Fahrrrecht (Beschaffenheit Zuwegung) und GRZ

8. April 2021 Thema abonnieren
 Von 
tycriss
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Fahrrrecht (Beschaffenheit Zuwegung) und GRZ

Hallo,
wir sind Neubesitzer einer DHH auf einem Einfamilienhaus-Grundstück in einer Wohnsiedlung. Für Einfamilienhaus-Grundstücke gilt die GRZ von 0,35 und für Doppelhaus-Grundstücke 0,4.
Das Haus wurde, um dem BPlan zu entsprechen, ursprünglich als Einfamilienhaus mit 2 Wohneinheiten beantragt, genehmigt und anscheinend nachträglich geteilt.

Nun möchten wir einen Büroraum anbauen, erhielten jedoch vom Bauamt die Mitteilung, dass die Grundflächenzahl (GRZ) auf unserem Grundstück komplett ausgeschöpft sei.
Der Nachbar hat ein eingetragenes Fahrrecht zu seinem Carport. Laut Bauantrag ist die Zufahrt zum Nachbarn 2,5 m breit und verläuft 10m über unser Grundstück.
Ist das Fahrrecht auf unserem Grundstück als Zufahrt (Berechnung unabhängig vom Material) zu werten oder können wir die Pflasterung rückbauen und bspw. gegen Spurplatten oder Rasengitter tauschen und so die versiegelte Fläche reduzieren?

Sofern die Fläche als Zufahrt zu werten ist, könnten wir die Flächen als "unsere" Stellflächen angeben, um der Stellplatzverordnung gerecht zu werden?

Vielen Dank für eure Unterstützung
Tobias




1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
bugman
Status:
Schüler
(175 Beiträge, 37x hilfreich)

Hallo Tobias,

zuerst einmal wäre interessant, ob ihr ein real geteiltes Grundstück habt oder ein ideell geteiltes. Bei ersterem spielt nur eine Rolle, was sich auf eurem Grund befindet. Das heißt, ist der Weg auf eurem Grundstück, wird dieser auch auf die GRZ angerechnet. Egal ob ihr sie nutzt oder nur der Nachbar. Auch wird eine Entsigelung der gepflasterten Fläche und den Austausch gegen Rasengittersteine oder ähnliches euch nicht bringen. Für die GRZ ist relevant, dass dort ein Weg ist. Es könnte selbst nur aus Schotter bestehen. Hier können ihr Hofgarten aus das Wohlwollen der Behörde hoffen.
Bei einem ideel geteiltem Grundstück interessiert sich die Behörde nicht nur die einzelnen Grundstücksteile, Stunden nur die die Gesamtfläche. Und wenn der alles zugebaut hat und ihr deshalb nicht mehr bauen könnte, dann musst ihr das intern in eher WEG klären. Und da kann man dran nur hoffen, dass es eine Regelung in der Teilungserklärung gibt.

Und als Stellflächen kommt ihr denn Weg nur ansetzen, wenn er trotz parkens befahrbar bleibt.

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