Erbpachtgeber und nach Erbfall nun hälftig mein eigener Erbbauberechtigter ! (Paradoxon)

6. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
Subzz
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbpachtgeber und nach Erbfall nun hälftig mein eigener Erbbauberechtigter ! (Paradoxon)

Hallo Zusammen,

ich benötige wirklich Hilfe für ein sehr unerfreuliches Paradoxon.

Mein Vater und meine Tante sind Erbbauberechtigte seit 1960. Der Erbrechtvertrag war für 80 Jahre angesetzt.
Soweit so gut.

Ich habe dieses Grundstück vor ca. 15 Jahren dem bisherigen Erbpachtgeber abgekauft.
Dies geschah mit dem Einverständnis meiner Tante und meines Vaters. Diese mussten dafür auf ihr Vorkaufsrecht verzichten. Somit bin ich nun der neue Erbbaurechtgeber.

Mein Vater ist jetzt gestorben und ich erbe - so dachte ich - das halbe Haus.
Nun wurde durch das Amtsgericht der Wert des Erbes angesetzt und ich war sehr überrascht über den sehr hohen Preis ( welcher weit über den Freibetrag geht ) für das Haus.
Auf Nachfrage beim Amtsgericht stellte sich heraus, dass der Wert des Grundstücks ( was ja schon mir gehört ) mitberechnet wird, da ich ja ein Erbrecht erbe für die restliche Laufzeit von 21 Jahren.

Man entgegnete mir, dass ich also im Normalfall vom Grundstück profitieren würde und es daher angerechnet wird. Das oben erwähnte Paradoxon und seine Ungerechtigkeit sei dem Gereicht durchaus bewusst, aber so sind nun mal die Gesetze.

Das ist aber nur das kleinere Problem.
Sollte ich von meiner Tante auch mal ihre Hälfte erben, dann reden wir von einem wesentlich höheren Betrag, welcher auf mich zukommt da hier der niedrigste Freibetrag zum tragen kommt und 30%-50% Erbschaftssteuer anfallen.

Ich frage nun, ob das wirklich so rechtens sein kann, da ich ja in kleinster Weise als Erbe vom Grundstück profitiere. Die Hälfte des Hauses kann ich auch nicht vermieten. Es war nämlich ein gemeinsamer Haushalt und räumlich ist das Haus nicht zu trennen.

Im gesamten WWW habe ich keinen vergleichbaren Fall bisher gefunden.

Ich würde mich sehr freuen über alle Vorschläge und Hilfestellungen.

Viele Grüße
Subzz






-- Editiert von Subzz am 06.04.2019 17:38

-- Editiert von Subzz am 06.04.2019 17:39

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1589 Beiträge, 976x hilfreich)

in welchem Zusammenhang hat das Amtsgericht den Wert des Erbes berechnet?
Wie genau hat das Amtsgericht den Wert berechnet. Was hast du an "Material" geliefert ?
Der Wert, den das Amtsgericht nimmt, hat nichts mit der Berechnung des Finanzamtes zu tun.

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#2
 Von 
Subzz
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Den Wert des Erbbaurechts hat das Amtsgericht nach der üblichen Vorgehensweise folgendermaßen berechnet:

(Gleitender Neubauwert + Verkehrswert Grundstück) / x 0,8= Wert des Erbbaurechts
Laut Aussage Amtsgericht ist das die übliche Formel....

- Der gleitende Neubauwert wird aus der Gebäudeversicherung ermittelt.
Diese habe ich vorgelegt.

- Der Grundstückswert entsprechend des Bodenrichtwertes

- Der Faktor 0,8 wird beim Erbbaurecht angesetzt.

Das Ergebnis wird dann zur Hälfte genommen, da ich nur 1/2 erbe.
Man teilte mir ebenfalls mit, das die Berechnung des Erbscheins der Berechnung der Finanzämter gleicht.





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#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13734 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

woher kommt denn der Faktor 0,8?

Ich kenne mich in dem Bereich ja absolut nicht aus, aber trotzdem erscheint mir ein Faktor 0,8 für nur noch gut 20 Jahre als viel zu hoch (imho hört sich das nach der vollen Laufzeit an).

Zitat:
Die Hälfte des Hauses kann ich auch nicht vermieten.
Doch, natürlich kannst du das. Wer wohnt denn aktuell in dem Haus? Die Tante?

Stefan

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#4
 Von 
Subzz
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Stefan,

das weiß ich leider auch nicht woher der Faktor kommt.
Auf Nachfrage sagte mir mein Steuerberater, dass er kein Jurist sei und der Anwalt sagt, dass er kein Steuerberater ist. Schön wenn sich die "Fachmänner" hier mal einig sind.
( beide Experten im Erbrecht )

Das ist zum Haare raufen. Ich werde beim Erhalt des Steuerbescheids auf jeden Fall wechseln. (beide ;) )

Genau so ist es. Ich kann das Haus nicht vermieten, da meine Tante noch in diesem wohnt. Der Haus ist räumlich nicht zu teilen....

Gruß
Christian

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16825x hilfreich)

Die Berechnung des Amtsgerichtes dient lediglich für die Berechnung der Gebühren. Für die paar Euro mehr oder weniger lohnt sich ein Streit nicht.

Das Finanzamt nimmt eine neue Berechnung mit völlig anderer Berechnungsgrundlage vor. Erst wenn man dessen Ergebnis kennt, kann man weiter sehen.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1589 Beiträge, 976x hilfreich)

Der Wert für das Nachlassgericht wurde nach § 49 GNotKG berechnet. Der sieht das leider genau so vor.
Du kannst Beschwerde einlegen und darauf hinweisen, dass das in deinem Fall zu einem grob unbilligen Ergebnis führt.
Die Erfolgsaussichten sind mager, aber das Verfahren ist gebührenfrei. Da können nur ein paar Zustellkosten anfallen, falls du verlierst.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13734 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ich kann das Haus nicht vermieten, da meine Tante noch in diesem wohnt.
Doch, kannst du. Im einfachsten Fall an deine Tante.

Stefan

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