Eigenheimzulage - ich heirate und wir wollen bauen?

28. Juni 2005 Thema abonnieren
 Von 
actihippo
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 61x hilfreich)
Eigenheimzulage - ich heirate und wir wollen bauen?

Ich habe mir letztes Jahr ein wohnung gekauft für die ich jetzt im 2. Jahr die Eigenheimzulage beziehe. Wie das nun mal so kommt heirate ich nun und wir wollen bauen. Ich möchte die Wohnung verkaufen. Kann ich jetzt für das Haus neu die Eigenheimzulage beantragen, natürlich nur für 6 Jahre. Oder ist das nicht möglich.
Meine Frau hat noch keine eigenheimzulage bekommen

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JaaGenau
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 49x hilfreich)

mh, ich glaub bei vergrößerung geht das.
das heißt du mußt für das neue häusel NEU beantragen.

bei vermietung oder verkauf muss man die eigenheimzulage zurück zahlen.

frag doch dort mal an.

guck mal hier: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/eigzulg/

-- Editiert von JaaGenau am 28.06.2005 09:00:05

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Mit der Größe der Wohnung oder des Hauses hat das gar nichts zu tun.

Es ist aber richtig, dass man die Eigenheimzulage für das neue Haus neu beantragen muss. Für diese Beantragung gilt das Recht zum Zeitpunkt des Kaufs bzw. des Bauantrages.

Du kannst das Haus als Folgeobjekt deklarieren. Dann hast Du noch Anspruch auf eine Förderung für die Restlaufzeit (6 Jahre).

Da Deine Frau aber noch keine Eigenheimzulage erhalten hat, ist es nach der Hochzeit sogar noch möglich, die volle 8-jährige Förderung zu erhalten.

Das würde ich Dir empfehlen, da die Gefahr besteht, dass die Eigenheimzulage in naher Zukunft abgeschafft wird.

Sollte die Eigenheimzulage abgeschafft worden sein, bevor Du den Bauantrag gestellt hast, steht Dir diese Zulage nicht mehr zu.

Die Eigenheimzulage muss bei Vermietung oder Verkauf übrigens nicht zurück gezahlt werden. Für die Jahre, in denen Du mindestens 1 Tag selbst in der Wohnung gewohnt hast, steht Dir die Eigenheimzulage unwiderruflich zu.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JaaGenau
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 49x hilfreich)

huhu darf ich hier zitieren?

EigZulG § 4 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
[zitat]
Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.
[/zitat]


EigZulG § 7 Folgeobjekt
[zitat]
Nutzt der Anspruchsberechtigte die Wohnung (Erstobjekt) nicht bis zum Ablauf des Förderzeitraums zu eigenen Wohnzwecken und kann er deshalb die Eigenheimzulage nicht mehr in Anspruch nehmen, kann er die Eigenheimzulage für ein weiteres Objekt (Folgeobjekt) beanspruchen. Das Folgeobjekt ist ein eigenständiges Objekt im Sinne des § 2. Der Förderzeitraum für das Folgeobjekt ist um die Kalenderjahre zu kürzen, in denen der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage für das Erstobjekt in Anspruch hätte nehmen können; hat der Anspruchsberechtigte das Folgeobjekt in einem Jahr, in dem er das Erstobjekt noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, hergestellt oder angeschafft, so beginnt der Förderzeitraum für das Folgeobjekt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruchsberechtigte das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Dem Erstobjekt im Sinne des Satzes 1 steht ein Erstobjekt im Sinne des § 7b Abs. 5 Satz 4 und § 10e Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes sowie § 15 Abs. 1 und § 15b Abs. 1 des Berlinförderungsgesetzes gleich.
[/zitat]


-- Editiert von JaaGenau am 28.06.2005 17:38:26

1x Hilfreiche Antwort

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