Eigentumswohnung fehlender Brandschott

3. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12329.11.2022 00:29:27
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 35x hilfreich)
Eigentumswohnung fehlender Brandschott

Hi,

Wohnungen wurden 2009 gebaut und laut Sachverständigen musste jetzt ein "Brandschott" nachträglich nachgerüstet werden ("Brandschutz in den Versorgungsschächten ertüchtigen" wurde das genannt).

Das Ganze wird als Sonderumlage auf die Eigentümer umgelegt, für uns in dem Fall ungeplante Kosten von ca. 4000 EUR.

Meine Frage: Kann so etwas ein Versäumnis des Bauherren damals gewesen sein (...und wäre dieser dann ggf. haftbar?), dass es nicht ausreichend war, was damals gebaut wurde oder sind einfach Richtlinien strenger geworden und dies muss vorgenommen werden?

DANKE!!!

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120110 Beiträge, 39830x hilfreich)

Zitat (von moskito2803):
Kann so etwas ein Versäumnis des Bauherren damals gewesen sein

Kann es. Müsste man halt mal recherchieren welche Auflagen für das Bauvorhaben 2009 galten.

Wobei man den Bauherren zu 99% nicht mehr in Regress nehmen kann.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12329.11.2022 00:29:27
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 35x hilfreich)

Danke erst Mal....Aber warum kann ein Bauherr dafür, wenn begründet, nicht herangezogen werden?

Als Käufer sind das keine Sachen, die man prüfen kann. Ansonsten müsste jeder Käufer ja alle gesetzlichen Regelungen prüfen beim Kauf. Wie gesagt...zumindest wenn hier offensichtlich etwas "vergessen wurde"...

Der Bauherr hatte ja damals gewisse Auflagen und entweder wurden diese erfüllt oder nicht....Und wenn da Dinge nicht gemacht worden sind, die nur Gutachter und Ingenieure erkennen können? Auch nicht anders, als wenn VW sich nicht an irgendetwas hält und dann trotzdem Jahre später Kompensationen zahlt oder die Kosten einer Umrüstung übernimmt...

Ich versuche mal herauszubekommen, ob es eine Sanierung ist oder tatsächlich etwas was vergessen wurde oder schlampig gebaut wurde.

DANKE!



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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120110 Beiträge, 39830x hilfreich)

Zitat (von moskito2803):
Aber warum kann ein Bauherr dafür, wenn begründet, nicht herangezogen werden?

Das nennt sich Verjährung.



Zitat (von moskito2803):
Als Käufer sind das keine Sachen, die man prüfen kann.

Natürlich kann er das.



Zitat (von moskito2803):
Ansonsten müsste jeder Käufer ja alle gesetzlichen Regelungen prüfen beim Kauf.

Korrekt. Aber nicht nur diese.
Entweder er macht das selbst oder beauftragt einen Spezialisten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7219 Beiträge, 1517x hilfreich)

Die Brandschutzverordnungen ändern sich nunmal. Und als Eigentümer ist man dann verpflichtet zu handeln. Der Bau wurde ja 2009 auch abgenommen nach den damaligen Regelungen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47617 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
Die Brandschutzverordnungen ändern sich nunmal. Und als Eigentümer ist man dann verpflichtet zu handeln.


Meistens gilt aber Bestandsschutz. Daher wäre zu prüfen, ob die Brandschutzverordnung bereits im Jahre 2009 solche Brandschutzmaßnahmen vorgesehen hat. Allerdings gehe ich davon aus, dass solche Abschottungen nicht erst seit wenigen Jahren gefordert werden.

Daneben stellt sich die Frage, warum das so teuer ist. Mit etwas Suchen findet man Verfahren, die erheblich günstiger sind (Stichwort: Einblasdämmung).


-- Editiert von hh am 03.09.2018 23:17

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#6
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Auch 2009 gab es bereits Brandschutzanforderungen und sicherlich auch ein Brandschutzkonzept für das Bauvorhaben. Ich vermute, es wurden Stahlbetondecken gefertigt. Für getrennte Wohneinheiten musste man horizontale Schottungen (F30 bis F90) je nach Bauart und Höhe des Gebäude ausführen.

Da die Schottung nicht erfolgte, kann man prüfen (lassen), ob es sich hierbei um einen verdeckten Mangel handelt (Ausführungsmangel). Da ist der damalige Planer und Bauüberwacher noch lange nicht aus der Verantwortung raus. Beweisbar wäre dies ja durch die aktuellen Auflagen.

Früher hat man die Deckenöffnungen nach Verlegen der Leitungen eingeschalt und ausbetoniert - fertig war das Schott :-) Das geht heute gar nicht mehr.



-- Editiert von hausfrau66 am 04.09.2018 15:54

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12329.11.2022 00:29:27
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 35x hilfreich)

Danke für alle Infos an alle!

Wir versuchen das gerade mit der Hausverwaltung zu klären was genau gemacht werden muss oder gemacht wurde. Je nachdem was da raus kommt, lassen wir es dann ggf. via Rechtsschutz mal beurteilen/prüfen.

DANKE!

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#8
 Von 
guest-12329.11.2022 00:29:27
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 35x hilfreich)

So...Bauträger ist insolvent und war wohl haftbar. ob was bei rumkommt ist unwahrscheinlich, Hausverwaltung kümmert sich da drum...

"......vor Auslauf der Gewährleistung wurde festgestellt, dass die Brandschotts in der Versorgungsschächten der Häuser xxxxxxxxxxx Landstr. xxxxxxx nicht korrekt ausgeführt wurden. Dieses Problem ist offensichtlich durch die Nachmontage von Leitungen im Versorgungsschacht, aber auch durch die Ausführung mit falschen Materialien entstanden. Es ist also keinesfalls so, dass diese Arbeiten aufgrund von Änderungen der Brandschutzvorschriften notwendig geworden wären.

Wir waren in unserer Eigenschaft als Verwalter hier bereits gegenüber dem Bauträger vorstellig. Hier lagen bereits Konzepte zur Sanierung durch den Bauträger vor. Kurz vor der der bereits besprochenen Beauftragung kam jedoch die Insolvenz des Bauträgers, so dass die eigentlich besprochenen Sanierungsmaßnahmen durch den Bauträger nicht mehr beauftragt wurden. Im Nachhinein wurde auch festgestellt, dass die durch den Bauträger ursprünglich geplanten Maßnahmen auch nicht zielführend waren, bzw. auch mit großen baulichen Belastungen der Bewohner einhergegangen wären.

Selbstverständlich haben wir die in diesem Zusammenhang bei der Eigentümergemeinschaft entstehenden Aufwendungen im immer noch laufenden Insolvenzverfahren des Bauträgers angemeldet. Wir glauben jedoch nicht, dass hierdurch nennenswerte Beträge realisiert werden können.

Da die Problematik an den Brandschotts zwischen den einzelnen Wohnungen im Bereich der Versorgungsschächte aber besteht haben wir in der Folge unter Einschaltung eines Brandschutzsachverständigen die Durchführung der Herstellung der Brandsicherheit mit dem geringsten möglichen Aufwand geplant. Diese Planung sieht vor, dass alle Versorgungsschächte mit Brandschutzmaterial verfüllt werden.

Bei einer Nachuntersuchung wurde festgestellt, dass im Haus xxx lediglich der linke Versorgungsschacht brandschutztechnisch versorgt werden muss, während im Haus xxx alle 4 Versorgungsschächte behandelt werden müssen.

Gleichfalls müssen aber in beiden Häusern die Durchführungen der Versorgungsleitungen im Bereich der Kellerräumlichkeiten brandschutztechnisch nachgearbeitet werden.

Im Haus xxx sind die Arbeiten wohl auch bereits insgesamt angeschlossen. Wichtig war in diesem Zusammenhang, dass der Austausch der Messeinrichtungen, die in diesen Versorgungsschächten eingebracht sind, nach der Verfüllung der Schächte nach wie vor problemlos erfolgen kann. Dies wurde auch so umgesetzt.
"

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#9
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Dann ran an das/die Planungsbüro/s mit Blickrichtung auf einen "verdeckten Mangel". Wurde die Schottung 2009 korrekt geplant und ausgeschrieben ?! Wem oblag die Bauüberwachung für das Bauvorhaben ?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32176 Beiträge, 5655x hilfreich)

Moin,

Zitat (von moskito2803):
vor Auslauf der Gewährleistung wurde festgestellt,
5 Jahre? Das hätte der SV schon ca. 2015 feststellen müssen. Also 5 Jahre nach der Übergabe/Fertigstellungsanzeige.
Für einen (hier beschriebenen) Ausführungsmangel haftet der Ersteller länger, s. Beitrag #6

Übrigens ist der Käufer einer ETW allermeistens kein Bauherr. Auch nicht, wenn er diverses "mitbestimmen" kann.
Übrigens ist eine Einblasdämmung für das hier beschriebene Problem nicht geeignet.

Zitat (von moskito2803):
Im Haus xxx sind die Arbeiten wohl auch bereits insgesamt angeschlossen.
Gemeint ist wohl ABgeschlossen. Also wurde im Haus xxx schon geleistet, das Schreiben der HV ist recht alt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47617 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
Übrigens ist eine Einblasdämmung für das hier beschriebene Problem nicht geeignet.


Warum nicht?
[link=https://www.brandschutzdaemmung.de/einblasdaemmung-fuer-installationsschaechte/]
https://www.brandschutzdaemmung.de/einblasdaemmung-fuer-installationsschaechte/[/link]

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32176 Beiträge, 5655x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Übrigens ist eine Einblasdämmung für das hier beschriebene Problem nicht geeignet.


Warum nicht?
[link=https://www.brandschutzdaemmung.de/einblasdaemmung-fuer-installationsschaechte/]
https://www.brandschutzdaemmung.de/einblasdaemmung-fuer-installationsschaechte/[/link]

Achsooo
Einblasdämmung für Brandschutz----ok.
Einblasdämmung---- nicht ok.
;)
Dürfte den TS eher nicht tangieren.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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