Hallo zusammen,
mal angenommen man kauft ein Grundstück mit einem im Expose beworbenen Fischteich. Kann die Filteranlage Grundstücksbestandteil gemäß §946BGB sein? Der Verkäufer verlängt im nachhinein ohne vorherige Absprache die Herausgabe des Teichfilters, womit der Käufer nicht einverstanden ist. Nach Meinung des Käufers ist der Teichfilter Grundstücksbestandteil da er zu dem angepriesenen Fischteich gehört und dieser ohne den Filter nur noch ein Tümpel wäre.
Was meint Ihr dazu?
Michael
Filter b. Grundstückskauf wesentlicher Bestandteil
13. April 2011
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Frage vom 13. April 2011 | 09:21
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Filter b. Grundstückskauf wesentlicher Bestandteil
Verbaut?
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#1
Antwort vom 13. April 2011 | 11:30
Von
Status: Lehrling (1980 Beiträge, 1537x hilfreich)
In diesem Fall dürfte es weniger auf das Expose, sondern mehr auf den genauen Text des Kaufvertrages ankommen.
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#2
Antwort vom 13. April 2011 | 11:46
Von
Status: Senior-Partner (6927 Beiträge, 2505x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>In diesem Fall dürfte es weniger auf das Expose, sondern mehr auf den genauen Text des Kaufvertrages ankommen.
<hr size=1 noshade>
Wenn da nichts geregelt sein sollte:
Der Teich ist als wesentlicher Bestandteil mitverkauft.
Der Filter ist Zubehör, § 97 BGB .
"Im Zweifel" (d.h. steht etwas anderes im KV?) gilt das als mitverkauft, § 926 I 2 BGB .
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