Frage zu §2 Absatz 3 Satz 4 VOB/B

9. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
Laudris
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zu §2 Absatz 3 Satz 4 VOB/B

Guten Tag zusammen,

ich arbeite mich gerade durch das Vergabe- und Vertragsrecht.

Bei dem folgenden Satz aus der VOB/B überlege ich nach einem praktischen Beispiel, damit ich den Sinn des Satzes verstehe. Mir fällt aber nichts ein und ich komme nicht hinter den Sinn des Satzes. Kann mir jemand ein Beispiel nennen, das mir hilft den Satz zu verstehen?

Vielen Dank bereits jetzt für die Hilfe!!

Es geht um folgenden Satz:
§2 Absatz 3 Satz 4 VOB/B

"Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden."

In dem Satz verwirrt mich die Kombination von Einheitspreis und Pauschalsumme. Die Vertragsart des Einheitspreises und Pauschalpreisvertrag sind doch zwei völlig verschiedene Dinge...

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8 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5624x hilfreich)

Die Betonung liegt hier auf:

Zitat (von Laudris):
... (noch) andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist,
...dann kann...

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#2
 Von 
Laudris
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung

Mir erschließt sich der gesamte Sinn des Satzes nicht.

Bei was für einem ganz konkreten Bespielfall ist eine Anwendung dieses Satzes denn sinnvoll? Da muss der Vertrag doch auch irgend eine Mischung aus Einheitspreisvertrag und Pauschalpreisvertrag sein?

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von Laudris):
Bei was für einem ganz konkreten Bespielfall
Das Beispiel solltest du kennen--- oder warum beschäftigst du dich mit diesem §?

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#4
 Von 
Laudris
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Leider kenne ich kein Beispiel.

Ich bin Student und möchte auf dem Gebiet meine Kompetenzen ausbauen

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#5
 Von 
guest-12330.12.2019 09:33:43
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 82x hilfreich)

Zitat (von Laudris):
In dem Satz verwirrt mich die Kombination von Einheitspreis und Pauschalsumme. Die Vertragsart des Einheitspreises und Pauschalpreisvertrag sind doch zwei völlig verschiedene Dinge...


Ich nehme an du meinst Einheitspreisvertrag und der Pauschaleinheitspreisvertrag. Diese unterscheiden sich nicht. Gegenstand eines Pauschaleinheitspreisvertrags ist in der Regel nicht die schlüsselfertige Erstellung eines Bauwerks, sondern ein einzelnes Gewerk.
Anders als beim Globalpauschalpreisvertrag. Dessen Gegenstand ist in der Regel die schlüsselfertige Erstellung eines Bauwerks.

Pauschaleinheitspreisvertrag

Der Auftragnehmer schuldet nur die Baubeschreibung gem. LV. Auch wenn ein Pauschaleinheitspreisvertrag vereinbart wird. Jede wegfallende LV-Position, jede vom Auftraggeber angeordnete Leistungsänderung oder jede für die Bauausführung geforderte Zusatzleistung oder angeordnete Stundenlohnarbeit führt zu einer Änderung des Pauschalpreises.

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#6
 Von 
Laudris
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Also zu einer Anwendung dieses Satzes kann es eigentlich nur bei einer angeordneten Leistungsänderung durch den Auftraggeber kommen, oder? Ein konkretes Beispiel würde mir sehr helfen.

Denn ich mache mal folgendes Beispiel, bei welchem die Anwendung keinen Sinn ergibt:

"Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung..."
Auftragnehmer A ist beim Bau eines Großprojektes im Rahmen eines Einheitspreisverfahrens dafür zuständig die Betondecken einzuziehen. Es wurde einer Preisgleitklausel angehängt, dass der Einheitspreis entsprechend über die Bauzeit steigenden Tariflöhnen ebenso steigt.
"...andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist,..."
Auftragnehmer B soll im Rahmen eines Pauschalpreisvertrages auf der Betondecke eine Fußbodenheizung verlegen.
"...so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden."
Die Tariflöhne für Auftragnehmer A steigen, für Auftragnehmer B ändert sich aber nichts. A kann einen höheren Einheitspreis dank der Preisgleitklausel verlangen. Nun darf die Pauschalsumme für B erhöht werden.
Aber das ergibt doch keinen Sinn... Die Fußbodenheizung wird doch nicht teurer, wenn die Betondecke teurer wird.

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#7
 Von 
guest-12330.12.2019 09:33:43
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 82x hilfreich)

Zitat (von Laudris):
Also zu einer Anwendung dieses Satzes kann es eigentlich nur bei einer angeordneten Leistungsänderung durch den Auftraggeber kommen, oder?


Nein nicht nur durch Änderungen des Auftraggebers.

Bei B darf sich die Pauschalsumme durch steigende Lohnkosten nicht verändern wenn es nicht vereinbart wurde.

Es können weitere Änderungen eintrete ......

Beispiel: Auftragnehmer A hat die Betondecke laut LV in C 20/25 d= 18 cm zu erstellen. Diese kann nicht wie in der Baubeschreibung d= 18cm ausgeführt werden sondern muss gem. Statik d=20 cm sein. Gleichzeitig erhöhen sich die Lohnkosten. Das Lohnkostenrisiko hat A durch die Preisgleitklausel für sich ausgeschlossen.

Bei B sieht es nun durch die Änderungen so aus:

Es ergeben sich Differenzen in der Aufbauhöhe. Für die Fußbodenheizung des Auftragnehmers B erhöht sich die Aufbauhöhe statt 92 mm auf 112 mm. Es muss evtl. auf ein anderes System zurückgegriffen bzw. ein Ausgleich erfolgen. Laut Vertrag schuldet er den Einbau einer Fußbodenheizung wie in der Baubeschreibung bzw. unter den POS beschrieben. Für diese Leistung wurde eine Pauschalsumme vereinbart.

Da in diesem Fall der Inhalt des Leistungsverzeichnisses maßgebend für die Abgrenzung zwischen Vertragsleistungen und Nachtragsleistungen ist, würde sich die Pauschalsumme bei B verändern. Evtl. auch für weiter Folgegewerkte bzw. Auftragnehmer.
Die erfassten Leistungen im LV können teilweise so nicht mehr erbracht werden. Nun ist der Einheitspreis auch von anderen Leistungen abhängig. Einheitspreis: Wärme- und Trittschalldämmung da höher, Einheitspreis: Estrich usw.

Anders sieht es bei Generalunternehmer aus die eine Schlüsselfertigkeit schuldet. Hier muss aber auch im Einzelnen geprüft werden ob ein detailliertes LV vorliegt. Wurde z.B. festgestellt, dass ein Wassereinbruch im Keller ist, eine Druckwasserisolierung im LV aber nicht vorgesehen wurde, sind die Nachtragsleistungen zu bezahlen. Es kommt also hier auch auf den Vertragsinhalt an.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Laudris
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank, das Beispiel finde ich sehr hilfreich

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