Eintragung einer Wegerechtsbaulast nach § 4 Abs. 1 Nr.1 BauO NRW

30. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
ojra
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)
Eintragung einer Wegerechtsbaulast nach § 4 Abs. 1 Nr.1 BauO NRW

Hallo zusammen,

wir haben derzeit ein schwerwiegendes Problem bei unserem Bauantrag und ich hoffe hier ein paar Tipps zu bekommen.

Zum Fall:

Wir wollen bei meinen Schwiegereltern anbauen. Einen Architekten haben wir beauftragt, und den Bauantrag bereits eingereicht. Nun haben wir vom Bauamt eine Mitteilung bekommen das noch die Eintragung einer Wegerechtsbaulast gemäß §4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW nötig ist. Damit fangen die Probleme an.

Das vorhandene Gebäude an dem wir anbauen wollen liegt an einem Privatweg. Bis jetzt war jeder der 10 Eigentumer der Grundstücke die an diesem Privatweg liegen der Meinung das die Strasse vor dem Haus mit zum Grundstück des Hauses gehört. Der Privatweg hat aber eine eigene Flurstücknummer und ein eigenes Grundbuch. Eigentlich müssten nun alle 10 Besitzer des Privatweges zum Bauamt fahren und unterschreiben das wir diese Eintragung bekommen können. Alle Besitzer der Wohnhäuser würden dieses auch tun.

Aber das Problem ist wie folgt:

Im Grundbuch des Flurstücks / des Privatweges stehen meine Schwigereltern nicht drin abwohl diese dort bereits seit den 70ern dort wohnen, zwei weitere eingetragene Besitzer sind bereits vor über 20 Jahren verstorben.

Bei einem Verstorbenen kann die Tochter nun beim Grundbuchamt einen Antrag auf Berichtigung der Erbfolge stellen. Somit sollten wir ein Problem klären können.

Der zweite Fall ist etwas schwieriger. Der im Grundbuch des Weges eingetragene ist bereits vor über 20 Jahren verstorben. Die Tochter des Verstorbenen hat das Haus geerbt und hat dieses vor vielen Jahren verkauft. An den Privatweg hat dabei auch keiner mehr gedacht. Der neue Hausbesitzer steht im Grundbuch des Weges nicht drinn. Die Tochter des derzeit noch im Grundbuch stehenden ist zwischenzeitlich auch schon verstorben und hat unserer Informationen nach auch nur eine weitere Tochter. Wo diese abgeblieben ist konnten wir nicht rausfinden.

Wie können wir hier weiterkommen so das unser Bauantrag weiter bearbeitet werden kann? Von 10 Parteien die im Grundbuch des Weges stehen bekommen wir derzeit nur 8 Unterschriften. Wenn der Fall mit dem Antrag auf Berichtigung der Erbfolge erfolgreich ist haben wir die 9te Unterschrift. Wie wir an die 10te kommen sollen ist fraglich. Wenn diese aber nicht vorliegt macht das Bauamt nicht weiter..... Von Toten bekommen wir aber leider keine Unterschrift mehr. Der neue Hauseigentümer würde unterschreiben steht aber nicht im Grundbuch des Privatweges.

Wer hat Tipps für uns wie wir aus dieser Lage rauskommen.

Das "lustige" an dieser Geschichte ist das 2002 ein Nachbar anbauen durfte. 2002 lagen die selben Vorraussetzungen vor die wir jetzt haben. Auch damals waren die im Grundbuch des Weges eingetragenen Personen bereits verstorben. Streng genommen hätte dieser die selben Probleme haben müssen wie wir. Warum er durfte und wir nicht konnte / wollte uns das Bauamt nicht sagen.

Bei Fragen bitte melden. Wir sind für jeden Tipp dankbar.

Vielen Dank schonmal an alle.


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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Kissenschlacht
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 252x hilfreich)

Irgendwelche Rechtsnachfolger zu ermitteln kann nicht wirklich ihre Aufgabe sein und dürfte zudem an Unmöglichkeit scheitern.

Ich würde mich an das Grundbuchamt halten und mich auf §§ 82 und ggf. 82a GBO berufen.

Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen (§ 82).

Liegen die Voraussetzungen des § 82 vor, ist jedoch das Berichtigungszwangsverfahren nicht durchführbar oder bietet es keine Aussicht auf Erfolg, so kann das Grundbuchamt das Grundbuch von Amts wegen berichtigen. Das Grundbuchamt kann in diesem Fall das Nachlassgericht um Ermittlung des Erben des Eigentümers ersuchen.

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