Eigenbedarf und 3. Wohnung

12. Dezember 2005 Thema abonnieren
 Von 
PetraKo
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigenbedarf und 3. Wohnung

Hallo!

Mir ist vom Vermieter unser 2.Familienhaus zum Kauf angeboten worden. Die Wohnungen sind 4 Raum-Wohnungen, wovon jeweils 1 Zimmer mit Toilette im Dachgeschoss liegen. Da ich zur zeit mit meiner Mutter und meinem Sohn etwas beengt wohne, möchte ich nach dem Kauf beide Zimmer im Dachgeschoss nutzen. Rein baulich könnte man ohne weiteres eine abgeschlossene dritte Wohnung daraus machen, die ich dann mit meinem Sohn beziehen würde.
Meine Fragen:
1.Kann ich als Eigentümer im Rahmen des Eigenbedarfs das einzelne Zimmer mit Toilette kündigen? Die verbleibende Wohnung ist immer noch gross genug für 2 Personen, das Zimmer wurde von den Nachbarn nur sporadisch genutzt.

2.Was muss ich beachten, wenn aus dem Zwei-Familienhaus ein Drei-Familienhaus wird. Muss eine Abgeschlossenheitserklärung für die Dachgeschosswohnung eingeholt werden? Hat es steuerliche Auswirkungen? Eigenheimzulage?
Die ganze Sache brennt etwas, da bis zum Jahresende alles passiert sein muss und es ist entsprechend hektisch. Es wäre super, wenn ich hier eine Antwort bekäme und bedanke mich schon im voraus.

Gruß

Petra Ko.


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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Zu 1) Das ist ihre Meinung, dass die verbleibende Wohnung ausreicht für 2 Personen, kann sein die Mieter sehen das ganz anders !! Die Frage ist, ob einen Teil-Eigenbedarfskündigung möglich ist. Das kann ich mir nicht vorstellen. So was ist nur gütlich zu erreichen. Aber als noch Zweifamilienhaus gilt eine vereinfachte Regelung in Sachen Kuendigung

Einliegerwohnung/Zweifamilienhaus

Wohnen Mieter und Vermieter „unter einem Dach”, zum Beispiel in einem Zweifamilienhaus oder hat der Mieter eine Einliegerwohnung im Haus des Vermieters angemietet, dann hat der Vermieter ein Sonderkündigungsrecht. Er kann das Mietverhältnis kündigen, ohne sich auf einen der im Gesetz genannten Kündigungsgründe berufen zu müssen, wie zum Beispiel Eigenbedarf. In diesem Fall muss er aber eine um drei Monate längere Kündigungsfrist einhalten. Bei einer Wohndauer des Mieters bis zu fünf Jahren ist die Kündigungsfrist dann nicht drei, sondern sechs Monate. Bei einer Wohndauer von mehr als fünf Jahren beträgt die Kündigungsfrist neun statt sechs Monate und bei einer Wohndauer von mehr als acht Jahren muss der Vermieter eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten statt neun Monaten einhalten.

Unabhängig von diesem Sonderkündigungsrecht kann der Vermieter auch „regulär” kündigen, das heißt mit Kündigungsgrund und den normalen gesetzlichen Kündigungsfristen. Er soll durch das Sonderkündigungsrecht aber die Chance haben, auch dann kündigen zu können, wenn beispielsweise die typische Eigenbedarfssituation nicht vorliegt. Hintergrund dieses Sonderkündigungsrechts ist die besondere Wohnsituation von Mietern und Vermietern, die wegen der Bauweise eines Ein- oder Zweifamilienhauses „in enger Tuchfühlung” zusammenleben. Voraussetzung ist deshalb auch immer, dass der Vermieter tatsächlich mit im Haus wohnt.

Man kann also mit einer Kuendigung fuer die gesamte Wohnung drohen.

zu 2) Wenn Sie die Wohnungen, was steuerlich sinnvoll ist, getrennt finanziert haben wirkt sich das schon aus, aber meist nicht gravierend. Zum einen tilgt man ja nur im eigenbewohnten Teil, wenn aber der eigentlich vermietete Teil auch noch ueber eine Lebensversicherung getilgt wird, wirds noch komplizierter.

Als abgeschlossene Wohnung wird ein Bereich mit Kueche betrachtet. Die Aufteilung und notarielle Aufteilung ist nicht billig, man sollte sich durhcrechnen lassen, ob sich das lohnt, insbesondere wenn dann die Finanzierung auch noch seperat abgesichert werden soll.



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"Chylla"

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#2
 Von 
PetraKo
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Erst einmal vielen Dank für die umfassende Antwort!
Sicher ist es so, dass die Mieter ihren Platzbedarf etwas anders sehen können, aber da das Zimmer ja nicht wirklich genutzt wird, gehe ich mal davon aus, dass es auch nicht benötigt wird. Von einer gütlichen Einigung gehe ich allerdings nicht aus.

Gruß
PetraKo

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#3
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2926x hilfreich)

Hallo PetraKo,
wenn es eilig ist, scheint die Sache ja nicht gut durchdacht zu sein. Vielleicht lieber sich in Ruhe alle Fragen durch den Kopf gehen lassen und mit den Behörden klären und dann erst kaufen.
--
Das mit der Eigenbedarfskündigung sehe ich nämlich nicht so einfach.
Ihr kauft ein Haus, von dem ihr die Mietsituation kennt. Der Richter könnte auf die Idee kommen, eure Gründe damit abzulehnen, dass ihr ja durchaus ein anderes Objekt hättet erwerben können.
Fragt die anderen Mieter doch einfach mal, wie sie zu dieser Sache stehen.
Wenn ihr mit denen nämlich keine gütlich Einigung erlangt, dann wird es ziemlich ungemütlich so unter einem Dach. Was wenn die keine Miete mehr zahlen? Da geht deine ganze Finanzierung den Bach runter (Räumungsklagen können bis zu 2 Jahren dauern) und dann gab es schon mal den Fall, das ein Mieter alles angebohrt hat, was man anbohren konnte und der Vermieter sass auf den Kosten.
--
Nur wegen der Eigenheimzulage würde ich nicht mich unter Zugzwang setzen lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Ich muss sika recht geben, ich selbst bin Single und habe 3 Zimmer und finde die Wohnung zu klein ! Ich wäre stocksauer, wenn jemand käme und meine Wohung zu gross für mich fände. Selbst wenn ich es nur als Abstellraum benutze ist das meine Sache, da eine Wohnung die zu voll ist, an Wohnwert verliert. Dazu kommt, dass Ihnen die Situation bekannt ist, VOR dem Erwerb. Und es würde mir auch stinken, wenn ich Gäste ins Hotel senden muss. Das läuft bestimmt auf einen Prozess hinaus. Und wenn das Haus ein 3-Familienhaus auch noch werden soll, sieht s mit Kündigung noch schlechter aus.

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"Chylla"

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