Einfamilienhaus, Kinderzimmer wurde frei, Vermietung als Monteur- oder Ferienzimmer für Gelegenheitsgäste bei Booking und AirBNB. Gemeinschaftliche Nutzung des Badezimmers
Bauordnungsrechtliche Frage:
Muss der Vermieter dieses Ferienzimmers im Einfamilienhaus trotzdem einen Nutzungsänderungsantrag bei der Stadt stellen?
Es ist ja sein Eigentum und stellt eine Vermögensverwaltung dar
Ferienzimmer für 1 Person im Einfamilienhaus
Verbaut?
Verbaut?



ZitatBooking und AirBNB. :
Zuerst bei der Kommune erkundigen, ob eine Vermietung an o.gen. überhaupt erlaubt ist.
Bei Wohnraummangel kann die Vermietung verboten oder eingeschränkt sein.
ZitatGemeinschaftliche Nutzung des Badezimmers :
das sollte man sch nochmal überlegen
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ZitatMuss der Vermieter dieses Ferienzimmers im Einfamilienhaus trotzdem einen Nutzungsänderungsantrag bei der Stadt stellen? :
Das könnte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen etc. liest, denn da pflegen aufklärende Details drin zu stehen.
Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, denn erst mit Kenntnis dieser Fakten können wir zielführend zu Bedeutung und Auslegung diskutieren.
ZitatEs ist ja sein Eigentum und stellt eine Vermögensverwaltung dar :
Und dennoch können gewerbsmäßige Nutzungen untersagt sein.
ZitatVermietung als Monteur- oder Ferienzimmer für Gelegenheitsgäste bei Booking und AirBNB :
Da dürfte dann das Thema Brandschutz - insbesondere 2. Fluchtweg - durchaus ein Thema sein.
Ich habe die Frage nicht wirklich verstanden.
Das Kinderzimmer soll, ohne dass irgendwelche baulichen Veränderungen vorgesehen sind, nun durch fremde Personen genutzt werden?
(Komische Idee.)
In dem Fall würde ich keine Nutzungsänderung im Sinne der jeweiligen Landesbauordnung sehen.
Doch, de Bakel, so einen Fall gibt es tatsächlich
Diese Familie vermietet ein freies Zimmer im Einfamilienhaus als Gästezimmer. Im Internet unter
Air BNB oder Booking zu finden.
Normalerweise könnte das als gewerbliche Nutzung eines Zimmers zählen und gewerbliche Nutzungen im Wohngebiet sind Baugenehmigungspflichtig / bzw Nutzungsänderungsantrag notwendig
Daher meine Frage. Ob man das so machen kann (würde mich ggfs. auch mal interessieren)
Doch, de Bakel, so einen Fall gibt es tatsächlich
Diese Familie vermietet ein freies Zimmer im Einfamilienhaus als Gästezimmer. Im Internet unter
Air BNB oder Booking zu finden.
Normalerweise könnte das als gewerbliche Nutzung eines Zimmers zählen und gewerbliche Nutzungen im Wohngebiet sind Baugenehmigungspflichtig / bzw Nutzungsänderungsantrag notwendig
Daher meine Frage. Ob man das so machen kann (würde mich ggfs. auch mal interessieren)
Und? Hat diese Familie bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf Nutzungsänderung gestellt?Zitatso einen Fall gibt es tatsächlich :
Und musste sie vorher ---dafür--- ein Gewerbe anmelden?
Und macht sie nun eine Steuererklärung für ihr Gewerbe?
Man frage bei der zuständigen Baubehörde.ZitatOb man das so machen kann :
Es gibt tatsächlich solche Fälle:
Ein Eigentümer bietet Gelegenheitsgästen ---Couchsurfing--- an. Meist für 3-5 Tage.
Der hat weder ein Gewerbe angemeldet noch eine Nutzungsänderung für sein Wohnzimmer oder Kinderzimmer beim Bauamt beantragt.
ZitatDer hat weder ein Gewerbe angemeldet noch eine Nutzungsänderung für sein Wohnzimmer oder Kinderzimmer beim Bauamt beantragt. :
Mein Nachbar parkt immer im Halteverbot.
Ist das Halteverbot damit auch für mich aufgehoben?
Halte du gern, wo du magst...
...ob das @Fitta in ihrem Ort auch so machen könnte wie der von ihr geschilderte tatsächliche Fall.ZitatMan frage bei der zuständigen Baubehörde. :
Die Nutzung eines bisherigen Wohnraums als Ferienwohnung/Ferienzimmer ist eine Nutzungsänderung, für die es die entsprechende Genehmigung braucht.
Eine nicht nur kurzfristige Untervermietung eines einzelnen Zimmers inkl. Badezimmer- und Küchen-Nutzung ist zulässig und ist auch keine Nutzungsänderung.
Allerdings hat man dann einen Mieter im Haus, der den vollen Schutz der einschlägigen mietrechtlichen Gesetzesvorschriften genießt.
Das sollte man sich also doch vorher genau überlegen.
ZitatDie Nutzung eines bisherigen Wohnraums als Ferienwohnung/Ferienzimmer ist eine Nutzungsänderung, für die es die entsprechende Genehmigung braucht. :
Eine nicht nur kurzfristige Untervermietung eines einzelnen Zimmers inkl. Badezimmer- und Küchen-Nutzung ist zulässig und ist auch keine Nutzungsänderung.
In zwei Absätzen gegensätzliche Antworten zu geben, ist schon eine Kunst.
Zwei Anwälte = mindestens 3 Antworten.
ZitatIn zwei Absätzen gegensätzliche Antworten zu geben, ist schon eine Kunst. :
Nur hat eh1960 das ja nicht gemacht ...
Inzwischen habe ich eine Info von der Stadt bekommen - ist aber alles nicht so einfach
Es gibt wohl 4 Themen
Gewerberechtliche Einordnung
Baurechtliche Einordnung
Steuerrechtliche Einordnung
Und - in manchen Städten - heißt es Zweckentfremdung von Wohnraum - damit soll vermieden werden dass in Gegenden mit angespanntem Wohnungsmarkt gemacht wird. Eigentümer geben den Wohnraum an Feriengäste weil das lukrativer ist und Menschen die Wohnungen suchen bleiben außen vor
Aber meine Ursprungsfrage war ja das Baurecht und das finde ich nach wie vor unklar.
Einfamilienwohnhaus :
Könnte man als reine Vermögensverwaltungen einordnen, Steuern bezahlen, das Einfamilienhaus wird ja als Ganzes nicht entfremdet
Aber muss man für EIN Zimmer trotzdem den Nutzungsänderungsantrag stellen
Wir kennen die Bestimmungen für deine Stadt nicht.ZitatAber meine Ursprungsfrage war ja das Baurecht und das finde ich nach wie vor unklar. :
Bekanntermaßen ist Deutschland ein sprichwörtlicher Flickenteppich aus Zuständigkeiten, Länder-/Landkreis-und ortsbezogenen Gesetzen, Bestimmungen, Vorschriften und Ausnahmeregelungen.
Aber was hindert dich, bei deiner zuständigen Behörde (für Baurecht) eine entsprechende Anfrage zu stellen?
Man wird dir antworten. Danach kannst du weiter agieren.
Vielleicht hast du *falsch* gefragt?
Das beantwortet dir uU deine dafür zuständige Behörde/Abteilung.ZitatAber muss man für EIN Zimmer trotzdem den Nutzungsänderungsantrag stellen :
Was willst du mit Themen? Dir gehts um Baurecht...sagst du.ZitatEs gibt wohl 4 Themen :
Und gilt das auch in deiner Stadt?ZitatUnd - in manchen Städten - heißt es Zweckentfremdung von Wohnraum - damit soll vermieden werden dass in Gegenden mit angespanntem Wohnungsmarkt gemacht wird. :
Es gilt ganz sicher nicht für EFH-Eigentümer, die drin wohnen bleiben und *1Zimmer zuviel* haben.
Diese Eigentümer werden nicht verdrängt durch ztw. Monteure oder airbnb-Gäste.
Und Menschen, die Wohnungen suchen, bleiben auch nicht außen vor, denn die suchen kein EFH mit 1 möbl. Zimmer.
ZitatKönnte man als reine Vermögensverwaltungen einordnen, Steuern bezahlen, das Einfamilienhaus wird ja als Ganzes nicht entfremdet :
Klar kann man das - relevanter ist aber was die Behörden meinen, wollen und machen.
ZitatAber muss man für EIN Zimmer trotzdem den Nutzungsänderungsantrag stellen :
Nutzungsänderungsantrag stellt man, wenn sich die Nutzung ändert und es nach den Bestimmungen die für das jeweilige Grundstück gelten erforderlich ist.
Wenn nun statt eigengenutztem Wohnraum in den Räumlichkeiten eine mindestens gewerbsmäßige, kurzfristige Vermietung erfolgt, liegt kein eigengenutzter Wohnraum mehr vor - also hat sich die Nutzung geändert.
Vielen Dank für Eure Antworten an ALLE , vor allem auch an Harry v Sell ! Hilfreich wie immer, Harry danke.
ZitatInzwischen habe ich eine Info von der Stadt bekommen - ist aber alles nicht so einfach :
ZitatAber muss man für EIN Zimmer trotzdem den Nutzungsänderungsantrag stellen :
Es wundert mich ein bisschen, dass die Stadt dir diese Frage nicht beantworten konnte.
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