Formvorschriften Protokoll Eigentümerversammlung

1. Februar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Spüli
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)
Formvorschriften Protokoll Eigentümerversammlung

Hallo,
gibt es Formvorschriften für das Protokoll einer Eigentümerversammlung ?
Ich habe mir vorgestellt, dass

a) der Grund der Versammlung
b) der Ort und das Datum der Zusammenkunft
c) die Beteiligten (alle Parteien wollen kommen)
d) die getroffenen Entscheidungen
e) die Unterschriften aller auf diesem Protokoll, das während der Versammlung parallel erstellt werden soll

ausreichen.
Stimmt das so ?
Oder lauern irgendwo Fallen ?

Danke

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Grundsätzlich muss gar kein Protokoll erstellt werden. Aber ich habe gehört, seit 1.1.6 ist der Verwalter verpflichtet, eine Liste aller jemals getroffenen Beschlüsse zu führen.
Das Protokoll erstellt im Normalfall der Verwalter (=Versammlungsleiter).
Grundsätzlich sollte am Anfang eine Liste zur Unterschrift herumgegeben werden, damit ordnungsgemäß festgestellt werden kann, ob die Versammlung beschlussfähig ist (oft nach Anteilen, nach Wohnungen eher selten). Diese Liste nimmt der Verwalter zu den Unterlagen, versendet er aber nicht mit. Jeder Eigentümer hat 1 Stimme. Auch wenn er mehrere Wohnungen hat, nur 1 Stimme (es sei denn in der Teilungserklärung steht etwas anderes. Wenn man eine schriftliche Vollmacht von einem anderen Eigentümer vorlegt (sollte mit der Einladung verschickt werden), ist mit i.V. zu unterschreiben (Vollmacht wieder zu den Verwalter-Unterlagen)
Inhalt Protokoll:
- Wer versammelt sich wo:
- Beginn
- Feststellung, dass frist- und ordnungsgemäß eingeladen wurde.
- Feststellung, dass die Versammlung mit x-Anteilen anwesend beschlussfähig ist.
TOP und Beschluss dazu.

Nur Dinge, die vorher auf der TOP standen können beschlossen werden.
Alles andere ist zwar möglich, wäre aber vor Gericht anfechtbar.
Aufpassen, dass ihr die Beschlüsse überhaupt fassen dürft.

Das Protokoll wird überlicherweise vom Verwalter, vom Beiratsvorsitzenden und 1 Eigentümer (zweites Beiratsmitglied evtl.)unterschrieben und nach der Versammlung an alle Eigentümer verschickt.
Das sollte möglichst zeitnah passieren (evtl. vorher Frist im Verwaltervertrag vereinbaren.
Anfechtungsfrist von Beschlüssen endet 4 Wochen nach der Versammlung (!!!nicht nach Erhalt des Protokolls).

Wieviele Eigentümer seid ihr? Habt ihr einen Verwalter, einen Beirat?
Ist das eine "neue" Gemeinschaft oder schon eine "alte" und nur du bist neu?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Spüli
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Erst einmal vielen Dank für die Antwort.
Wir sind eine Reihenhauszeile mit 5 Parteien. Wir haben bisher noch nie eine Eigentümerversammlung in der Art gehabt - es gibt auch keinen Verwalter oder irgendeine Satzung oder Rücklagen.
Jetzt liegt die Sanierung unserer gemeinsam betriebenen Abwasserleitung, die in der Zuwegung zu den Häusern liegt (jeder hat 1/5 Miteigentumsanteil) an.
Wir haben im Vorfeld Angebote eingeholt - die Abwasserleitung ist dauernd verstopft. Um hier nicht weiterhin in Unsicherheit zu leben und unnötig Geld in Spülwagen zu investieren wollen wir sanieren. Wir sind aber leider nicht alle - die Mehrheit will aber.
Nun wollen wir zumindest mit dem mündlichen Geplänkel aufhören und endlich anfangen etwas schriftlich festzuhalten.
Habt Ihr noch Tipps ?


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#3
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Ich weiß nicht ob es auch für Reihenhäuser zutrifft, aber Wohnungseingetümergemeinschaften sind gesetztlich verpflichtet, einen Verwalter (kann auch ein Eigentümer sein) zu haben und eine Instandsetzungsrücklage zu bilden.
Da ihr Gemeinschaftseigentum habt (Zuwegung) kann es durchaus sein, dass ihr auch dieser Pflicht unterliegt und sollte erst einmal dieser Formalie genügen, denn es wird problematisch, wenn dort geklagt wird. Ihr müßt einen Beschluss fassen und dieser ist dann beklagtbar. Um einen Beschluss zu fassen, braucht ihr eine vernünftige Sitzung. Ich würde mich also erst einmal mit den normalen Paragrafen des WEG (ist oft im BGB mit eingebunden, einfach mal in Buchhandlung stöbern) auseinandersetzen.
Solange alles klappt, stört niemanden, wenn es formal nicht richtig abläuft. Aber sobald etwas schief läuft, wird es schwierig.
Zu diesen Punkten findest du zuhauf Fälle in diesem Forum.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Wenn ich das richtig verstanden habe, dann steht jedes Haus im Alleineigentum des jeweiligen Besitzers.

Nur für die Zuwegung gehört jedem Hausbesitzer zu 1/5. Dann fällt das nicht unter das WEG, da es sich bei der Zuwegung nicht um eine Wohnung handelt.

Es gelten dann keine Formvorschriften für das Protokoll und ein Verwalter ist auch nicht erforderlich.

Dennoch muss man mit den Abstimmungen vorsichtig sein, da dann ebenfalls nicht das WEG gilt. Es gelten dann die Vorschriften über Bruchteilsgemeinschaften entsprechend §§ 741 ff. BGB .

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Spüli
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja, jedes Haus steht im Alleineigentum.
Wenn wir eine Bruchteilsgemeinschaft entsprechend §§ 741 ff BGB bilden was gelten denn da für Mehrheitsverhältnisse, wenn etwas (unsere Abwasserleitung) saniert werden soll ?

Vielen Dank für Eure (Ihre) Tipps

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