Eigentümer haftet für alles?

29. November 2006 Thema abonnieren
 Von 
Philipp67
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigentümer haftet für alles?

Hallo,

was ist von folgendem Passus in einer Hausordnung einer größeren Wohnungs-Eigentümer-Gemeinschaft zu halten?

"Jeder Wohnungs- bzw. Teileigentümer haftet für seine Familienangehörigen, sein Dienstpersonal oder für Besucher, sowie für seine Mieter hinsichtlich der Beachtung dieser Hausordnung, auch wenn bei Zuwiderhandlungen kein Verschulden des Eigentümers selbst vorliegen sollte."

Laut Verwaltung sei dieser Satz üblich in Hausordnungen.

Als Eigentümer und Vermieter hätte ich da aber überhaupt kein gutes Gefühl.

Würde mich sehr über Meinungen freuen. Eventuell kann mir auch jemand sagen, ob das überhaupt rechtlich o.k. ist.

Vielen Dank!

Philipp

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-684
Status:
Schüler
(393 Beiträge, 230x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
Lernender
Status:
Schüler
(198 Beiträge, 34x hilfreich)

@Philipp

siehe auch folgenden Thread in diesem Forum

http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=75023

Die Formulierung in Eurer Hausordnung dürfte meines Erachtens in einem solchen Zusammenhang stehen (würde auch auf z. B. Einhaltung der Ruhezeiten u. ä. zutreffen).

Mit Eintritt in eine Wohnungseigentümergemeinschaft akzeptiere ich im Grundsatz auch eine Hausordnung (ausgenommen natürlich nicht zulässiger Bestandteile).

Lernender

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#3
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2927x hilfreich)

Ergänzend dazu: nicht alles was in einer Hausordnung üblich ist, ist auch rechtlich zulässig.
Z.B. nur 2 Stunden am Tag (10-12 Uhr) musizieren.
Nächtliches Duschen ist zu unterlassen.
usw.
Die Hausordnung erstellt der Verwalter (gehört zu seinen Aufgaben), der die jahrelang genutzte immer weiter und weiter nimmt.
Solltest du dazu Änderungswünsche haben, würde ich das auf der WEG ansprechen.

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#4
 Von 
Philipp67
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für eure Antworten.

Es geht darum, dass dieser Satz in eine neue Hausordnung rein soll. Ich habe überhaupt kein gutes Gefühl dabei und suche nach Argumenten andere Eigentümer davon zu überzeugen den Satz zu streichen. Alleine kann ich ihn ja nicht verhindern.

Wenn der Passus von vorne herein rechtlich nicht zulässig ist, wäre das wohl das beste Argument. Wenn doch wäre es gut den anderen Eigentümern möglichst plastisch ein paar negative Folgen dieses Satzes aufzumalen (möglichst auch denen, die ihre Wohnung selbst bewohnen).

Aber vielleicht täuscht mich mein Gefühl ja und der Passus ist gar nicht so problematisch.

Soweit der obige Satz bereits durch §14 Ziffer 2 WoEigG abgedeckt wäre, wäre er ja auch überflüssig.
Ich habe mir den § durchgelesen, meine aber der Passus für die neue Hausordnung geht noch darüberhinaus, da es ja um die Beachtung der kompletten Hausordnung geht, die auch sonst noch so ihre Tücken hat. Oder sehe das so falsch?

Würde mich über weitere Meinungen freuen.

Vielen Dank!

Philipp

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47625 Beiträge, 16833x hilfreich)

Aus meiner Sicht gibt dieser Satz in der Hausordnung nur die ohnehin vorhandene gesetzliche Lage wider.

Es ist auch bei anderen Rechtsgeschäften nicht unüblich, die ohnehin vorhandene gesetzliche Lage noch einmal vertraglich festzuhalten.

In Mietverträgen wird z.B. häufig die gesetzliche Kündigungsfrist zitiert.

Da in diesem Punkt durchaus die Gefahr besteht, dass sich viele Miteigentümer gar nicht über den Umfang der Haftung bewusst sind, ist es durchaus sinnvoll, eine solche Passage in die Hausordnung aufzunehmen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2927x hilfreich)

Hausordnung: Gibt es schon eine und steht in den Mietverträgen, dass die Hausordnung (allgemein gehalten) einzuhalten ist? Oder haben die Mieter evtl. gar keine Hausordung bei Abschluss des Mietvertrages erhalten? Dann würde nämlich eine von den Eigentümer beschlossene Hausordnung für die Mieter gar nicht gelten.
Der Mieter hat kein Rechtsverhältnis mit der WEG sondern nur mit seinem Eigentümer. Verwaltung hat nur dann Weisungsbefugnis, wenn sie gleichzeitig die Mieterverwaltung für den Eigentümer übernommen hat.

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