Frist zur Erstellung der Hausgeldabrechnung

29. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
ViperMaster
Status:
Beginner
(99 Beiträge, 31x hilfreich)
Frist zur Erstellung der Hausgeldabrechnung

Hallo zusammen,

da demnächst wieder die ETV ansteht, stellt sich mir noch eine Frage. Bei uns wird zur ETV Anfang Nov. 2007 erst die Abrechnung für 2006 besprochen und zeitgleich der Plan für 2008 beschlossen.

Dass die Abrechnung für 2006 erst gegen Ende 2007 erfolgt (bzw. in den Jahren davor war es auch entsprechend) kommt mir sehr merkwürdig vor. Erstens wird die Abrechnung ja bei Vermietung der Wohnung für die Steuererklärung Anfang des Jahres gebraucht und zweitens wirken sich doch Änderungen in den Ausgaben und Einnahmen erst mit fast einem Jahr Verzögerung aus.

Deshalb die Frage, wann die Abrechnung erstellt werden muss. Laut §28 WoEigG nach Ablauf des Jahres, was wenig präzise ist. Gibt es hierzu Urteile/Entscheidungen. Ich habe etwas von 3 bis im Einzelfdall max. 6 Monaten gelesen.

Vielen Dank für eure Hinweise.

Gruß ViperMaster

Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Hallo ViperMaster,

ich kenne jetzt nicht die aktuelle Rechtssprechung, da wir unsere Abrechnungen ohnehin meist bis Ende Mai versandt haben. Aber ich gehe mal davon aus, dass keine engeren Grenzen als im Mietrecht gesetzt sind. Und dort gelten innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes.

lg R.M.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16807x hilfreich)

Ich kenne ebenfalls keine engeren Grenzen als die 12 Monate. Bestimmt wird das doch letztendlich durch die Pflicht zur Durchführung einer ordentlichen Eigentümerversammlung pro Jahr, deren Datum auch nicht näher bestimmt ist.

Mit einer deutlich vorher erstellten Abrechnung kannst Du doch auch nicht viel anfangen, solange die nicht auf der Eigentümerversammlung rechtkräftig beschlossen wurde.

Dass sich Änderungen erst mit einem Jahr Verzögerung auswirken ändert sich doch nicht dadurch, dass die Abrechnung schon im März oder Mai beschlossen wird.

Auch dann würde ein Wirtschaftplan 2008 beschlossen und nicht einer für 2007.

Für die Steuererkklärung ist so eine späte Abrechnung natürlich ärgerlich, aber dennoch unproblematisch, da das natürlich ein offensichtlicher Grund für eine verspätete Abgabe der Steuererklärung ist, die auch von jedem Finanzamt akzeptiert wird.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Bingoboss
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 62x hilfreich)

Wir haben im Verwaltervertrag den Punkt Erstellung der Hausgeldabrechnug bis zum 30.06. des Folgejahres drinstehen.

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Bei uns steht im Verwaltervertrag sogar drinnen: Abrechnung bis spätestens zum 31.3. des Folgejahres, Versammlung bis 30.4..
Stell doch entsprechend zur nächsten Versammlung diesen Antrag. Schick ihn jetzt sofort an die HV, dann kann das sogar noch dieses Jahr besprochen werden (wenn der TOP noch mit auf die Tagesordnung kommt - nach Versendung der Einladung wird es schwierig).

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ViperMaster
Status:
Beginner
(99 Beiträge, 31x hilfreich)

Erst vielen Dank für die Kommentare. Ich war natürlich davon ausgegangen, dass die früher erstellte Abrechnung dann auch früher beschlossen wird. Und es scheint ja auch eher so zu sein, dass die Abrechnung am Anfang des Jahres erstellt wird.

In der Konstellation, die ich sonst kenne ist es so, dass z.B. im März 2007 die Abrechnung für 2006 beschlossen wird und der Plan für das schon angefangene Jahr 2007. Damit wirken sich die Entwicklungen aus der Abrechnung 2006 bereits im Plan 2007 aus und nicht erst im Plan 2008, wie es bei uns wäre!

Voraussetzung ist natürlich, dass der Plan immer noch solange gilt, bis der neue dann auch beschlossen ist (Fortgeltungsklausel glaube ich nennt man das) und eben auch rückwirkend ab Anfang des Jahres gilt.

Oder sehe ich gerade irgendetwas grundlegend falsch und stell mich zu blöd an?

Gruß ViperMaster

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16807x hilfreich)

Ich war natürlich davon ausgegangen, dass die früher erstellte Abrechnung dann auch früher beschlossen wird.

Nur wenn die Eigentümerversammlung dann auch früher stattfindet.

In der Konstellation, die ich sonst kenne ist es so, dass z.B. im März 2007 die Abrechnung für 2006 beschlossen wird und der Plan für das schon angefangene Jahr 2007.

So etwas ist zwar mit Fortgeltungsklausel rechtlich zulässig, erfordert aber eine komplexe Formulierung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan, damit der Beschluss nicht anfechtbar ist.

Sehr viel einfacher ist es, einen Wirtschaftsplan für das Folgejahr zu beschließen.

3x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.881 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen