Ferienzimmer für 1 Person im Einfamilienhaus

26. Dezember 2024 Thema abonnieren
 Von 
Fitta
Status:
Beginner
(122 Beiträge, 7x hilfreich)
Ferienzimmer für 1 Person im Einfamilienhaus

Einfamilienhaus, Kinderzimmer wurde frei, Vermietung als Monteur- oder Ferienzimmer für Gelegenheitsgäste bei Booking und AirBNB. Gemeinschaftliche Nutzung des Badezimmers

Bauordnungsrechtliche Frage:
Muss der Vermieter dieses Ferienzimmers im Einfamilienhaus trotzdem einen Nutzungsänderungsantrag bei der Stadt stellen?
Es ist ja sein Eigentum und stellt eine Vermögensverwaltung dar

Verbaut?

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4055 Beiträge, 654x hilfreich)

Zitat (von Fitta):
Booking und AirBNB.

Zuerst bei der Kommune erkundigen, ob eine Vermietung an o.gen. überhaupt erlaubt ist.
Bei Wohnraummangel kann die Vermietung verboten oder eingeschränkt sein.

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9150 Beiträge, 1937x hilfreich)

Zitat (von Fitta):
Gemeinschaftliche Nutzung des Badezimmers


das sollte man sch nochmal überlegen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41046x hilfreich)

Zitat (von Fitta):
Muss der Vermieter dieses Ferienzimmers im Einfamilienhaus trotzdem einen Nutzungsänderungsantrag bei der Stadt stellen?

Das könnte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen etc. liest, denn da pflegen aufklärende Details drin zu stehen.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, denn erst mit Kenntnis dieser Fakten können wir zielführend zu Bedeutung und Auslegung diskutieren.



Zitat (von Fitta):
Es ist ja sein Eigentum und stellt eine Vermögensverwaltung dar

Und dennoch können gewerbsmäßige Nutzungen untersagt sein.



Zitat (von Fitta):
Vermietung als Monteur- oder Ferienzimmer für Gelegenheitsgäste bei Booking und AirBNB

Da dürfte dann das Thema Brandschutz - insbesondere 2. Fluchtweg - durchaus ein Thema sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2311 Beiträge, 511x hilfreich)

Ich habe die Frage nicht wirklich verstanden.
Das Kinderzimmer soll, ohne dass irgendwelche baulichen Veränderungen vorgesehen sind, nun durch fremde Personen genutzt werden?

(Komische Idee.)

In dem Fall würde ich keine Nutzungsänderung im Sinne der jeweiligen Landesbauordnung sehen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Fitta
Status:
Beginner
(122 Beiträge, 7x hilfreich)

Doch, de Bakel, so einen Fall gibt es tatsächlich

Diese Familie vermietet ein freies Zimmer im Einfamilienhaus als Gästezimmer. Im Internet unter
Air BNB oder Booking zu finden.
Normalerweise könnte das als gewerbliche Nutzung eines Zimmers zählen und gewerbliche Nutzungen im Wohngebiet sind Baugenehmigungspflichtig / bzw Nutzungsänderungsantrag notwendig

Daher meine Frage. Ob man das so machen kann (würde mich ggfs. auch mal interessieren)

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#6
 Von 
Fitta
Status:
Beginner
(122 Beiträge, 7x hilfreich)

Doch, de Bakel, so einen Fall gibt es tatsächlich

Diese Familie vermietet ein freies Zimmer im Einfamilienhaus als Gästezimmer. Im Internet unter
Air BNB oder Booking zu finden.
Normalerweise könnte das als gewerbliche Nutzung eines Zimmers zählen und gewerbliche Nutzungen im Wohngebiet sind Baugenehmigungspflichtig / bzw Nutzungsänderungsantrag notwendig

Daher meine Frage. Ob man das so machen kann (würde mich ggfs. auch mal interessieren)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37675 Beiträge, 6293x hilfreich)

Zitat (von Fitta):
so einen Fall gibt es tatsächlich
Und? Hat diese Familie bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf Nutzungsänderung gestellt?
Und musste sie vorher ---dafür--- ein Gewerbe anmelden?
Und macht sie nun eine Steuererklärung für ihr Gewerbe?

Zitat (von Fitta):
Ob man das so machen kann
Man frage bei der zuständigen Baubehörde.

Es gibt tatsächlich solche Fälle:
Ein Eigentümer bietet Gelegenheitsgästen ---Couchsurfing--- an. Meist für 3-5 Tage.
Der hat weder ein Gewerbe angemeldet noch eine Nutzungsänderung für sein Wohnzimmer oder Kinderzimmer beim Bauamt beantragt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41046x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Der hat weder ein Gewerbe angemeldet noch eine Nutzungsänderung für sein Wohnzimmer oder Kinderzimmer beim Bauamt beantragt.

Mein Nachbar parkt immer im Halteverbot.
Ist das Halteverbot damit auch für mich aufgehoben?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37675 Beiträge, 6293x hilfreich)

Halte du gern, wo du magst...

Zitat (von Anami):
Man frage bei der zuständigen Baubehörde.
...ob das @Fitta in ihrem Ort auch so machen könnte wie der von ihr geschilderte tatsächliche Fall.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6971 Beiträge, 1604x hilfreich)

Die Nutzung eines bisherigen Wohnraums als Ferienwohnung/Ferienzimmer ist eine Nutzungsänderung, für die es die entsprechende Genehmigung braucht.
Eine nicht nur kurzfristige Untervermietung eines einzelnen Zimmers inkl. Badezimmer- und Küchen-Nutzung ist zulässig und ist auch keine Nutzungsänderung.

Allerdings hat man dann einen Mieter im Haus, der den vollen Schutz der einschlägigen mietrechtlichen Gesetzesvorschriften genießt.

Das sollte man sich also doch vorher genau überlegen.

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#11
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2311 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Die Nutzung eines bisherigen Wohnraums als Ferienwohnung/Ferienzimmer ist eine Nutzungsänderung, für die es die entsprechende Genehmigung braucht.
Eine nicht nur kurzfristige Untervermietung eines einzelnen Zimmers inkl. Badezimmer- und Küchen-Nutzung ist zulässig und ist auch keine Nutzungsänderung.

In zwei Absätzen gegensätzliche Antworten zu geben, ist schon eine Kunst.
Zwei Anwälte = mindestens 3 Antworten.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41046x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
In zwei Absätzen gegensätzliche Antworten zu geben, ist schon eine Kunst.

Nur hat eh1960 das ja nicht gemacht ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Fitta
Status:
Beginner
(122 Beiträge, 7x hilfreich)

Inzwischen habe ich eine Info von der Stadt bekommen - ist aber alles nicht so einfach

Es gibt wohl 4 Themen

Gewerberechtliche Einordnung

Baurechtliche Einordnung

Steuerrechtliche Einordnung

Und - in manchen Städten - heißt es Zweckentfremdung von Wohnraum - damit soll vermieden werden dass in Gegenden mit angespanntem Wohnungsmarkt gemacht wird. Eigentümer geben den Wohnraum an Feriengäste weil das lukrativer ist und Menschen die Wohnungen suchen bleiben außen vor

Aber meine Ursprungsfrage war ja das Baurecht und das finde ich nach wie vor unklar.
Einfamilienwohnhaus :
Könnte man als reine Vermögensverwaltungen einordnen, Steuern bezahlen, das Einfamilienhaus wird ja als Ganzes nicht entfremdet
Aber muss man für EIN Zimmer trotzdem den Nutzungsänderungsantrag stellen

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37675 Beiträge, 6293x hilfreich)

Zitat (von Fitta):
Aber meine Ursprungsfrage war ja das Baurecht und das finde ich nach wie vor unklar.
Wir kennen die Bestimmungen für deine Stadt nicht.
Bekanntermaßen ist Deutschland ein sprichwörtlicher Flickenteppich aus Zuständigkeiten, Länder-/Landkreis-und ortsbezogenen Gesetzen, Bestimmungen, Vorschriften und Ausnahmeregelungen.
Aber was hindert dich, bei deiner zuständigen Behörde (für Baurecht) eine entsprechende Anfrage zu stellen?
Man wird dir antworten. Danach kannst du weiter agieren.
Vielleicht hast du *falsch* gefragt?

Zitat (von Fitta):
Aber muss man für EIN Zimmer trotzdem den Nutzungsänderungsantrag stellen
Das beantwortet dir uU deine dafür zuständige Behörde/Abteilung.
Zitat (von Fitta):
Es gibt wohl 4 Themen
Was willst du mit Themen? Dir gehts um Baurecht...sagst du.

Zitat (von Fitta):
Und - in manchen Städten - heißt es Zweckentfremdung von Wohnraum - damit soll vermieden werden dass in Gegenden mit angespanntem Wohnungsmarkt gemacht wird.
Und gilt das auch in deiner Stadt?
Es gilt ganz sicher nicht für EFH-Eigentümer, die drin wohnen bleiben und *1Zimmer zuviel* haben.
Diese Eigentümer werden nicht verdrängt durch ztw. Monteure oder airbnb-Gäste.
Und Menschen, die Wohnungen suchen, bleiben auch nicht außen vor, denn die suchen kein EFH mit 1 möbl. Zimmer.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41046x hilfreich)

Zitat (von Fitta):
Könnte man als reine Vermögensverwaltungen einordnen, Steuern bezahlen, das Einfamilienhaus wird ja als Ganzes nicht entfremdet

Klar kann man das - relevanter ist aber was die Behörden meinen, wollen und machen.



Zitat (von Fitta):
Aber muss man für EIN Zimmer trotzdem den Nutzungsänderungsantrag stellen

Nutzungsänderungsantrag stellt man, wenn sich die Nutzung ändert und es nach den Bestimmungen die für das jeweilige Grundstück gelten erforderlich ist.
Wenn nun statt eigengenutztem Wohnraum in den Räumlichkeiten eine mindestens gewerbsmäßige, kurzfristige Vermietung erfolgt, liegt kein eigengenutzter Wohnraum mehr vor - also hat sich die Nutzung geändert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Fitta
Status:
Beginner
(122 Beiträge, 7x hilfreich)

Vielen Dank für Eure Antworten an ALLE , vor allem auch an Harry v Sell ! Hilfreich wie immer, Harry danke.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1895 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von Fitta):
Inzwischen habe ich eine Info von der Stadt bekommen - ist aber alles nicht so einfach


Zitat (von Fitta):
Aber muss man für EIN Zimmer trotzdem den Nutzungsänderungsantrag stellen


Es wundert mich ein bisschen, dass die Stadt dir diese Frage nicht beantworten konnte.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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