Fehlerhafte Genehmigung nach §34 BauGB

6. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
ella1170
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 4x hilfreich)
Fehlerhafte Genehmigung nach §34 BauGB

Wenn in einer Stadt ein Bauwerk offensichtlich fehlerhaft nach §34 BauGB genehmigt wird, gibt es Handlungsmöglichkeiten des "einfachen" Bürgers?

Beispiel: Die Stadt genehmigt in einem §34er-Gebiet (also ein Gebiet ohne B-Plan) ein 7-geschossiges Gebäude, obwohl in der Umgebung das nächst höhere Gebäude 3 Geschosse hat. Das neue Gebäude fügt sich also bezüglich Höhe und Geschossigkeit ganz offensichtlich nicht ein. Was könnte dagegen unternommen werden?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von ella1170):
Wenn in einer Stadt ein Bauwerk offensichtlich fehlerhaft

Wenn es genehmigt ist, ist es nicht fehlerhaft.
Zitat (von ella1170):
Das neue Gebäude fügt sich also bezüglich Höhe und Geschossigkeit ganz offensichtlich nicht ein. Was könnte dagegen unternommen werden?

Nichts, denn bei Wohngebäuden sofern kein Bebauungsplan vorhanden ist, kann die Behörde auf § 34 Abs 3a Abweichungen genehmigen. Und da heute Wohnungsbau immer Vorrang hat, steht die Chance nicht gut.
Natürlich kann man persönliche Einschränkungen mit Einbringen, mit welchem Erfolg ist vom Einzelfall abhängig.

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#2
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Die Frage, ob sich das neue Gebäude wirklich einfügt oder zulässigerweise eine Ausnahme gemacht wurde, ist gerichtlich überprüfbar. Geeignete Rechtsbehelfe finden sich dementsprechend in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Daraus würde man gegen die anzugreifende Genehmigung (=Verwaltungsakt) in letzter Konsequenz die Anfechtungsklage bemühen. Um auf diesem Wege erfolgreich vorzugehen, ist unter anderem erforderlich, dass man auch als (nicht zwingend unmittelbarer) Nachbar in bestimmter Weise von der Genehmigung betroffen ist.

Im Übrigen wäre die Bedingung des Sicheinfügens wohl nicht drittschützend. Davon abgesehen könnte noch über die Bauaufsichtsbehörde vielleicht etwas erreicht werden.

Ein Neubau wäre vom Wortlaut des § 34 Abs. 3a BauGB nicht umfasst. Aber wer weiß; vllt baut jemand eine kleine Hütte und dann usw, also will ich da nicht streng sein^^

Nur meine spontane Einschätzung; stecke gerade nicht im Stoff.

-- Editiert von Droitteur am 06.06.2017 22:02

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
Und da heute Wohnungsbau immer Vorrang hat, steht die Chance nicht gut.


Wenn der Neubau eines 7-geschossigen Gebäudes in einem § 34 BauGB-Gebiet genehmigt wurde, in dessen Umgebung sich nur 3-geschossige Gebäude befinden, stehen die Chancen, die Baugenehmigung zu kippen sogar sehr gut.

Klagen können nach meiner Kenntnis aber nur Betroffene.

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