Wenn in einer Stadt ein Bauwerk offensichtlich fehlerhaft nach §34 BauGB
genehmigt wird, gibt es Handlungsmöglichkeiten des "einfachen" Bürgers?
Beispiel: Die Stadt genehmigt in einem §34er-Gebiet (also ein Gebiet ohne B-Plan) ein 7-geschossiges Gebäude, obwohl in der Umgebung das nächst höhere Gebäude 3 Geschosse hat. Das neue Gebäude fügt sich also bezüglich Höhe und Geschossigkeit ganz offensichtlich nicht ein. Was könnte dagegen unternommen werden?
Fehlerhafte Genehmigung nach §34 BauGB
Verbaut?
Verbaut?
ZitatWenn in einer Stadt ein Bauwerk offensichtlich fehlerhaft :
Wenn es genehmigt ist, ist es nicht fehlerhaft.
ZitatDas neue Gebäude fügt sich also bezüglich Höhe und Geschossigkeit ganz offensichtlich nicht ein. Was könnte dagegen unternommen werden? :
Nichts, denn bei Wohngebäuden sofern kein Bebauungsplan vorhanden ist, kann die Behörde auf § 34 Abs 3a Abweichungen genehmigen. Und da heute Wohnungsbau immer Vorrang hat, steht die Chance nicht gut.
Natürlich kann man persönliche Einschränkungen mit Einbringen, mit welchem Erfolg ist vom Einzelfall abhängig.
Die Frage, ob sich das neue Gebäude wirklich einfügt oder zulässigerweise eine Ausnahme gemacht wurde, ist gerichtlich überprüfbar. Geeignete Rechtsbehelfe finden sich dementsprechend in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Daraus würde man gegen die anzugreifende Genehmigung (=Verwaltungsakt) in letzter Konsequenz die Anfechtungsklage bemühen. Um auf diesem Wege erfolgreich vorzugehen, ist unter anderem erforderlich, dass man auch als (nicht zwingend unmittelbarer) Nachbar in bestimmter Weise von der Genehmigung betroffen ist.
Im Übrigen wäre die Bedingung des Sicheinfügens wohl nicht drittschützend. Davon abgesehen könnte noch über die Bauaufsichtsbehörde vielleicht etwas erreicht werden.
Ein Neubau wäre vom Wortlaut des § 34 Abs. 3a BauGB
nicht umfasst. Aber wer weiß; vllt baut jemand eine kleine Hütte und dann usw, also will ich da nicht streng sein^^
Nur meine spontane Einschätzung; stecke gerade nicht im Stoff.
-- Editiert von Droitteur am 06.06.2017 22:02
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Zitat:Und da heute Wohnungsbau immer Vorrang hat, steht die Chance nicht gut.
Wenn der Neubau eines 7-geschossigen Gebäudes in einem § 34 BauGB-Gebiet genehmigt wurde, in dessen Umgebung sich nur 3-geschossige Gebäude befinden, stehen die Chancen, die Baugenehmigung zu kippen sogar sehr gut.
Klagen können nach meiner Kenntnis aber nur Betroffene.
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