Erschließungskostenbeitrag 7Jahre nach Hausbau

6. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
lanciatore
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 6x hilfreich)
Erschließungskostenbeitrag 7Jahre nach Hausbau

Guten Abend,

ich erhielt am 05.12.2010 einen Erschließungskostenbeitragsbescheid über meine Wohnung (Stadt Wiesbaden, Hessen) in Höhe EUR 797,75.
Die Wohnung habe ich schlüsselfertig vom Bauträger am 28.12.2002 übernommen und bin eingezogen.

Im Bescheid steht, die erstmalige Erschließung wäre erst im Jahre 2009 hergestellt.
Gründe:
-Ausbau eines fehlenden Straßenstutzens 2008 und
-Ausbau der unverzichtbaren Wendeanlage 2008 (Verzögerung durch langwierige Verhandlungen mit den Eigentümern über die Abgabe der notwendigen Fläche)

Kann man von einer 'unverzichtbaren Wendeanlage' sprechen, wenn hier seit 30 Jahren keine Wendeanlage existiert hat bzw. die 'Wendeanlage' vorher schon bestand, lediglich ohne Asphaltdecke und sich in nicht städtischem Eigentum befand?
Das Haus mit meiner Wohnung steht auf einem Grundstück, auf dem zuvor bereits Jahrzehnte ein Wohnhaus stand. Gegenüber stehen 4 Mehrfamilienhäuser und in der Anliegerstraße (Straßenende geht in einen Feldweg über) wurden keine baulichen Veränderungen vorgenommen.

Gehe ich recht in der Annahme, die Stadt Wiesbaden hat schlicht versäumt den Beitrag rechtzeitig einzufordern?
Ich habe vorsorglich fristgerecht Widerspruch eingelegt. Auch wenn dies mit weiteren Kosten verbunden ist. Zudem habe ich den Beitrag pünktlich am 05.01.2011 unter Vorbehalt entrichtet.

Wie sehen Sie diese Angelegenheit und wäre ein Klageverfahren aussichtsreich?

Viele Grüße und noch einen schönen Abend

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1538x hilfreich)

Gegen den Bescheid wird man vermutlich wenig machen können. Um sich dagegen zu wehren muß man die Rechtmäßigkeit der Forderung überprüfen, das geht aber nur wenn man alle Unterlagen kennt (Bebauungsplan usw). Hier wäre ein Fachanwalt sinnvoll, der aber Geld kostet - natürlich auch dann, wenn er nach der Prüfung zum Schluß kommt, eine Klage sei zwecklos. Ob sich das bei 800 Euro lohnt?

Vielleicht hilft ja auch ein Blick in den Kaufvertrag, ob dort steht, das man das Objekt erschließungsbeitragsfrei gekauft hat. Eventuell kann man ja den Beitrag vom Verkäufer erstattet bekommen...



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#2
 Von 
Kissenschlacht
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 252x hilfreich)

Eine Straße ist endgültig hergestellt, wenn sie den Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung entspricht. In den meisten Satzungen steht u.a., dass die Herstellung voraussetzt, dass die Stadt Eigentümerin der Straßenflächen ist.
Außerdem muss die Straße dem Ausbauprogramm der Stadt entsprechen und zudem öffentlich, d.h. gewidmet worden sein.

Wenn die Wendeanlage "nach natürlicher Betrachtungsweise" Bestandteil der Straße ist und die Straße laut Ausbauprogramm der Stadt ohne diese Wendeanlage nicht fertig war, wird die Beitragspflicht vermutlich vor 2009 schon deswegen nicht entstanden sein, weil die Stadt nicht Eigentümerin dieser Flächen war und diese zudem nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet war.

Eine Chance sehe ich nur, wenn die Straße auch ohne die Wendeanlage fertiggestellt gewesen wäre. Dann müsste es aber ein Ausbauprogramm geben, dem dieses zu entnehmen wäre. Da das Ausbauprogramm gerne nur "formlos" vorliegt, was die Kontrolle nicht einfach macht, könnte auch ein Blick in den Bebauungsplan (sofern es den gibt), der ja in Satzungsform besteht, weiterhelfen. Wenn die Wendeanlage in diesem Plan nicht als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt ist, könnte das dafür sprechen, dass die Straße auch ohne Wendeanlage fertiggestellt war.

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