Hallo,
ich habe eine Frage zu folgendem fiktiven Sachverhalt:
Drei in 1981 gebaute Reihenhäuser (A, B und C) verfügen über vier gemeinsame Versorgungsleitungen (Frischwasser, Abwasser, Elektrizität und Telefon).
Zur dinglichen Sicherung der gemeinsamen Leitungsrechte verpflichteten sich die drei Erwerber in § 9 der Kaufverträge, zugunsten der in Betracht kommenden Nachbarn je eine Grunddienstbarkeit folgenden Inhalts zu bestellen: "Der jeweilige Eigentümer des im § 1 aufgeführten Grundstückes ist gegenüber den jeweiligen Eigentümern der beiden anderen Grundstücke verpflichtet, die auf seinem Einfamilienhaus-Grundstück verlegten gemeinsamen Versorgungsleitungen zu dulden und deren Mitbenutzung zu gestatten."
Wortlaut der Grunddienstbarkeit im Grundbuchblatt des Eigentümers A: "Grunddienstbarkeit bestehend in einem Versorgungsleitungsrecht. Zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks B und C unter Bezug auf die Bewilligung vom 31. Mai 1981 (§ 9 Abs. 3), eingetragen am 10. August 1981."
Der am weitesten von der Anliegerstraße entfernte Eigentümer C möchte sein Einfamilienhaus nun an das städtische Gasnetz anschließen lassen. Dazu müsste die Gasleitung in die Grundstücke der beiden Eigentümer A und B gelegt werden, Eigentümer C beruft sich dabei auf das im Grundbuch eingetragene Versorgungsleitungsrecht. Die Eigentümer A und B möchten das jedoch nicht und argumentieren, dass sich die Bewilligung der Grunddienstbarkeit nur auf die vier Versorgungsleitungen Frischwasser, Abwasser, Elektrizität und Telefon bezieht.
Frage: Müssen die Eigentümer A und B die Verlegung der Gasleitung in ihre Grundstücke dulden?
Im Voraus Dank für Eure Bemühungen.
Gruß
Barkmann