Frage zu Garage/Schuppen Grenzbebauung NDS

3. Dezember 2013 Thema abonnieren
 Von 
badbergen
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)
Frage zu Garage/Schuppen Grenzbebauung NDS

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Situation:

Wohnhaus mit angebauter Garage (innen 6x3,3x2,7)
Dies haben wir genau so erworben und es ist auch beides so im Plan der Kommune eingezeichnet.
Die Garage hat einen Abstand von 2,5m zur Grenze.
Neben die Garage haben wir beim Erwerb des Hauses einen Schuppen auf Grenze gebaut.
Max. 3m Höhe, 2,5xca. 5,5m
Dies war lt. Zimmermann so zulässig. Ich habe später noch einen Architekten befragt, der sagte, das wir mit dem Bau knapp über den 40cbm lägen, was aber tolerabel wäre.
Auf der der Garage gegenüberliegenden Hausseite ist noch ein zu einer Seite offener Windfang vor der Eingangstür. D.h. eine Wand steht zum anderen Nachbarn auf Grenze, ca. 3m. Insgesamt liegen wir aber unter 9m Grenzbebauung.

1.) Gelten die 9m insgesamt, d.h. auf 2 Grenzen verteilbar oder darf nur eine Grenze bebaut werden?
2.) Ist mit der Garage (aus dem Bestand, Bj. 1952, im Plan verzeichnet) alles i.O. (wg. des Grenzabstandes 2,5 und dem direkt angegliederten Schuppen?
3.) Wir möchten beim Landkreis vorsprechen um zu erfragen, ob wir die Garage als Wohnraum umnutzen dürfen. Grundsätzlich sind dazu ja die 3m einzuhalten. Wir wollen die Gesamtlage darstellen und fragen, ob man sich ggf. mit dem Grenzabstand auch auf das Innenmaß des Wohnraumes beziehen kann. Damit könnten wir nämlich (nach erfolgter Innendämmung) die 3m einhalten. Hätten Sie dazu einen anderen Vorschlag?

Baulasteintragung fällt aus, weil wir uns mit dem Nachbarn nicht sonderlich gut verstehen.


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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12327.12.2013 13:12:34
Status:
Schüler
(369 Beiträge, 241x hilfreich)

quote:
Dies war lt. Zimmermann so zulässig.


Ist wie den Metzger zu fragen ob das Fleisch gut ist.

quote:
Neben die Garage haben wir beim Erwerb des Hauses einen Schuppen auf Grenze gebaut.


Da wäre ca. 3 Grenzabstände einzuhalten.
quote:

Wir möchten beim Landkreis vorsprechen um zu erfragen, ob wir die Garage als

Das wird kaum was werden.

Du baust neben die Garage einen Schuppen, baust eine zweite Garage und willst dann in der ersten wohnen. Meinst ernsthaft das geht ohne die Nachbarn.....

quote:
Insgesamt liegen wir aber unter 9m Grenzbebauung.


Du kannst EINE Garage auf die Grenze bauen, mit 9 Meter. Nicht neben die Grenze, nicht verteilt, nicht quer......
Für alles andere brauchst du eine ganz normale Baugenemigung.

Der Windfang wäre in Ordnung - wobei ich mir nicht sicher bin was bei dir ein Windfang ist

Kennst du schon nachbarschaftsstreit.de das wird dein zukünftiges Forum

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-- Editiert Kartoffelsaft am 03.12.2013 10:39

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
badbergen
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)

Gerade mit Bauamt telefoniert und den Fall erläutert. Mal davon abgesehen was die Umnutzung der Garage angeht, ist der Schuppen an der Garage auch nach seiner Aussage absolut o.k. Das wäre dann nach Zimmermann und (nachträglich beim Zoff mit Nachbarn gefragten) Architekten, Fachmann Nr. 3.

Werd dann mal sehen, was der LK sagt.

Ich hoffe, dass ich so nochmal gerade so um das Nachbarschaftsforum herumkomme.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12327.12.2013 13:12:34
Status:
Schüler
(369 Beiträge, 241x hilfreich)

Ein kurzer Blick ins "Nachbarrecht" erklärt das es nach "Baurecht" durchaus erlaubt sein kann aber nach dem Nachbarrecht nicht.

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5x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
joebeuel
Status:
Student
(2020 Beiträge, 1551x hilfreich)

Der erforderliche Grenzabstand bezieht sich nicht auf die Innenwand eines Gebäudes, sondern immer auf die Außenwand.

Allerdings solltest du mal abklären, ob dein Grundstück in einem Gebiet liegt, in dem andere Grenzabstände gelten.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
maggie68
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielleicht helfen dir die folgenden Auszüge aus der Landsbauordung NDS weiter, um deine Fragen zu beantworten:

§ 7 b
Untergeordnete Gebäudeteile
(1) Eingangsüberdachungen, Windfänge, Hauseingangstreppen, Kellerlichtschächte und Balkone
dürfen die Abstände nach den §§ 7 und 7a um 1, 50 m, höchstens jedoch um ein Drittel, unterschrei-
ten. Dies gilt auch für andere vortretende Gebäudeteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Erker und
Blumenfenster, wenn sie untergeordnet sind.
....
(3) Ist ein Gebäude nach § 8 Abs. 1 an eine Grenze gebaut, so sind nicht an diese Grenze gebaute
Teile des Gebäudes, die unter Absatz 1 fallen, in beliebigem Abstand von dieser Grenze zulässig. Ist
ein Gebäude nach § 8 Abs. 2 oder 3 an eine Grenze gebaut, so darf der Abstand der in Satz 1 ge-
nannten Gebäudeteile von dieser Grenze bis auf 2 m verringert werden. Er darf weiter verringert wer-
den, wenn der Nachbar zugestimmt hat oder auf dem Nachbargrundstück entsprechende Gebäude-
teile vorhanden sind, ausnahmsweise auch ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen, wenn die Ge-
bäudeteile sonst nicht oder nur unter Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück errichtet werden kön-
nen.

......

§ 12
Wegfall oder Verringerung der Abstände von Gebäuden besonderer Art
(1) Auf einem Baugrundstück sind jeweils
1.
eine Garage oder eine Anlage, die aus mehreren aneinander gebauten Garagen besteht,
.....
3.
ein sonstiges Gebäude ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume
ohne Grenzabstand oder mit einem bis auf 1 m verringerten Grenzabstand zulässig. Soweit die in
Satz 1 genannten Gebäude den Grenzabstand nach § 7 unterschreiten, darf
1.
ihre Grundfläche im Fall der Nummer 1 höchstens 36 qm, im Fall der Nummer 2 höchstens 20
qm und im Fall der Nummer 3 höchstens 15 qm betragen,
2.
ihre Gesamtlänge an keiner Grenze größer als 9 m sein und
3.
ihre Höhe 3 m nicht übersteigen.
Sind Gebäude der in Satz 1 genannten Art nach § 8 Abs. 2 oder 3 ohne Abstand an eine Grenze ge-
baut, so sind diese bei Anwendung der Sätze 1 und 2 anzurechnen.
(2) Ausnahmsweise können Garagen mit notwendigen Einstellplätzen ( § 47 ) für das Baugrundstück
und Gewächshäuser, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, in größerer Anzahl und in größe-
rem Ausmaß, als nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 und 2 gestattet, ohne oder mit einem bis auf 1
m verringerten Grenzabstand zugelassen werden, wenn sie sonst nicht oder nur unter Schwierigkeiten
auf dem Baugrundstück errichtet werden können.
(3) Ausnahmsweise kann eine größere als die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 vorgeschriebene Höhe zuge-
lassen werden, wenn der Nachbar zugestimmt hat, das Gelände hängig ist oder Gründe des § 13 Abs.
1 Nrn. 1 bis 3 vorliegen.
(4) Garagen und Gebäude ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume dürfen den in § 10 vorgeschrie-
benen Abstand von Gebäuden und Gebäudeteilen auf demselben Baugrundstück unterschreiten, so-
weit sie nicht höher als 3 m sind und hinsichtlich des Brandschutzes, des Tageslichts und der Lüftung
keine Bedenken bestehen. Ausnahmsweise kann, wenn solche Bedenken nicht bestehen, eine grö-
ßere Höhe als 3 m zugelassen werden.
(5) In Baugebieten, in denen nach dem Bebauungsplan nur Gebäude mit einem fremder Sicht entzo-
genen Gartenhof zulässig sind, brauchen Gebäude, soweit sie nicht höher als 3, 50 m sind, Abstand
nach den §§ 7 bis 10 nicht zu halten. § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Gartenhöfe, denen mindes-
tens ein Aufenthaltsraum - ausgenommen Küchen - überwiegend zugeordnet ist, müssen jedoch eine
Seitenlänge von mindestens 5 m und eine Fläche von mindestens 36 qm haben. Die Bauaufsichtsbe-
hörde kann ausnahmsweise zulassen, dass Gebäudeteile über 3, 50 m Höhe die Abstände unter-
schreiten und Gartenhöfe eine geringere als die in Satz 3 genannte Größe haben, wenn hinsichtlich
des Tageslichts und der Lüftung keine Bedenken bestehen und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.
Soweit nach Satz 4 Grenzabstände unterschritten werden, ist auch die Zustimmung des Nachbarn
erforderlich.
§ 12 a
Abstände sonstiger baulicher Anlagen
(1) Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, müssen, soweit sie höher als 1 m über der Gelände-
oberfläche sind und soweit von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, wie Gebäude Abstand
nach den §§ 7 bis 10 halten. Terrassen müssen, soweit sie höher als 1 m sind, wie Gebäude Abstand
halten

Eine Zusammenfasssung der Landsbauordung speziell für Fragen zum Garagenbau und den vollstänigen Text als PDF findest du zum Beispiel auf der Webseite von Omicroner Garagen

-- Editiert maggie68 am 04.12.2013 11:25

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Kissenschlacht
Status:
Schüler
(228 Beiträge, 253x hilfreich)

@von maggie68
Wenn ich mir die Aussagen auf der Omicroner Homepage anschaue und die mit dem Gesetzestext vergleiche, dann halte ich das für keine seriöse Quelle.

Zitat von der Homepage:

Genehmigungsfreies Bauen ohne Bauantrag
bis 40m³ Grundfläche
max 8,00m an jeder Grundstücksgrenze


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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12327.12.2013 13:12:34
Status:
Schüler
(369 Beiträge, 241x hilfreich)

Es fehlt wohl das Wort: Garage oder Carport, dafür gibt es so eine Sonderregelung und in welchem Bundeland das gelten soll

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Kissenschlacht
Status:
Schüler
(228 Beiträge, 253x hilfreich)

@Kartoffelsalat
Das läuft auf der Homepage alles unter

Garagen Baugenehmigung Niedersachsen

Insofern sind die Angaben 40 m³ Grundfläche (seit wann wird Fläche in m³ gemessen??????!!!!!!!) und 8 m an jeder Grundstücksgrenze (richtig sind 9 m an einer Grenze, jedoch maximal 15 m insgesamt) schlicht und ergreifend falsch.

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
kontrolleur
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 24x hilfreich)

Du kannst EINE Garage auf die Grenze bauen, mit 9 Meter. Nicht neben die Grenze, nicht verteilt, nicht quer......

In NRW ist seit einiger Zeit die Grenzbebauung auch innerhalb der Abstandsfläche von 3m zulässig ohne Sondergenehmigung.
Da müsste man evtl. prüfen ob sich da was geändert hat, denn das ermöglicht auch den Bau neben der Grenze auf den eigenen Grundstück und quer.

Bei meiner Garage hatte der Mann beim Bauamt auch erhebliche Probleme, weil ich die 10cm neben die Grenze baute und die neue Vorschrift noch nicht kannte.
In der Justiz einen Richter auf etwas entsprechendes hinweisen ist eine schwere Beleidigung und beim Bauamt kann das auch je nach Mitarbeiter so aufgefasst werden...

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Kissenschlacht
Status:
Schüler
(228 Beiträge, 253x hilfreich)

Mir fällt gerade auf, dass joebeuel nicht aus der aktuellen NBauO zitiert hat.

Diese sieht in Sachen Garagen so aus:

§ 5 Abs. 8:
Ohne Abstand oder mit einem bis auf 1 m verringerten Abstand von der Grenze sind zulässig (...)Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer Höhe bis zu 3 m (...)
Bauliche Anlagen nach Satz 2 (u.a. Garagen) dürfen den Abstand nach Absatz 2 auf einer Gesamtlänge von 9 m je Grundstücksgrenze , auf einem Baugrundstück insgesamt jedoch nur auf einer Länge von 15 m unterschreiten.



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-- Editiert Kissenschlacht am 09.12.2013 09:04

7x Hilfreiche Antwort

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