GRZ Zufahrten/Stellplätze

10. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
tb79
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
GRZ Zufahrten/Stellplätze

Hallo,
von der öfftl.Straße lief eine Zufahrt (2 Spuren Rasengittersteine) rechts an unserem Haus vorbei zu einem Carport. Direkt neben der Spur findet sich noch ein Gehweg als Zuwegung zum Haus selbst.
Der Carport wurde dann vor ein paar Jahren geschlossen und zu einem Schuppen per Bauantrag "umgenutzt",
sowie ein neuer Carport vor dem Haus gebaut.
Bei der Berechnung der GRZ heisst es ja das Carports/Stellplätze und ihre Zufahrten herangezogen werden.
Wie verhält es sich nun bei der "übrig gebliebenen" Auffahrt, diese ist ja nun keine Zufahrt zu einem Carport mehr.
Sie kann theoretisch zwar selbst als Stellplatz genutzt werden, wird sie aber nicht.

Wir wollen nämlich unsere Terasse überdachen, da sie von der Größe aber genehmigungspflichtig wäre, ist also ein Bauantrag nötig.
Hier sind wir uns unsicher ob dabei auch die GRZ geprüft wird.
Die GRZ I selbst ist mit Hauptgebäude und Terasse i.O. bei der GRZ II sieht es eher nicht i.O. aus.

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5 Antworten
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#1
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(274 Beiträge, 115x hilfreich)

Zitat (von tb79):
ob dabei auch die GRZ geprüft wird

Ja, sofern Du das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 63 LBO anstrebst:
(1) Bei ...
c) Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben a und b,
...
prüft die Bauaufsichtsbehörde
1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches, ...

Wenn die Genehmigungsfreistellung nach § 62 in Frage kommt, kann die Gemeinde und / oder Bauaufsichtsbehörde prüfen, muss sie aber nicht.

In jedem Fall gehört eine nachvollziehbare GRZ-Berechnung zu den Bauvorlagen.

Zitat (von tb79):
bei der GRZ II sieht es eher nicht i.O. aus

Was bedeutet "eher"? Entweder sie ist in Ordnung oder Du beantragst eine Abweichung.

Signatur:

Bei Verwendung der weiblichen oder männlichen Form sind alle anderen Geschlechter mitgemeint.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
tb79
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Escroda):
Was bedeutet "eher"? Entweder sie ist in Ordnung oder Du beantragst eine Abweichung.


wir haben 0,25 im B-Plan bei 633qm. Also Hauptgebäude + Terasse ist i.O.
mit Nebenanlagen wäre GRZ 0,375 also 237qm möglich
-100 Haus mit Dachüberstand (ohne sind es 90)
-25 Terasse
-30 Schuppen
-30 Carport
-27 Gehweg
verbleiben noch 25qm für Zuwegung/Zufahrten und da steht und fällt es mit der alten Zufahrt, ob die gezählt wird oder nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
tb79
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Escroda):
Wenn die Genehmigungsfreistellung nach § 62 in Frage kommt, kann die Gemeinde und / oder Bauaufsichtsbehörde prüfen, muss sie aber nicht.


Da es einen B-Plan gibt, der eine Überdachung nicht ausschliesst, dürfte §62 ja in Frage kommen?
Ich habe die Nutzungsänderung des alten Carports zu einem Schuppen auch per §62 gemacht, Angaben zur GRZ wurden da nicht eingereicht und auch nicht angefordert.

Mit der Überdachung wird ja auch keine GRZ verändert, da die Terasse ja bereits in der ursprünglichen GRZ-Berechnung vorhanden ist, vielleicht wird sie daher gar nicht weiter geprüft?

Mit Abweichungen vom B-Plan hab ich mich schon mal mit der Gemeinde angelegt, siehe meinen alten Thread von 08/2021, da ist leider gar nichts möglich. Wobei vorhandene Abweichungen (bisher) nicht geahndet/verfolgt wurden.

-- Editiert von tb79 am 11.05.2022 10:54

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12327.06.2022 05:44:31
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 39x hilfreich)

Zitat (von tb79):
Mit der Überdachung wird ja auch keine GRZ verändert, da die Terasse ja bereits in der ursprünglichen GRZ-Berechnung vorhanden ist, vielleicht wird sie daher gar nicht weiter geprüft?

Richtig. :grins:
Bei Nebenanlagen ohne direkte Verbindung zum Hauptgebäude darf man die GRZ um maximal 50 % bis zu einem Wert von höchstens 0,8 überschreiten. Diese Angaben beziehen sich auf Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlgen. Nachzulesen BauNVO § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche Abs. 4.

Mit den bestehenden Nebenanlagen wurde die zulässige GRZ bereits überschritten, was durchaus nach § 19 um 50 % zulässig ist. Die Terrasse ist in der GRZ bereits eingerechnet.
Es dürfte als von dieser Seite keine Probleme geben.

Sorry, bin auf der Abifeier. :smile:


-- Editiert von Nachgehakt 2 am 11.05.2022 18:50

-- Editiert von Nachgehakt 2 am 11.05.2022 18:53

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#5
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(274 Beiträge, 115x hilfreich)

Zitat (von tb79):
da steht und fällt es mit der alten Zufahrt, ob die gezählt wird oder nicht.

Das hängt von der städtebaulichen Relevanz der baulichen Anlage ab. Bei ungenutzt im Boden herumliegenden überwachsenen Rasengittersteinen ist von Bedeutungslosigkeit auszugehen. Bei erhaben aus einem Schotterbett lugenden Betonklötzen könnte die Beurteilung anders aussehen.

Zitat (von tb79):
Da es einen B-Plan gibt, der eine Überdachung nicht ausschliesst, dürfte §62 ja in Frage kommen?

Ja, vielleicht. Das setzt allerdings voraus, dass durch die Überdachung die GRZ nicht überschritten wird, was wiederum voraussetzt, dass die Überdachung nicht größer geplant ist als die aktenkundige genehmigte Terrasse.

Zitat (von tb79):
Ich habe die Nutzungsänderung des alten Carports zu einem Schuppen auch per §62 gemacht, Angaben zur GRZ wurden da nicht eingereicht und auch nicht angefordert.

Na dann ... hoffe mal, dass noch der gleiche Mitarbeiter mit der gleichen Einstellung zuständig ist.

Zitat (von tb79):
Mit der Überdachung wird ja auch keine GRZ verändert, da die Terasse ja bereits in der ursprünglichen GRZ-Berechnung vorhanden ist, vielleicht wird sie daher gar nicht weiter geprüft?

Ja, vielleicht. Bei uns gehört die GRZ-Berechnung zu jedem Bauantrag dazu und bei den Anträgen, wo der Planer sich die Berechnung mit dem Hinweis auf unveränderte Werte spart, wird mit den alten Unterlagen und dem Luftbild verglichen. Wenn's passt - ok, wenn nicht, ist die Genehmigungsfreistellung passé.

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