GRZ selbst berechnen

17. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
guest-12318.01.2020 22:08:10
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
GRZ selbst berechnen

Hallo,
Ich würde gerne meine Terrasse vergrößern und bräuchte für die Genehmigung eine neue Berechnung der GRZ (mit der neuen Größe der Terrasse). Der Verwalter des Vorhabens meinte er möchte die Berechnung von etwas offiziellem wie einem Architekten oder einem Vermessungabüro. Ist das wirklich nötig? Oder kann ich als Inhaber bzw. Bauherr die neue GRZ selbst berechnen und unterschreiben für die Genehmigung gemäß BauNVO? Müsste ich da noch irgendwelche offizielle Pläne hinzufügen?
Danke

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32176 Beiträge, 5655x hilfreich)

Zitat (von jason28):
Oder kann ich als Inhaber bzw. Bauherr
Bist du Eigentümer dieses Grundstücks? Ist das Gebäude schon vorhanden oder ist es ein Neubau, der eine größere Terrasse (als geplant) erhalten soll?

Zitat (von jason28):
Der Verwalter des Vorhabens
Was bedeutet das? Welches Vorhaben ist gemeint?

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#2
 Von 
guest-12318.01.2020 22:08:10
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, ich bin der Eigentümer. Das Gebäude steht schon, ist aber erst seit September fertiggestellt. Ich möchte lediglich die Terrasse innerhalb meines Grundstücks vergrößern. Ich soll da wohl das neue GRZ berechnen, aber kann ich das rechtlich selber machen oder dürfen das nur Architekten?

Mit Vorhaben meine ich die Terrassenvergrösserung.

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#3
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(923 Beiträge, 224x hilfreich)

Geht es hier um eine Eigentumswohnung ? Deshalb gibt es wohl einen Verwalter. Das heißt dir gehört die Wohnung und nicht das Grunstück. Vom Grundstück gehört dir nur ein unbestimmter Teil entsprechend deinen Miteigentumsanteilen.. Ist das so richtig?

Signatur:

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#4
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Für das Unterschreiben eines Bauantrags bzw. Nutzungsänderungsantrags reicht es nicht einfach nur der Bauherr zu sein. Du musst auch eine sogenannte Bauvorlageberechtigung vorweisen können.
In Deinem Fall dürfte aber in diversen Bundesländern auch schon die sogenannte "kleine" Bauvorlageberechtigung reichen, die bereits diversen Handwerksmeister und Bautechnikern dieses Recht einräumt. (Zur Info sh. https://de.m.wikipedia.org/wiki/Bauvorlageberechtigung)

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

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#5
 Von 
guest-12318.01.2020 22:08:10
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Erst einmal vielen Dank für die vielen Antworten!

Zitat (von aspergius):
Geht es hier um eine Eigentumswohnung ? Deshalb gibt es wohl einen Verwalter. Das heißt dir gehört die Wohnung und nicht das Grunstück. Vom Grundstück gehört dir nur ein unbestimmter Teil entsprechend deinen Miteigentumsanteilen.. Ist das so richtig?


Es geht hier um eine Eigentumswohnung, aber es gibt einen Verwalter für alle Eigentumswohnungen in dem Neubaugebiet. Das Grundstück gehört also mir, aber die anderen Eigentümer müssen dem wohl zustimmen.

Zitat (von die wölfin):
Für das Unterschreiben eines Bauantrags bzw. Nutzungsänderungsantrags reicht es nicht einfach nur der Bauherr zu sein. Du musst auch eine sogenannte Bauvorlageberechtigung vorweisen können.
In Deinem Fall dürfte aber in diversen Bundesländern auch schon die sogenannte "kleine" Bauvorlageberechtigung reichen, die bereits diversen Handwerksmeister und Bautechnikern dieses Recht einräumt.


Ich bin Tragwerksplaner. Also studierter Bauingenieur. Könnte ich das somit unterschreiben? Der Verwalter möchte nur die GRZ ausgerechnet bekommen. Der Antrag selbst sollte eigentlich ein Architekt stellen. Heißt das ich als Bauingenieur könnte die Grundflächenzahl ausrechnen und unterschreiben ohne ein Unternehmen anzugeben?

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32176 Beiträge, 5655x hilfreich)

Zitat (von jason28):
Ich bin Tragwerksplaner. Also studierter Bauingenieur. Könnte ich das somit unterschreiben?
Nö. Das genügt nicht. Du musst auch *vorlageberechtigt* sein, d.h. du musst die Erlaubnis haben, Bauanträge bei der Behörde einzureichen. Ein Architekt könnte eine solche Berechtigung haben.

Aber hier wird zuerst die Eigentümergemeinschaft deinen Wunsch abnicken/ablehnen.
Dafür genügt sicher zunächst die Angabe der *Vergrößerungsfläche*.
Will die WEG das nicht, kannst du dir die amtlich notwendige Berechnung und den Antrag bei der Behörde auch sparen.

Man macht es hier und dir wohl ziemlich bürokratisch. Mit der GRZ (die GrundFlächenZahl) wird bestimmt, wie viel von der gesamten Grundstücksgröße überbaut werden darf.

Wie groß ist deine Terrasse denn lt. Planung---und wie viel m² willst du sie größer haben?
Wollen das dann alle Eigentümer mit Terrasse auch machen? Gibts dann (fast) keine Grünfläche mehr? ---Diese Überlegung steckt wohl dahinter.

Kannst du aus deinen ETW-Unterlagen lesen, wie die GRZ für das Gebäude jetzt ist? Oder aus dem Bebauungsplan für das Neubaugebiet?

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#7
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von jason28):
Ich bin Tragwerksplaner. Also studierter Bauingenieur. Könnte ich das somit unterschreiben?
Nö. Das genügt nicht. Du musst auch *vorlageberechtigt* sein, d.h. du musst die Erlaubnis haben, Bauanträge bei der Behörde einzureichen. Ein Architekt könnte eine solche Berechtigung haben.
Ein generelles Nö ist leider falsch!
Wenn der TE bei der zuständigen Ingenieurkammer bereits gemäß seiner Qualifikation als Statiker entsprechend eingetragen ist, wäre er bereits für alle Bauobjekte bauvorlageberechtigt!
Ist er jedoch nicht bei der Ingenieurkammer eingetragen oder wäre er z.B. "bloß" Maurermeister, so könnte er - wie ich bereits in meiner ersten Antwort schrieb - ggf. trotzdem Bauanträge etc einreichen! Allerdings gilt das auch nur in den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, man muss 2-3 Jahre Berufserfahrung nachweisen können und es darf sich dann auch nur um sogenannte "kleine Bauobjekte" handeln (sh. o.g. Link oder https://www.deutscher-bauzeiger.de/bauamt/gemeinde-baubehoerde/bauvorlageberechtigte/kleine-bauvorlageberechtigung/).

Hier handelt es sich aber offenbar ohnehin um Gemeinschaftseigentum mit vermutlich nur einem Sondernutzungsrecht für die Terrasse, welche nun erweitert werden soll und somit wohl erst mal andere vorherige Schritte erforderlich macht (z.B. Zustimmung der Miteigentümer des ggf. betroffenen Gemeinschaftseigentums).
Und weil ohnehin der bisherige Architekt den Antrag dafür stellen soll, gibt es für den TE auch nichts, was er selbst unterzeichnen müsste. Es sollen hier ja offenbar auch lediglich die Kosten für die Überarbeitung der für den Antrag notwendigen Berechnungen etc. eingespart werden. In diesem Fall also z.B. die Umrechnung der bisherigen GRZ auf die neue, welche dann eine größere Terrasse beinhalten würde:
Zitat (von jason28):
Der Verwalter möchte nur die GRZ ausgerechnet bekommen.
Allerdings sollte man dann auch nicht vergessen, dass dann evtl. auch eine Änderung der 1000-stel Berechnung etc etc etc, notwendig ist!

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32176 Beiträge, 5655x hilfreich)

Zitat (von die wölfin):
Ein generelles Nö ist leider falsch!
Stimmt. Da er aber nicht einmal weiß, was die GRZ ist oder wer überhaupt Anträge dieser Art stellen kann, meine ich--- er hat keine Vorlageberechtigung. Er ist Statiker.

Zitat (von die wölfin):
Und weil ohnehin der bisherige Architekt den Antrag dafür stellen soll,
Stimmt auch.
An diesen sollte sich der Statiker wenden.
Zitat (von die wölfin):
dass dann evtl. auch eine Änderung der 1000-stel Berechnung etc etc etc, notwendig ist!
Auch so...

Danke.

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