Einberufung Eigentümerversammlung

22. November 2005 Thema abonnieren
 Von 
EhrlicheHaut
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 13x hilfreich)
Einberufung Eigentümerversammlung

Hallo Leute!
Muss die Eigentümerversammlung schriftlich einberufen werden?
Welche Fristen muss der Verwalter da beachten?
Er will einen Termin am Telefon absprechen. Wir müssen aber doch die Gelegenheit bekommen, schriftliche Anträge zu stellen oder?
Danke!
Glück auf!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Du willst dem Verwalter doch jetzt wohl nicht ernsthaft vorwerfen, dass er eine telefonische Terminabsprache versucht, anstatt den Termin willkürlich nach eigenem Gutdünken festzulegen.

Bei der Gelegenheit kann man ihm dann auch gleich am Telefon mitteilen, welche Wünsche man zur Tagesordnung hat.

Die Einladung mit der Tagesordnung muss natürlich trotzdem schriftlich erfolgen.

Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten können auch auf der Versammlung gestellt werden.

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#2
 Von 
Lernender
Status:
Schüler
(198 Beiträge, 34x hilfreich)

@EhrlicheHaut.

§ 24 WoEigG ist da sehr aussagekräftig.
Frist: Mind. 1 Woche vor Versamml.termin
Art: Schriftlich
Achtung: Alle Beschlüsse, die nicht auf der Tagesordnung der Einladung stehen, sind anfechtbar (binnen eines Monats), danach haben sie Bestandskraft.

Lernender

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#3
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)



Hallo!

Die Einladung hat in Textform wie schon oben gesagt, wenigstens eine Woche vor der Versammlung zu erfolgen.
In ihr muss neben dem Ort und dem Zeitpunkt der Versammlung auch die Tagesordnung angegeben werden.
In der Tagesordnung sind alle jene Themenpunkte anzusprechen, über die in der Versammlung ein Beschluss gefasst werden soll.
Diese müssen zumindest stichwortartig erkennen lassen, worum es im einzelnen geht.
Es ist also wichtig, dass die Eigentümer mit der Einladung schon die Tagesordungspunkte mitgeteilt bekommen.

Den Wohnungseigentümern soll so bereits im Vorfeld die Möglichkeit gegeben werden, sich darüber Gedanken zu machen, ob sie an der Eigentümerversammlung teilnehmen wollen oder nicht.
Des weiteren ermöglicht dies den Eigentümern, sich auf Diskussionen und Erörterungen vorzubereiten. Da eine Beschlussfassung unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ nicht zulässig ist, kann so eine Überrumpelung oder eine Überraschung verhindert werden.

Möchte ein Wohnungseigentümer einen bestimmten Tagesordnungspunkt in der Eigentümerversammlung ansprechen und einen entsprechenden Beschluss herbeiführen, so sollte er sich im Voraus mit dem Verwalter in Verbindung setzen.
Es ist also bei Anträgen, die zur Abstimmung gelangen sollen, nötig vorab die Themen dem Verwalter zur Kenntnis zu geben.

Einen Anspruch auf Aufnahme des von ihm gewünschten Tagesordnungspunktes, hat der einzelne Wohnungseigentümer nur dann, wenn es sich hierbei um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung handelt. Hierzu gehören alle Regelungen, die einem geordnetem Zusammenleben der Gemeinschaft oder dem gemeinsamen Interesse aller Wohnungseigentümer dienen.


Aus Deiner Anfrage geht nicht zweifelsfrei hervor, ob der Verwalter nur einen TErmin absprechen wollte, was ja durchaus positiv
zu werten wäre, oder ob er telefonisch
einladen wollte.

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#4
 Von 
EhrlicheHaut
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 13x hilfreich)

Also er will das ganze telefonisch machen, damit er sich, wie immer, auf nichts festlegen lassen muss. wenn ihm was nicht passt, ist er immer sehr schnell schriftlich am start. nur wenn es für ihn unangenehm werden könnte, ist er möglichst unkonkret.
ich werde ihn nun auffordern, einen termin schriftlich anzukündigen.
danke für die hilfen.
noch eine reaktion auf den ersten kommentar nach meinem posting!
halt mal den ball flach. ihr bauherren und verwalter seid eh nur ungelernte, charakterlose mistböcke!

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Hallo!
finde dass Du mit Deinem letzten Satz erheblich übers Ziel hinausgeschossen bist!

Ich kann nichts an hhs Beitrag finden, was
Dich zu der Reaktion veranlassen könnte.

Ich könnte jetzt mal fragen, ob es einen tieferen Grund hat, dass Du Dir diesen
Usernamen verordnet hast, denn ich finde es schon heftig, ein Urteil über jemanden zu fällen und ihn charakterlos zu nennen.:(

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lernender
Status:
Schüler
(198 Beiträge, 34x hilfreich)

@EhrlicheHaut.

Du hast geschrieben:
"noch eine reaktion auf den ersten kommentar nach meinem posting!
halt mal den ball flach. ihr bauherren und verwalter seid eh nur ungelernte, charakterlose mistböcke!"

Nur mal zur Einordnung: Im wirklichen Leben erfüllt das den Tatbestand der Beleidigung und ist strafbewehrt (meine Ausdrucksweise ist zwar juristisch, aber ich bin keiner).

Zum anderen: Ich weis nicht, wie Du den Rückschluss ziehen kannst, dass hh entweder Bauherr oder Verwalter ist. Und sollte dies doch der Fall sein: Wieso nimmst Du Dir das Recht, eine General-Verurteilung vorzunehmen? Wie in jeder Berufsgruppe gibt es gute und engagierte Leute und auf der anderen Seite Schlitzohre. Auch bei den Verwaltern gibt es Gelernte. Ich weis nicht, welchen Beruf Du ausübst. Wie findest Du es, wenn eine Pauschal-Verurteilung für Leute Deines Berufes gesellschaftsfähig würde?

Wir sollten uns alle vor Pauschal-Verurteilungen hüten. Dies liegt sehr stark im Bereich einer Gruppenverurteilung. Und was daraus wurde, wissen wir ja hoffentlich nocht.

Lernender

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