Einfamilienhaus mit öffentlichen Mitteln - Nutzungsänderung

6. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
Dralik
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Einfamilienhaus mit öffentlichen Mitteln - Nutzungsänderung

Hallo, ....

folgende Fakten:

Meine Eltern haben ein Einfamilienhaus, dies wurde damals auch mit öffentlichen Mitteln finanziert. Das Haus ist noch nicht abgezahlt und die öffentlichen Mittel ebenfalls nicht. Meine Eltern sind beide Ü70 und wohnen aktuelle beide in dem Haus. Dazu noch meine Schwester (Ü27) mit ihren Lebensgefährten (der ist auch amtlich dort gemeldet). Wie gesagt es handelt sich im ein Einfamilienhaus.

NUN steht mit über 70 Jahren die Scheidung meiner Eltern an. Diese ist auch seit ca. 6-7 Monaten am laufen, ein Scheidungstermin wird in den nächsten 1-2 Monaten erwartet.

Alle 3 Parteien (Vater + Mutter + Tochter/Schwester inkl. Lebensgefährten) stellen sich quasi worst-case-mäßig und stur an. Keiner will raus, keiner hat das Geld den anderen auszuzahlen usw. ... Jetzt wird da oben ernsthaft drüber nachgedacht das sie NACH der Scheidung alle dort oben wohnen bleiben aber strickt alles trennen wollen usw. Dazu muss man sagen, das meine Mutter komplett "unten ihr Reich hat", mein Vater haust in EINEM Zimmer (keine Scherz!) oben und meine Schwester mit Lebensgefährten ebenfalls oben in 3 Zimmern.

Daher meine Fragen:

Wie gesagt das Haus wurde damals auch mit öffentlichen Mitteln finanziert die noch nicht abgezahlt sind (ca. 25000 Euro an öffentlichen Mitteln sind noch fällig und die Bank bekommt auch noch Geld).

1. DÜRFEN die aktuell so überhaupt wohnen mit 3 Parteien, offiziell ist es ja ein Einfamilienhaus (Schwarznutzung?). Oder MUSS schon lange eine Nutzungsänderung (Mehrfamilienhaus? 2 Eigentumswohnungen?) durchgeführt worden sein? Spielt es eine Rolle ob so viel da wohnen und die Tochter mit einem Lebensgefährten dort wohnt?

2. Muss nach/vor der Scheidung oder bei der Aufteilung der Besitztümer (ist im Prinzip nur das Haus und Inventar) eine Nutzungsänderung (Mehrfamilienhaus? 2 Eigentumswohnungen?) zwangsläufig gemacht werden?

3. Geht es überhaupt das dort mehr wie eine Familie wohnt?

4. Ist eine Nutzungsänderung überhaupt möglich für o.g. Konstrukt? Oder auch nach der Scheidung nur für meine Eltern (Mutter unten alles, Vater oben alles)?

5. Spielt die aktuelle Wohnlage innerhalb der Familie eigentlich überhaupt eine Rolle? Was ist nach der Scheidung wenn es zwangsläufig mind. 2 "Familien" werden?

Aktuell spitzt sich die Lage in dem Haus leider zu, die restlichen Kinder (Ich und 2 weitere Schwestern) können leider auch nur von aussen zugucken, wie alles den Bach runter geht.

Sorry, ich wusste nicht ob es nun mehr Baurecht ist oder Familienrecht oder es sonst noch ein besseres Gebiet gibt, wenn ja bitte dort hin verschieben. Danke.


-- Editier von Dralik am 06.04.2016 13:50




2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 1959x hilfreich)

Das schneidet schon mehrere Rechtsgebiete an.
Aber grundsätzlich dürfen in einem Einfamilienhaus durchaus mehrere Familien(mitglieder) wohnen und auch durch eine Ehescheidung werden ja nicht automatisch fremde nicht-verwandte Dritte aus den Personen. Es gäbe jedoch auch einige Punkte, wo das "Anstoß erregen" könnte - m.E. wäre hier ggf. die Frage, ob/inwiefern eine Fremdnutzung vorliegt.

1. öffentliche Förderung, Darlehensvertrag
Möglicherweise ist eine Fremdnutzung vertragswidrig und hätte negative Folgen (z.B. Darlehensanspruch erlischt, Darlehen wird sofort rückzahlbar, Vorteile entfallen rückwirkend)
> Fördervertrag, Darlehensvertrag prüfen
Darlehensgeber stehen i.d.R. mit einer Absicherung im Grundbuch, jede Änderung bedarf deren Zustimmung

2. Baurecht
Ein Nutzungsänderungsantrag ist nicht erforderlich, wenn "für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen."
Paradebeispiel für eine "echte" Nutzungsänderung wäre z.B. Änderung des Nutzungszweckes von "Wohnen" in "Gewerbe":
Aber auch bei Errichtung einer weiteren Wohnung (selbst ohne Änderung der Gesamt-Wohn-/Nutzflächen) wäre die erforderliche Stellplatzanzahl je Wohnung eine öffentlich-rechtliche Anforderung.
Denkbar wäre auch, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans die Nutzung auf lediglich 1 Wohneinheit beschränken oder dass eine Flächenvergrößerung ausgeschlossen ist.
Solange das aber alles innerhalb der eigenen Familie bleibt und solange keine baulichen Veränderungen erfolgen sollen und/oder die Flächen vergrößert werden (Anbau), besteht da m.E. kein zwingender Handlungsbedarf.
http://www.fragdenarchitekt.de/Genehmigung+Umbau+Wohnhaus.aspx
http://www.frag-einen-anwalt.de/Zweifamilienhaus-mit-zwei-Einliegerwohnungen---f109892.html
> bei der Gemeinde einsehen: Bebauungsplan, Stellplatzverordnung

3. Steuerrecht - Grundsteuer
Der Grundsteuermessbetrag wird bei Selbstnutzung i.d.R. nach Wohn-/Nutz-Flächen festgesetzt. Änderungen sind unaufgefordert mitzuteilen.
> Bescheid über Grundsteuermessbetrag/Einheitswertbescheid prüfen

4. Aufteilung der Besitztümer - Stichwort Eigentumswohnungen
Das nennt sich Bildung von Wohneigentum/Sondereigentum und ist eine mögliche Form die Eigentumsverhältnisse zu regeln. Genauso können aber auch mehrere (völlig fremde) Personen gemeinschaftlich ein Haus mit vielen Nutzungseinheiten besitzen.
Beispiel - nach der Scheidung:
a) Exfrau und Exmann = gemeinschaftliche Hauseigentümer mit je 50% Anteil o d e r
b) Exfrau = zu 100% neu gebildetes Sondereigentum 1 und Exmann = zu 100% neu gebildetes Sondereigentum 2
Wie man das regelt hängt davon ab, was die Eigentümer wünschen.

Bis auf die involvierten Darlehensgeber dürfte m.E. die Zukunftsplanung keine Probleme verursachen, soweit eben keine baulichen Veränderungen, Flächenvergrößerungen geplant sind.

Man sollte sich aber auch Gedanken machen, wie ggf. die "strikte Trennung" hinsichtlich der laufenden Kosten (Betriebskosten, Instandhaltungskosten) erfolgen soll (also z.B. Wasser-Unterzähler einbauen, Heizkostenverteiler).

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Dralik
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Schon mal vielen Dank für die Antwort :)

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 306.063 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
124.061 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.