Einfriedung Außenbereich

17. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Kettenhund123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Einfriedung Außenbereich

Hallo,

ich beabsichtigte ein Teichgrundstück im Außenbereich zu erwerben. Das Grundstück ist komplett eingezäunt. Für die Zaunanlage gibt es ein Schreiben vom Bauamt an den damaligen Besitzer von 1968. In dem Schreiben wird dem damaligen Eigentümer die Errichtung eines Zauns erlaubt.

Leider ist in dem Schreiben nicht die Flurnummer des Grundstücks aufgeführt, sondern nur die Gemeinde in der das Grundstück liegt.

Nun möchte ich mich vor dem Kauf absichern, da eine Einfriedung im Außenbereich eigentlich nicht zulässig ist und ich nach den Kauf keine böse Überraschung erleben möchte und den Zaun abreißen muss.

Deshalb habe ich bei dem zuständigen Bauamt angerufen und gefragt ob er mir den Bestandsschutz laut dem Schreiben von 1968 bestätigen kann. Darauf meinte der Sachbearbeiter vom Bauamt, nein den Bestandsschutz kann er mir nicht bestätigen aber wenn ein solches Schreiben existiert wird auch niemand daran rütteln. So seine Auskunft.

Diese Auskunft wollte ich mir dann per Mail bestätigen lassen aber nun kommt keine Antwort vom Sachbearbeiter!

Habt ihr vielleicht eine Idee was ich unternehmen kann das mir das Bauamt offiziell den Bestandsschutz bestätigt?
Gibt es da einen speziellen Amtsweg oder ein Formular, das der Beamte nicht einfach ignorieren kann, wie meine E-Mail?

Beste Grüße

Verbaut?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Kettenhund123):
Gibt es da einen speziellen Amtsweg oder ein Formular, das der Beamte nicht einfach ignorieren kann, wie meine E-Mail?

Nö.
Denn auf eine Duldung gibt es keinen Anspruch.


Ein gewisses Risiko wird man also haben.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Kettenhund123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)


Warum Duldung, der Zaun wurde damals genehmigt vom Bauamt. Muss somit Bestandsschutz haben!

-- Editiert von Kettenhund123 am 17.10.2017 20:31

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Kettenhund123):
der Zaun wurde damals genehmigt

Falsch. Ein Zaun wurde genehmingt. Welcher das nun wo ist, ...

Will man beweisen, das der Zaun genehmigt wurde, dann braucht es schon etwas mehr als "Wir genehmigen dieErrichtung eines Zaunes in Gemeinde XY".



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Kettenhund123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Kettenhund123):
der Zaun wurde damals genehmigt

Falsch. Ein Zaun wurde genehmingt. Welcher das nun wo ist, ...

Will man beweisen, das der Zaun genehmigt wurde, dann braucht es schon etwas mehr als "Wir genehmigen dieErrichtung eines Zaunes in Gemeinde XY".


Ja das stimmt wohl. Dann muss ich mich wohl mal an einen richtigen Anwalt richten.

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#5
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Möglich ist aber immer ein Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung (das verschweigen Bauämter gerne). Über einen solchen Antrag muss ermessensfehlerfrei entschieden werden - sprich, wenn das Interesse der Allgemeinheit nicht entgegensteht, ist dem Antrag zu entsprechen. Bei einem Zaun um einen Teich (!) sehe ich nun aber das Interesse der Allgemeinheit gerade als gegeben an, denn er schützt ja davor, dass Wildtiere oder gar Menschenkinder in den Teich fallen.

Vielleicht hat man mit dieser Argumentation Aussicht auf eine Ausnahmegenehmigung, aber garantieren kann da natürlich niemand etwas.


-- Editiert von so475670-44 am 17.10.2017 22:59

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