Durchfahrt bei Wegerecht

16. Januar 2024 Thema abonnieren
 Von 
ip588160-13
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Durchfahrt bei Wegerecht

Hallo zusammen,

ich habe da ein kleines Problem und hoffe, dass Ihr mir hier eine erste Einschätzung geben könnt.

Ich habe ein Haus aus der Familie übernommen.
Das Grundstück ist parallel zur Straße, in zwei teile geteilt. Das Haus steht auf meinem, dem vorderen Teil. Der hintere Teil ist Eigentum meiner Tante.

In meinem Grundbuch ist ein Wegerecht vereinbart und in der zugehörigen Urkunde sind 3 m breite vorgegeben. Heute und zum Zeitpunkt der Eintragung des Wegerechtes beträgt die reelle breite aber lediglich 2,8 m. Das war bis jetzt kein Problem, nur erwägt meine Tante inzwischen das hintere Grundstück zu verkaufen, und damit könnte es erstmalig bebaut werden.

Zur Erschließung als Bauland müsste aber meines Wissens nach eine Zufahrt von 3 m gegeben sein. Kann der eventuelle neue Eigentümer oder meine Tante uns zwingen, eine 3 m Durchfahrt zur Verfügung zu stellen? Was faktisch nur durch einen Abriss des Hauses möglich wäre.

Des Weiteren muss meine Immobilie saniert werden. Damit gehören auch Dammaßnahmen zum Sanierungsumfang.
Da diese von Außen erfolgen sollen, würden nochmals 10 cm der Einfahrt verloren gehen.
Eine Innendämmung kommt für uns nicht infrage, und nach dem GEG sind wir ja auch zum Dämmen verpflichtet ...

Vielen Dank schon einmal für eure Antworten.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(123880 Beiträge, 40293x hilfreich)

Zitat (von ip588160-13):
Da diese von Außen erfolgen sollen, würden nochmals 10 cm der Einfahrt verloren gehen.

2,7 m Breite sind keine guten Voraussetzungen für Baufahrzeuge.



Zitat (von ip588160-13):
In meinem Grundbuch ist ein Wegerecht vereinbart und in der zugehörigen Urkunde sind 3 m breite vorgegeben.

Dann sind diese vom Verpflichteten auch zu gewährleisten.



Zitat (von ip588160-13):
Das war bis jetzt kein Problem,

Irgendwann fliegen solche Sachen aber immer auf ...



Zitat (von ip588160-13):
Zur Erschließung als Bauland müsste aber meines Wissens nach eine Zufahrt von 3 m gegeben sein.

Wäre zu prüfen, wie die Bedingungen vor Ort aussehen.



Zitat (von ip588160-13):
Kann der eventuelle neue Eigentümer oder meine Tante uns zwingen, eine 3 m Durchfahrt zur Verfügung zu stellen?

Ja, das wäre durch ein Gerichtsurteil möglich.
Alternativ wäre die (ewige) Kostenübernahme, sämtlicher daraus entstehender Schäden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ip588160-13
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ja, das wäre durch ein Gerichtsurteil möglich.
Alternativ wäre die (ewige) Kostenübernahme, sämtlicher daraus entstehender Schäden.


Danke erst einmal für die schnelle Rückmeldung!

Das heißt, weil damals Mist gebaut wurde, und anstatt der tatsächlichen Breite von 2,8 m eine fiktive Breite von 3 m angegeben wurde, bin ich jetzt (im schlechtesten Fall) Verpflichtet mein Haus zurückzubauen, oder dauerhaft zu Zahlen?
Verstehe ich Ihre Auffassung da richtig?




-- Editiert von User am 16. Januar 2024 11:07

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(123880 Beiträge, 40293x hilfreich)

Zitat (von ip588160-13):
Verstehe ich Ihre Auffassung da richtig?

Ja, beides könnte durchaus eintreten.

Bei der Gelegenheit würde ich auch mal gleich die Baugenehmigung prüfen, ob sich da an alle Vorgaben gehalten wurde.
Nicht das man da in der Vergangenheit einfach mal 20 cm breiter gebaut hat ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Ver
Status:
Master
(4364 Beiträge, 2288x hilfreich)

Zitat (von ip588160-13):
Heute und zum Zeitpunkt der Eintragung des Wegerechtes beträgt die reelle breite aber lediglich 2,8 m. Das war bis jetzt kein Problem, nur erwägt meine Tante inzwischen das hintere Grundstück zu verkaufen, und damit könnte es erstmalig bebaut werden.


Wie wäre es, der Tante das Grundstück abzukaufen? Oder dem Nachbarn auf der anderen Seite? Ist doch sowieso netter, wenn zwischen Straße und Haus noch ein kleiner Streifen ist. Die Autos werden doch immer breiter.

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#5
 Von 
ip588160-13
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Wie wäre es, der Tante das Grundstück abzukaufen? Oder dem Nachbarn auf der anderen Seite? Ist doch sowieso netter, wenn zwischen Straße und Haus noch ein kleiner Streifen ist. Die Autos werden doch immer breiter.


Das wäre tatsächlich auch die schönste Lösung, nur leider finanziell nicht stemmbar.

Da wir noch ein gutes Verhältnis zueinander haben, versuche ich nun ein neues Wegerecht aufzusetzen, welches das alte ersetzt. Allerdings ohne die Angabe der Durchfahrtbreite von drei Metern.
Damit wäre das Grundstück faktisch nicht bebaubar, aber der eventuell zu zahlende Wertausgleich ist geringer als das Abkaufen oder Zurückbauen.
Ich hoffe jetzt darauf das wir uns da einigen.

Alternativ stand die Idee im Raum, auf dem Grundstück des angrenzenden Nachbarn sich ein Wegerecht einräumen zu lassen, und den Zaun zu entfernen. Um so auf die 3 m zu kommen (Er hat selber Probleme auf sein Grundstück zu kommen).

Auf jeden Fall einmal vielen Dank für den Input. Wenn Interesse besteht, kann ich den Ausgang der Sache auch gerne hier teilen.

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#6
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3752 Beiträge, 597x hilfreich)

Zitat (von ip588160-13):
Da wir noch ein gutes Verhältnis zueinander haben, versuche ich nun ein neues Wegerecht aufzusetzen, welches das alte ersetzt. Allerdings ohne die Angabe der Durchfahrtbreite von drei Metern.

Und sie meinen, die Tante wird damit einverstanden sein?
Sie will bauen und wird da kaum auf ihrem Vorschlag eingehen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
ip588160-13
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Und sie meinen, die Tante wird damit einverstanden sein?
Sie will bauen und wird da kaum auf ihrem Vorschlag eingehen.


Um ehrlich zu sein, hoffe ich das - Ja.
Verkaufen können wir immer noch..

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(123880 Beiträge, 40293x hilfreich)

Zitat (von ip588160-13):
Alternativ stand die Idee im Raum, auf dem Grundstück des angrenzenden Nachbarn sich ein Wegerecht einräumen zu lassen, und den Zaun zu entfernen. Um so auf die 3 m zu kommen (Er hat selber Probleme auf sein Grundstück zu kommen).

Liest sich so, als könnten da 2 Leute ihr jeweiliges Problem gemeinsam elegant lösen?



Zitat (von ip588160-13):
Wenn Interesse besteht, kann ich den Ausgang der Sache auch gerne hier teilen.

Ja bitte gerne.
Leider ist es sehr selten, dass die Leute sich noch mal melden ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Louis Cypher
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 188x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Und sie meinen, die Tante wird damit einverstanden sein?
Sie will bauen und wird da kaum auf ihrem Vorschlag eingehen.


Nein, die Tante will verkaufen und danach könnte das Grundstück erstmalig bebaut werden.

Ich schätze auch, der beste Weg wird sein, dass man in Absprache mit der Tante vorher den Eintrag im Grundbuch ändert, sofern das jeweilige Baurecht dies zulässt.
Es kann ja allerdings sein, dass das Baurecht eine Mindestbreite der Zuwegung von 3m vorsieht. Dann brächte die Änderung gar nichts bzw. wäre nicht eintragungsfähig. Sollte die Änderung aber doch zulässig sein, würde der neue Käufer nur dieses geänderte Recht bei Kauf übernehmen und hätte keine weitergehenden Ansprüche gegen den TE.
Oder man kauft, wie hier vorgeschlagen wurde, das Grundstück selbst. Dann ist man vollends safe.

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#10
 Von 
DumitruKurier
Status:
Praktikant
(625 Beiträge, 154x hilfreich)

Wenn da ein Wegerrecht für eine Wiese eingetragen ist, kann man daraus kein Wegerecht für ein Einfamilienhaus machen. Diese Erweiterung bekommt man nur mit Zustimmung hin.
Man kann also so leicht nichts bauen....

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(123880 Beiträge, 40293x hilfreich)

Zitat (von DumitruKurier):
Wenn da ein Wegerrecht für eine Wiese eingetragen ist, kann man daraus kein Wegerecht für ein Einfamilienhaus machen

In der Regel wird aber einfach nur ein Wegerecht eingetragen.


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