Eintragung einer Baulast

27. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
peekay
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 8x hilfreich)
Eintragung einer Baulast

Moin.
Kurz zum etwas komplizierten Sachverhalt.
Unser Bauträger hat 2007 einen Bauantrag für unsere beiden Doppelhaushälften gestellt. (Bauplan unter: www.kalbertodt-bau.de/aktuell/einfamilie/vorderrueck.pdf
Zum Zeitpunkt der Beantragung war das Grundstück noch nicht geteilt. Nach dem Bau der rechten Seite wurde das Grundstück geteilt.
2009 wurde die linke Seite gebaut. Nach Fertigstellung viel der Stadt plötzlich auf, dass der Grenzabstand vom linken Haus nicht eingehalten wird (2,50m statt 3m).
Seitdem versuchen Bauträger und Stadt uns zu zwingen eine Baulast einzutragen, ohne über die rechtlichen Konsequenzen aufzuklären.

Die Stadt will nun, nach über drei Jahren die Baugenehmigung für die linke Haushälfte widerrufen.


Meine Fragen:
1. Gibt es rechtlich Konsequenzen (nachteilige)?
2. Welcher Schaden ist entstanden?
3. Wie sollte man sich am besten Verhalten? Lohnt sich ein Anwalt um gegen die Stadt und den Bauträger vorzugehen?

Danke!


-- Editiert peekay am 27.07.2012 12:01

-- Editiert peekay am 27.07.2012 12:01




18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
joebeuel
Status:
Student
(2023 Beiträge, 1551x hilfreich)

Die Darstellung ist ein wenig unklar, daher die Frage:

Welches Grundstück gehört euch: die rechte Doppelhaushälfte, die linke Doppelhaushälfte oder das Nachbargrundstück der linken Hälfte?

Wenn die linke Haushäfte den Grenzabstand nicht einhält, dann macht eine Baulast nur auf dem Nachbargrundstück Sinn. Die Baulast bedeutet, das der Nachbar von einen Teil des notwendigen Grenzabstandes 'auf sich nimmt' (bei euch also die fehlenden 0,50 Meter). Die Auswirkung für den Nachbarn ist, das er dann mit seinem Haus einen Grenzabstand von 3,50 Meter (3 Meter + 0,50 Meter Baulast) einhalten muß. Welche Auswirkungen das auf die Pläne des Nachbarn hat, kann nur der Nachbar selbst beurteilen.

Falls der Nachbar keine Baulast genehmigen will, dann kann man ihm ja ein Kaufangebot für den fehlenden Streifen machen!




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-- Editiert joebeuel am 27.07.2012 19:02

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#2
 Von 
peekay
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 8x hilfreich)

Uns gehört die rechte Seite. Wir halten die 3m Abstand ein.
Das linke Haus steht schon! Mit nur 2,50m Abstand.

Wir sollen einer Vereinigungsbaulast zustimmen.
Beide Grundstücke sollen dann baurechtlich wieder als eins gelten. Aber so genau haben die das bei der Stadt selber nicht kapiert.
Zumindest wollen sie keine schriftlichen Auskünfte über mögliche rechtl. Folgen geben.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130547 Beiträge, 41543x hilfreich)

Hier müsste man alle Unterlagen sowie die landes- und ortsrechtlichen Gesetze / Verordnungen und den Bebauungplan im Detail prüfen.

Da sollte man Fachleute beauftragen. Das geht zum Beispiel gleich hier nebenan:
http://www.frag-einen-anwalt.de/
bzw. besser
http://www.beauftrag-einen-anwalt.de/





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#4
 Von 
joebeuel
Status:
Student
(2023 Beiträge, 1551x hilfreich)

Ich sehe erst mal keinen Grund, wieso eine 'Vereinigungsbaulast' der rechten und der linken Hälfte Auswirkung auf den Grenzabstand haben soll. Der zu geringe Grenzabstand des linken Hauses kann nur mit einer 'Abstandsflächenbaulast' ausgeglichen werden.

Welche Begründung gibt die Stadt denn für den Vorschlag einer 'Vereinigungsbaulast'? Welcher Verstoß gegeen geltendes Baurecht soll dadurch behoben werden?


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#5
 Von 
peekay
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 8x hilfreich)

Begründung der Stadt: Durch die Vereinigungsbaulast wird aus unseren Häusern quasi ein Doppelhaus auf einem Grundstück und da muss man ja logischerweise keine 6m zwischen den Häusern einhalten.
Verstoß aktuell: Grenzabstand vom linken Haus um 0,50m unterschritten. Angeblich sonst nur durch Rückbau zu beheben.

Von einer Abstandsflächenbaulast habe ich noch nie gehört. Hat vermutlich auch Nachteile.

Um das klarustellen. Unser Haus ist ja okay. Bauabnahme und Vermessung sind erfolgt. Wir haben also erstmal kein Problem.

Deshalb bin auch nicht bereit einfach so irgendwelche Lasten (Last = negativ) zu übernehmen.



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#6
 Von 
joebeuel
Status:
Student
(2023 Beiträge, 1551x hilfreich)

Ich blicke immer noch nicht durch, was eigentlich der konkrete Anlass für das Vorgehen der Stadt ist, hierzu fehlen einfach Informationen.

Die Begründung der Stadt:

quote:
Durch die Vereinigungsbaulast wird aus den Häusern quasi ein Doppelhaus auf einem Grundstück und da muss man ja logischerweise keine 6m zwischen den Häusern einhalten.
deutet darauf hin, das ihr ohne diese Baulast auch ein Problem bekommen könntet.

Ich schließe mich daher Harry van Sell an und empfehle den Besuch bei einem Anwalt vor ort, der sich alle Unterlagen (Flurkarte, Bebauungsplan, Baugenehmigung, Teilungsgenehmigung usw.) anschauen und auch mit der Stadt sprechen kann.

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#7
 Von 
peekay
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 8x hilfreich)

Ist doch eigentlich ganz einfach.
Warum ist das Problem nicht klar?

Beim Nachbarhaus fehlen 50cm Grenzabstand. Die Stadt hat das nur erst nach Fertigstellung gemerkt und verweigert die Bauabnahme, obwohl das Haus jetzt seit 2 Jahren bewohnt wird.

Mir geht es nur um mögliche Nachteile durch die geforderte Vereinigungsbaulast.
Unser Haus ist okay und auch abgenomme, vermessen und beim Katasteramt eingetragen.

3m Grenzabstand sind doch in Deutschland üblich.
Nur bei der Beantragung der Baugenehmigung gab es ja noch keine Grenze (da ein Grundstück).
Eigentlich hätte das Grundstück nicht geteilt werden dürfen. Aber selbst das war zum Zeitpunkt der Teilung in Ordnung, weil das Nachbarhaus ja noch nicht stand.

Egal. Im Prinzip müssen sich unsere Nachbarn mal kümmern.
Wollte nur nett sein und mal hier nachfragen.

Danke für die bisherigen Antworten!

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#8
 Von 
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 169x hilfreich)

hat der Nachbar denn mal eine Abweichung beantragt?

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"Rechtsanwalt
Heiko Tautorus

Bönischplatz 11
01307 Dresden

Tel.: 0351 - 479 60 900
Fax: 0351 - 479 60 901

service@ra-tautorus.de
www.ra-tautorus.de"

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#10
 Von 
peekay
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 8x hilfreich)

Das kam alles von Seiten der Stadt.

Unser Nachbar hat das Haus ja auch vom selben Bauträger gekauft.
Da muss man sich als Laie ja auch mal drauf verlassen können, dass alles klappt.


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#11
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14953 Beiträge, 4574x hilfreich)

Hallo,

quote:
Durch die Vereinigungsbaulast wird aus unseren Häusern quasi ein Doppelhaus auf einem Grundstück und da muss man ja logischerweise keine 6m zwischen den Häusern einhalten.
Sorry, aber das verstehe ich überhaupt nicht, warum sollte ein Doppelhaus andere Vorschriften haben als ein einzelnes?
Klar, zwischen den beiden Doppelhaushälften selbst müssen keine 6m Platz sein, aber darum geht es doch nicht in der geforderten Baulast.
Es geht doch wohl um den Abstand des Nachbarhauses zu einem dritten Grundstück, oder nicht?

MfG Stefan

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#12
 Von 
peekay
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 8x hilfreich)

Laut Stadt müssen die beiden "Haupthäuser", also ohne die zwischen den Häusern stehenden Garagen, 6m auseinander liegen.
Das scheint wohl zwingend notwendig zu sein.

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#13
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14953 Beiträge, 4574x hilfreich)

Hallo,

quote:
Laut Stadt müssen die beiden "Haupthäuser", also ohne die zwischen den Häusern stehenden Garagen, 6m auseinander liegen.
Auf den Zeichnungen stellt sich das aber grundsätzlich anders dar, imho ist es aufgrund der Dachfläche im Hintergrund ein klassisches Doppelhaus, unabhängig von den Frontgiebeln.

Vielleicht geht die Stadt von einem anderen Sachverhalt aus, insbesondere weil es ja offiziell zwei freistehende Häuser sein sollen (siehe ander Thread).

MfG Stefan

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#14
 Von 
peekay
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 8x hilfreich)

http://kalbertodt-bau.de/aktuell/einfamilie/erdge.pdf

... zeigt nochmal die Sicht von oben.

Uns wurde das Haus quasi als zwei aneinander gebaute Einzelhäuser verkauft. Wobei jeweis die Garagen überbaut sind.
Die Stadt geilt sich auf jeden Fall an den 6m Meter auf. Brandschutz bla bla.

Allerdings ist der Einwand bezüglich des Doppelhauses korrekt. Zumal die Stadt selber immer von Doppelhäusern spricht.

Ich werde da nochmal nachhaken und die Begründung hier posten.



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#15
 Von 
peekay
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 8x hilfreich)

Wenn ich es richtig verstehe ist das Problem die nicht überbaute Fläche vor bzw. hinter der Garage. Hier ist der Abstand zwischen den Mauern (Küchenfenstern) nur 5,50m. Hinten das gleiche. Wären die Häuser komplett aneinander gebaut wäre es wohl kein Problem.

Zumindest verstehe ich das so.

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#16
 Von 
peekay
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 8x hilfreich)

Kann denn niemand sagen, welche Konsequenzen eine Vereinigungsbaulast hätte?

Wäre wirklich hilfreich.

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
joebeuel
Status:
Student
(2023 Beiträge, 1551x hilfreich)

Die Vereinigungsbaulast hat genau die von der Gemeinde beschriebene Konsequenz - das Nachbarhaus kann so stehen bleiben wie es ist.

Mir fallen keine Nachteile für dein Grundstück ein.

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#18
 Von 
peekay
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 8x hilfreich)

Wie sieht's denn mit der Grenzbebauung aus?
Konkret: Überdachte Terasse.
Kann die dann direkt an der Grundstücksgrenze gebaut werden, bzw. Vorschriften gibts mit/ohne Baulast?



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