EFH auf WEG geteilten Grundstück Neubau

20. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb526117-91
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
EFH auf WEG geteilten Grundstück Neubau

Hallo, wir beabsichtigen ein Grundstück zu kaufen, was mit einem Einfamilienhaus bebaut werden soll.
Laut Bauamt wird nur eine WEG Teilung genehmigt, keine real-Teilung (wie der Bauträger uns zuerst zusicherte).

Die Eigentümer verkaufen ein Teil ihres Grundstückes - Dann ist es quasi ein pfeiffengrundstück. Ihr Haus bleibt direkt nebenan bestehen.

Der Kaufpreis ist trotz der WEG Teilung gleich geblieben.

Raten Sie uns aufgrund der WEG Teilung vom Kauf ab? Was hat das für uns für Auswirkungen im Gegensatz zur Realteilung?

Dies ist für uns absolut Kaufentscheidend.
Vielen Dank im Voraus.

Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32247 Beiträge, 5665x hilfreich)

Um nicht alles nochmals auszuführen, sei dieser etwas ältere, aber sehr deutliche Thread zum Nachlesen empfohlen:
https://www.123recht.de/forum/weg-wohnungseigentum-immobilien/Zwei-Haeuser,-ein-Grundstueck-Teilung-nach-WEG-__f135193.html

Das Wichtigste daraus wäre für mich:
Man ist nicht Eigentümer eines Hauses, sondern man wäre eine Gemeinschaft mit zwei Häusern. Man hat nur ein Sondernutzungsrecht an einem Haus.

Jetzt kennt man die Verkäufer nur als Grundstücksverkäufer--- später sähe das anders aus.

-- Editiert von Anami am 20.09.2019 13:21

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
DumitruKurier
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat:
EFH auf WEG geteilten Grundstück


Sowas gibts es nicht. Das ist eine querstehende EIgentumswohnung !!!! ACHTUNG. Da können kosten anfallen und man kann nicht machen was man will. Dies sollte einen Preisnachlasse geben, gegenüber echten Haus. Auch ist das Grundstück auch nicht "geteilt" sondern nur mit Sonderrechten gelegt. Eine Eigentumswohnug eben

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb526117-91
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

nein, es werden ja 2 freistehende Einfamilienhäuser mit einer Grenze zu jeder Seite ca. 3,50 m.
Ein Haus steht ja schon, und das weitere soll daneben gebaut werden.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32247 Beiträge, 5665x hilfreich)

Zitat (von fb526117-91):
und das weitere soll daneben gebaut werden.
Schon klar. Aber es steht dann nicht auf eurem eigenen Grundstück.
Zitat (von fb526117-91):
Die Eigentümer verkaufen ein Teil ihres Grundstückes
...welches ihr (nur) nach WEG-Recht erwerben könnt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb526117-91
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Genau. Vorher hieß es, es wird real geteilt. Und plötzlich meinte der Bauträger, der bauvorbescheid wird zurück gezogen und es wird sofort ein Bauantrag mit WEG gestellt und das wäre angeblich für uns sogar besser.
Wir sollen uns schnell entscheiden.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32247 Beiträge, 5665x hilfreich)

Zitat (von fb526117-91):
Laut Bauamt wird nur eine WEG Teilung genehmigt
Das ist die entscheidende Stelle.
Zitat (von fb526117-91):
es wird sofort ein Bauantrag mit WEG gestellt
Das kann der Bauträger erst, wenn ihr unterschrieben habt.

-ICH- würde am Montag beim Bauamt nachfragen, was mit dem Grundstück ist. Denn das Bauamt entscheidet über diese Teilung. Evtl. begründen die auch, warum das jetzt nach WEG geteilt werden muss.
-ICH- würde mich von keinem Bauträger der Welt drängeln lassen. Zu nichts.
-ICH- würde nie ein Pfeifengrundstück von fremden Eigentümern kaufen.
-ICH- wüsste nämlich jetzt nicht, wie die *Nachbarn* sich entwickeln, wenn auf --gemeinsamem Grundstück---gebaut werden wird.
-ICH- würde auf den Kaufpreis pfeifen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb526117-91
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke.
Kannst du mir vielleicht nochmal erklären was genau es mit dem WEG auf sich hat? Also was es genau mit sich zieht?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32247 Beiträge, 5665x hilfreich)

Das Gesetz WEG regelt Bedingungen zum Wohnungseigentum und zum Dauerwohnrecht.

Ein Grundstück, das du kaufst und das nach WEG geteilt wurde, ist eben nicht allein in deinem Eigentum. Das Grundstück gehört beiden. Also dem Verkäufer und dir--- gemeinsam.
Alles, was du auf diesem Grundstück dann machen willst, muss mit dem Verkäufer=Nachbar=Miteigentümer erst abgestimmt werden. Und umgekehrt auch. Will der was ändern, muss er AUCH dich erst um Zustimmung bitten.
Beispiele finden sich oben im Link.
-Kann man mir denn dann bauliche Veränderungen verweigern?---Ja
- Nachbarschaftsrecht--- Das spielt hier keine Rolle, hier gilt WEG-Recht
- wir würden einen Kamin einbauen wollen, das Kaminrohr würde außen an der Fassade sichtbar sein, müsste so etwas vorher abgestimmt werden?---Ja
- Oder du willst nen Pool---erst Zustimmung holen.
-Oder du willst dein neues Haus rot streichen. Bauamt erlaubt es evtl.--- Zustimmung vom WEG-*Kumpel* nötig.

Es ist das Recht, welches in Mehrfamilienhäusern mit Eigentums-Wohnungen gilt.
Es gibt dort Gemeinschaftseigentum.
Und es gibt dort Sondereigentum.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120271 Beiträge, 39862x hilfreich)

Zitat (von fb526117-91):
Der Kaufpreis ist trotz der WEG Teilung gleich geblieben.

Da sollte ein kräftiger Nachlass gewährt werden.



Ich
Zitat (von fb526117-91):
Der Kaufpreis ist trotz der WEG Teilung gleich geblieben.

Sollt der dem üblichen Preis für Baugrundstücke entsptrechen, wäre das für mich indiskutabel.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(925 Beiträge, 226x hilfreich)

Ein Grundstück nach WEG-Recht geteilt bedeutet, dass dir das Grundstück entspechend deinem Eigentumsanteil gehört.

Gehört es dir zu 50%,, gehört die Hälfte dir. Nur weiß keiner welche Hälfte dir gehört. Es gehört euch gemeinsam zu je 50%, aber keinem kann sein Anteil real zugewiesen werden. Du kannst also ohne Zusimmung des Miteigentümers nicht mal ein Bäumchen pflanzen.

Und denke nicht, dass das gute Verhältnis am Anfang zum Verkäufer immer bestehen muß. Das kann sich ganz schnell ins Gegenteil verkehren und dann bist du der Gelackmeierte.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Nicht zu vergessen - es gibt dann einen WEG-Vertrag, der die Details regelt.
Vor einem Kauf muß der erst mal vorliegen, denn sonst ist unklar welche Rechte und Pflichten man hat.
Und auf Versorgungsleitungen achten, denn die gehen meist beim letzten Bauherren durch das Grundstück und das kann späteren Spaß bedeuten.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Für den Bauträger ist sicher eine nur ideelle Teilung die bessere Lösung - der Bauträger ist aber nach Verkauf+Bauerstellung raus - sämtliche laufenden und zukünftigen sich daraus ergebenden Probleme und Folgekosten bleiben alleine an der Eigentümergemeinschaft hängen.

Schon unter "normalen" Nachbarn kommt es häufig zu Problemen.
Du wärst dann aber quasi in einer Zwangsehe auf Lebenszeit mit einer völlig fremden Person verbunden, die naturgemäß ihre eigenen Interessen hat und in eine völlig andere Richtung zieht als du.

Wie würde es dir denn behagen, ständig fragen zu müssen?
z.B. Lieber Miteigentümer, bist du so nett und erlaubst mir, ein Klettergerüst für meine Kinder/ein Wäschetrockengestell/einen Gartenpavillon/eine Markise an der Terrasse/etc. in dem Teil unserer gemeinsamen Grundstücksfläche aufzustellen, für den ich ein Sondernutzungsrecht habe?
(Freiflächen können niemals Sondereigentum sein - daher ja die Problematik)
schau z.B. mal hier - bei was du dir das Einverständnis einholen musst. Und das sind keineswegs klare gesetzliche Regelungen, sondern im Zweifel muss erst ein Gericht entscheiden.
Einzelne Punkte können auch bereits direkt in der Teilungserklärung/WEG-Vertrag geregelt sein - das muss aber nicht der Fall sein.
I.d.R. macht sich ein Bauträger auch eher weniger Gedanken darum, dass die von ihm beauftragte Teilungserklärung zukünftige Probleme möglichst vermeidet.

Möglicherweise ist auch der jetztige Allein-Eigentümer des Grundstücks vom Bauträger schlecht beraten.
So was macht doch kein vernünftiger Mensch, wenn er sich das mal richtig überlegt.

Bei der Real-Teilung sind die Nutzungsrechte und die Kostentragungspflichten klar - bei einer nur ideellen Teilung muss im Zweifel ein Gericht entscheiden.

Ich würde zuallererst mal wissen wollen, woran die Realteilung denn nun genau scheitert.
I.d.R. gibt es für jedes Problem auch eine Lösung - außer es käme z.B. mit dem Maß der baulichen Ausnutzung (GRZ + GFZ) nur in der Gesamtbetrachtung auf 1 ungeteiltes Grundstück hin.
Aber dann: so eng aufeinander hocken, mit jemandem, mit dem ich mich gutstellen muss > nö, niemals

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

Also WEG-Häuser haben doch in der Regel mindestens eine gemeinsame Wand oder? Also Doppelhaushälften oder Reihenhäuser. Freistehende EFH als WEG wäre schon merkwürdig. Bei WEG-Häuser passen halt nunmal mehr Häuser auf ein Grundstück, da es keinen Grenzabstand gibt. Aber wie bereits gesagt, gibt es dort gesonderte Regeln. Auch muss es schon eine Teilungserklärung geben zB.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.182 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen