Filter b. Grundstückskauf wesentlicher Bestandteil

13. April 2011 Thema abonnieren
 Von 
michaelkohlhoff
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Filter b. Grundstückskauf wesentlicher Bestandteil

Hallo zusammen,

mal angenommen man kauft ein Grundstück mit einem im Expose beworbenen Fischteich. Kann die Filteranlage Grundstücksbestandteil gemäß §946BGB sein? Der Verkäufer verlängt im nachhinein ohne vorherige Absprache die Herausgabe des Teichfilters, womit der Käufer nicht einverstanden ist. Nach Meinung des Käufers ist der Teichfilter Grundstücksbestandteil da er zu dem angepriesenen Fischteich gehört und dieser ohne den Filter nur noch ein Tümpel wäre.

Was meint Ihr dazu?
Michael

Verbaut?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1537x hilfreich)

In diesem Fall dürfte es weniger auf das Expose, sondern mehr auf den genauen Text des Kaufvertrages ankommen.

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>In diesem Fall dürfte es weniger auf das Expose, sondern mehr auf den genauen Text des Kaufvertrages ankommen.
<hr size=1 noshade>



Wenn da nichts geregelt sein sollte:

Der Teich ist als wesentlicher Bestandteil mitverkauft.

Der Filter ist Zubehör, § 97 BGB .

"Im Zweifel" (d.h. steht etwas anderes im KV?) gilt das als mitverkauft, § 926 I 2 BGB .

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