Einfriedung mit Sichtschutz

21. April 2007 Thema abonnieren
 Von 
echodelta
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Einfriedung mit Sichtschutz

Ich besitze ein Reihenhaus in WEG (Bundesland Bayern). Das Reihenhaus ist komplett im Sondereigentum. Das Grundstück in Verlängerung vor und hinter dem Haus ist Sondernutzungsrecht. In der Teilungserklärung ist festgelegt, dass die Frage der Einfriedung Sache der jeweiligen angrenzenden Nachbarn ist. Seit 20 Jahren befindet sich hinter dem Haus lt. damaligem gegenseitigen Einvernehmen ein 80 cm hoher Holzzaun. Zur Terasse hin ist dieser bis auf 1,80 m erhöht als Sichtschutz. Dieser ist als Stachettenzaun ausgeführt, also lichtdurchlässig. Nunmehr ist dieser Zaun mittlerweile verwittert und teilweise angefault und muss erneuert werden. Der Nachbar auf der einen Seite hat mir die Absicht mitgeteilt, eine Gartenmauer zu errichten (ca. 60 cm bis 80 cm und zur Terrasse ca 1,80 m bis 2,00 m). Die Mauer hätte eine Gesamtlänge von etwa 8,00 m, wobei ca. 2,00 m bis 3,00 m den Sichtschutz darstellen soll. Ich habe ihm meinerseits bereits mündlich migeteilt, dass ich keine Mauer wünsche, sondern vielmehr eine Erneuerung des bisherigen Zustand möchte. Allenfalls könnte ich mir als Sichtschutz auf der Terasse einen Holzrahmen mit einer lichtdurchläsigen Blende vorstellen. Wenn es um die Haltbarkeit geht, könnte man sich ja auch auf einen Aluminiumrahmen einigen.
Kann der Nachbar eine Mauer auf eigene Faust einfach errichten ? Da meine Terasse südöstlich liegt, würde mir eine derart hohe Mauer fast den ganzen Tag Schatten werfen, bzw. mein dahinterliegendes Wohnzimmer verdunkeln. Ich denke, dass ich mir das nicht gefallen lassen muss, oder ?
Welche Möglichkeiten habe ich, dies zu verhindern, bzw. den alten Zustand wieder herzustellen ?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Ich würde zunächst einmal zum Bau- und/oder Katasteramt gehen und nachfragen, ob eine derartige Einfriedung in Bayern überhaupt zulässig ist. Falls ja, wird ihr Nachbar m.E. jedoch mit seinem Begehren eine derartige Einfriedung vorzunehmen nicht durchdringen können, da er durch diese Mauer einen extremen Schattenwurf auf Ihr Grundstück verursachen würde. Auch wenn die Einfriedung Sache der jeweiligen Nachbarn ist, kann der Wunsch des Einen nicht zu Lasten des Anderen gehen. Welche Möglichkeiten Sie weiter haben, wenn er trotz Widerspruch Ihrerseits mit dem Bau der Mauer beginnen sollte weiß ich jedoch nicht.

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#2
 Von 
tippi
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 22x hilfreich)

...In Bayern ist Sichtschutz im Terassenbereich in 2m Höhe und 4m Länge genehmigungsfrei.Die Art und Weise des Sichtschutzes ist in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln. Der Bau einer Mauer auf der Grundstücksgrenze bedarf m.E. sowieso einer Baugenehmigung.
Auf jeden Fall auf dem Bauamt nachfragen!

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#3
 Von 
kussi66
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

...meines Erachtens kann das Anliegen, eine Mauer bauen zu wollen gegenüber dem Nachbarn einfach und grundlos abgelehnt werden. Eine Mauer würde ein durchgängiges Fundament auf der Grundstücksgrenze erfordern. Sofern aber bisher nur ein ein Punktfundament vorhanden ist, darf auch ohne Einverständnis beider Nachbarn kein anderes, weiteres Fundament gebaut werden. Was die Höhe des Sichtschutzes angeht, ist es allerdings in der Tat möglich im Terassenbereich 2m hoch zu gehen (gemessen von der Oberkante der Kellerdecke des ggf. niedrigeren Hauses)...

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#4
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Alles was mit Grundstücksgrenze zu tun hat, greift hier nicht, weil es sich nicht um eine Grundstücksgrenze handelt, sondern um die Grenze zweier Sondernutzungsrechte. Die Frage würde also ins WEG-Recht gehören.

Da die Teilungserklärung regelt, dass die Frage der Abgrenzung im Einvernehmen zwischen den angrenzenden Sondernutzungsberechtigten zu regeln ist, hier aber kein Einvernehmen hergestellt werden kann, kann der Nachbar eben nicht einfach eine Mauer errichten. Kommt es auch nicht zu einer einvernehmlichen Erneuerung/Instandsetzung des vorhandenen Zaues/Sichtschutzes, so wird dies wohl irgendwann vorm Richter landen.

lg

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