich)

Zitat (von Emmyrecht123):
Guten Tag,

wir haben heute zufällig erfahren, dass unsere Nachbarn ein Carport auf ihrem Stellplatz bauen lassen. Unser Stellplatz grenzt direkt an.
Es handelt sich um Reihenhäuser mit zugeteilten Stellplätzen in Rheinland-Pfalz.
Die Stellplätze sind nicht direkt am Haus gelegen.
Gibt es hierzu Abstandsregelungen zur Grenze? Die Stellplätze sind recht schmal.
Und hätten sie uns vorher informieren müssen?
Vielen Dank für Eure Hilfe.


Grundsätzlich sind bei Errichtung von Gebäuden Abstandsflächen zum Nachbargrundstück einzuhalten.
Carports (Garagen) fallen allerdings gem. BO unter Ausnahmevorschriften. Im Allgemeinen ist das in allen Bundesländern gleich geregelt. Diese Vorschriften lauten wie folgt:
Die Errichtung an einer Grundstücksgrenze ohne Abstand ist zulässig, wenn dies die vorgegebenen gesetzlichen Größen nicht überschreiten.
Die Gesamtlänge darf an keiner der jeweiligen Grundstücksgrenze des Baugrundstücks größer als 9 m sein. Die mittlere Wandhöhe von 3 m über der an der Grundstücksgrenze festgelegten Geländeoberfläche darf nicht überschritten werden. Ferner eine Wandfläche von maximal 20 m² parallel zur Grundstücksgrenze ist zulässig.

Als Nachbar kann man in solch einem Fall kein Nachbarschutzrecht geltend machen und muss es hinnehmen.

Signatur:

Ein reger Geist sieht die Dinge immer wieder aus einem anderen Blickwinkel Luc de Clapiers V.

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36460 Beiträge, 6150x hilfreich)

Zitat (von Emmyrecht123):
Reihenhäuser mit zugeteilten Stellplätzen
Die Frage dürfte sein, ob man auf einem als Stellplatz ausgewiesenen PKW-Abstellplatz überhaupt ein Carpot bzw. eine bauliche Anlage nach LBO errichten darf. Ob mit oder ohne Genehmigung sei zunächst dahingestellt.
Zitat (von Emmyrecht123):
Die Stellplätze sind nicht direkt am Haus gelegen.


http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+RP+%C2%A7+62&psml=bsrlpprod.psml
Absatz 1, Satz 1

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1956x hilfreich)

Abgesehen von der baurechtliche Seite, wäre auch ein Ansatz das Ganze mal von der eigentumsrechtlichen Seite her zu prüfen. Selbst in einem Baugenehmigungsverfahren prüft das Bauamt nur die baurechtlichen Aspekte - und nicht etwa, ob der Bauantragsteller da etwa auf einem fremden Grundstück bauen möchte (was er ohne Einverständnis der Eigentümer natürlich gar nicht darf, auch wenn er dafür die Baugenehmigung des Bauamts in Händen hat)

Ich denke da daran, dass Reihenhausgrundstücke oft nicht real-geteilt sind (keine eigene Flurstücks-Nummer) und/oder dass Erschließungswege, Außenanlagen, Stellplatzanlagen in Gemeinschaftseigentum stehen.
z.B.
https://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/109805-carport---zustimmung-der-wohneigentuemer

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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