Einbehalt nach Hausübergabe für noch nicht behobenen Mangel

30. Januar 2025 Thema abonnieren
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1241 Beiträge, 347x hilfreich)
Einbehalt nach Hausübergabe für noch nicht behobenen Mangel

Hallo,
folgender Sachverhalt:

Bei der Hausübergabe wurden Mängel aufgefunden und bestätigt, es wurde ein entsprechender Einbehalt (sagen wir 5000€) auf die Schlußforderung vereinbart.
Die bestätigten Mängel wurden beseitigt, ein neuer Mangel (defekte am Fenster, Summe zur Behebung ca. 1000€) wurde nachträglich aber bereits vor Monaten gemeldet und noch immer nicht erfolgreich beseitigt.

Darf diese Summe (1000€) nun zur Sicherheit noch einbehalten werden, oder muss der vereinbarte Eingehalt jetzt komplett bezahlt werden?
(in der Hoffnung, das der Bauherr die defekten Fenster dann im Rahmen der Gewährleistung irgendwann wirklich repariert; er hat ja dann sein komplettes Geld aber der Bauherr kein "Druckmittel" mehr).

Gleichzeitig wird der Bauherr informiert, dass der Kundendienst "aus Kulanz" (!) sich die defekten Fenster anschaut und vor Ort begutachten will.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127520 Beiträge, 40830x hilfreich)

Gibt es auch baurechtliche Fragen?

Ansonsten
:forum:



Zitat (von MarkusMa):
Darf diese Summe (1000€) nun zur Sicherheit noch einbehalten werden, oder muss der vereinbarte Eingehalt jetzt komplett bezahlt werden?

Kommt ganz darauf an welche konkreten Inhalte das
Zitat (von MarkusMa):
es wurde ein entsprechender Einbehalt (sagen wir 5000€) auf die Schlußforderung vereinbart.

und das
Zitat (von MarkusMa):
wurde nachträglich aber bereits vor Monaten gemeldet

haben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1241 Beiträge, 347x hilfreich)

Sorry für falsches Forum.

Der vereinbarte Einbehalte bezog sich auf drei andere Mängel, nicht Fenster.
Dieser Mangel wurde 1 Monat später entdeckt und gemeldet.

Bedenken vom Hausbesitzer sind, daß bei kompletter Bezahlung die Baufirma wenig Interesse hat, den Mangel wirklich noch zu beseitigen...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127520 Beiträge, 40830x hilfreich)

Zitat (von MarkusMa):
Bedenken vom Hausbesitzer sind, daß bei kompletter Bezahlung die Baufirma wenig Interesse hat, den Mangel wirklich noch zu beseitigen...

In bestimmten Fällen steht dem Kunden durchaus ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Beseitigung der Mängel zu.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2121 Beiträge, 448x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
In bestimmten Fällen steht dem Kunden durchaus ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Beseitigung der Mängel zu.

Ja, aber in der Regel nur bis zur erfolgten Abnahme bzw. im Rahmen der getroffenen Vereinbarung bei Vertragsschluss bzw. bei der Abnahme.

Bei den Fenstern handelt es sich um "Gewährleistung". Formal hat das nichts mit dem bei der Abnahme vereinbarten Einbehalt zu tun.

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